Zwang Gutstunden zu nutzen um Rufbereitschaft zu leisten.
Hallo zusammen,
in dem Produktionsbetrieb, in dem ich arbeite verlangt man von uns aus der Instandhaltung, sofern wir laut Plan in entsprechender Woche dran sind, Gutstunden an Brückentagen zu nehmen um eine volltägliche Rufbereitschaft leisten zu können. Hier passiert also folgendes: An Brückentagen ist niemand im Betrieb. Angeordnet von Oben. Das heißt das Personal nimmt Urlaub, Gutstunden oder gleicht das sonst irgendwie aus. Soweit kein Problem. Jetzt bin ich aber in dieser Woche mit Rufbereitschaft eingeteilt, die Werktags eigentlich nur nachts stattfindet - produktionsbegleitend. In dieser Woche kommt ein Brückentag. Man verlangt von mir, das ich meine aufgebauten (oder ggf. auch nicht vorhandenen - also man zwingt mich ins Minus) Gutstunden (Urlaub ist per Gesetz eben nicht erlaubt) nehme damit ich Ruf leisten kann - rund um die Uhr. Also bspw. is die Bürcke in Freitag und der Donnerstag ein Feiertag, so leiste ich von Donnerstag Morgen 1 Uhr bis Samstag Morgen 1 Uhr Ruf. Den kompletten Freitag, bis der nächste Kollege dann übernimmt. Es gibt bei uns BV's die auch die Wochenenden und Feiertage mit einbeziehen - nicht aber produktionsfreie Werktage an denen überhaupt niemand da ist. Ein Teil aus dem BR ist der Meinung, dass das so gemacht werden darf, da ich als "Entschädigung" für meine aufgewendete Freizeit ja die Rufbereitschaftsvergütung bekomme. Ich bin allerdings der Meinung, dass meine Gutstunden aber zu 100% in Freizeit ausgeglichen werden müssen und sollten. Das ist in diesem Fall aber nicht möglich, da ich zwar Ruhezeit habe, aber meine Freizeit nicht so gestalten kann wie ich das ohne Ruf könnte. Die Perso sieht keinen Handlungsbedarf. Allerdings sind eben genau die produktionsfreien Werktage nicht geregelt, da es diese Situation sonst nicht gab. Stichworte: 3-Schicht/4-Schicht Wir sind natürlich nicht damit einverstanden, dass wir unsere wertvollen Gutstunden für eine Rufbereitschaft opfern müssen und versuchen eine Lösung anzubieten - außer es ließe sich was rechtliches finden, was auf unserer Seite steht.
Gibt es dazu Quellen die einem da weiterhelfen können?
Beste Grüße
Community-Antworten (8)
05.09.2024 um 21:18 Uhr
habt ihr einen BR oder Tarifvertrag?
WEnn ja, gibt es eine BV darüber oder steht was im Tarifvertrag!
05.09.2024 um 21:45 Uhr
BR haben wir, ist nicht hilfreich weil sie selber nicht vorran kommen mit der Situation.
Wie ich geschrieben habe, ists inner BV nicht geregelt unserer Meinung nach. Es steht drin: produktionsbegleitend, an Feiertagen, Weihnachten und Wochenende. Ein werktag an dem das ganze werk nicht da ist, ist also schonma nichts davon. Und im Tarifvertrag Chemie steht dazu: wenn der AG anordnet aus gründen (sinngemäß) muss geleistet werden. Genauere Regelung findet intern statt. Sowas in der Art.
06.09.2024 um 08:47 Uhr
Rufbereitschaft kann angeordnet werden, sofern es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, oder im Tarifvertrag für die Berufsgruppe vorgesehen ist. Ist zum Beispiel in der BV der beschriebene Fall nicht geregelt, dann kommt es darauf an ob die Regelungen in der BV abschließend sind, dann wäre die Anordnung nicht gültig, da der Fall in der BV nicht geregelt ist. Ansonsten ist es legal, nur die Rufbereitschaft zu vergüten sofern kein Einsatz nötig ist.
06.09.2024 um 09:37 Uhr
Für was müsst ihr Rufbereitschaft machen wenn sowieso niemand im Betrieb ist?
06.09.2024 um 10:31 Uhr
Hier müsste man den genauen Wortlaut des TV und auch eurer BV zum Thema Rufbereitschaft kennen. "BR haben wir, ist nicht hilfreich weil sie selber nicht vorran kommen mit der Situation." dann sollte der mal einen Anwalt kontaktieren und dem die Situation erklären. Der BR ist voll in der Mitbestimmung nach BetrVG §87, 1., (2)! Denke mal der wird ihnen sagen, sie sollen einen Beschluss fassen, dem AG dieses Vorgehen zu untersagen bis eine entsprechende BV abgeschlossen ist. Hält der AG sich nicht daran geht es halt vors Arbeitsgericht und der Richter erklärt dann beiden Seiten was richtig ist und was nicht. ich als BR würde einer solchen Regelung niemals zustimmen. Denn Rufbereitschaft ist ja nun mal Bereitschaft und grundsätzlich erstmal keine Arbeitszeit, also kann man auch keine Mehrarbeit abfeiern.
Wie schnell müsst ihr denn nach Alarmierung im Betrieb sein?
06.09.2024 um 11:06 Uhr
Ein grundsätzliches Problem wird sein, dass man im Urlaub keine Rufbereitschaft machen kann. So wie ich es verstehe, ist das Werk geschlossen (keine Produktion) und du sollst für den Freitag (Brückentag) Rufbereitschaft leisten und darum Stunden nehmen, damit du überhaupt Rufbereitschaft leisten kannst.
Als BR würde ich erst einmal fragen, für welche Situationen du an diesen tagen Rufbereitschaft leisten sollst. Ohne Produktion benötigt man ja eigentlich keine Rufbereitschaft.
Bei uns ist nur das Gebäudemanagement in Rufbereitschaft, wenn das Werk komplett zu ist und ja, die nehmen dann an Arbeitstagen Stunden statt Urlaub. Oder aber Leitende Angestellte sind in Bereitschaft und da sind wir zumindest raus. Hier geht es aber ausschließlich um Havarien, die die Sicherheitsfirma melden würde.
06.09.2024 um 12:05 Uhr
Rufbereitschaften werden bei uns über eine monatliche Pauschale zusätzlich vergütet und tatsächlich geleistete Arbeitszeit während der Bereitschaft inkl. der An- und Abfahrt normal nach Tarif vergütet.
Die haben aber auch eine Reaktionszeit von bis zu 1h, können also, bis auf Alkohol trinken, mehr oder weniger normal ihre Freizeit gestalten. Ok, ist doof, wenn sie im Kino sitzen und der Alarm kommt. Es ist bei uns aber auch keine produktionsbegleitende Rufbereitschaft sondern quasi ein Notdienst wenn die Alarmanlage losgeht etc.
06.09.2024 um 12:22 Uhr
Genau wie xyz es beschrieben hat läuft es bei uns. Der Grund ist:“ Es kann ja immer was passieren“ Da passiv Medien wie Öl und Wasser trotzdem teilweise bewegt werden und auch die Kompressoren für Luft nicht ausgeschaltet sind. Oder Heizungen (je nach Jahreszeit) laufen.
Die Stunden müssen wir aufwenden, damit wir den Tag normal bezahlt bekommen. Ansonsten wären wir unbezahlt zu Hause und bekommen nur die Rupauschale, die den Gegenwert eines Arbeitstages nicht ausgleicht.
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