Ich halte diese Vereinbarung für unwirksam. Der AG hat wohl versucht, ein paar Fliegen zuviel mit einer Klappe erschlagen zu wollen.
Erst definiert der AG einen Arbeitszeitrahmen, in welchem seine AN auch zur Leistung heran gezogen werden können (Nachtschichten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit) und ergänzend dazu werden AN auch verpflichtet, Mehrarbeit leisten zu müssen.
Dann wirft der AG wieder alles in einen Topf und erklärt, dass Nachtschichten, Sonn- und Feiertags- sowie Mehrarbeit zusätzlich zu leisten sind und mit einer vorgenannten Vergütung abgegolten sind. Vorausgesetzt, dass diese zusätzlichen Arbeiten gesetzlich zulässig sind.
Gesetzlich zulässig ist, dass AN werktäglich 2 Stunden Mehrarbeit leisten dürfen, sofern im entsprechenden Ausgleichszeitraum ausgeglichen wird.
Gesetzlich zulässig ist, dass AN in Nachtschichten beschäftigt werden.
Allerdings bestimmt der Gesetzgeber auch, dass Nachtarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit erhalten müssen. Wer Nachtarbeitnehmer ist, wird in § 2 ArbZG definiert. Ob diese AN z.B. in 48 oder mehr Nachtschichten eingesetzt werden sollen, ergibt sich aus der AG Regelung nicht. Sollte diese Anzahl Schichten allerdings erreicht oder überschritten werden, ist es um die Pauschalabgeltung schon geschehen.
Gesetzlich zulässig ist ggf. Sonn- und Feiertagsarbeit. (Zusätzliche) Sonntagsarbeit muss natürlich vergütet werden, es muss aber auch ein Ersatzruhetag gewährt werden. Der AG sieht diese (zusätzliche) Sonntagsarbeit aber (vermutlich) mit der Vergütung als abgegolten.
Mir ist überhaupt nicht klar, was der AG konkret regeln will. Das einzige was klar ist, dass der AG gewillt ist, sich an gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit halten zu wollen.
Wenn er den gesetzlich zulässigen Arbeitszeitrahmen z.B. einen Monat lang ausreizen würde, haben AN mit dieser Regelung jedoch ganz klar die A*karte gezogen.
Sie hätten z.B. im August von Mo-Sa 27 Nachtschichten von jeweils 10 Stunden leisten dürfen, was immerhin 54 Stunden Mehrarbeit entspricht. Um auf die gesetzlich vorgesehene durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zu kommen, würde es ausreichen, dass der AG diese AN vom 1.9.- 19.10. Mo-Fr jeweils 8 Stunden beschäftigt.
Bevor jemand aufschreit, dass in Nachtschichten keine 10 Stunden gearbeitet werden darf ... diese Vorschrift bezieht sich auf Nachtarbeitnehmer!!
Nimmt man dann auch noch die gesetzl. mögliche Ausweitung der Arbeitszeit auf über 10 Stunden aufgrund von Bereitschaftsdiensten hinzu, sollten diese AN schon mal ein Foto von sich zu Hause aufhängen.
Aber die Fragestellung hebt ja darauf ab, ob diese AN zur Ableistung von Rufbereitschaften verpflichtet werden können. Der vom AG formulierte mögliche Arbeitszeitrahmen würde das vermutlich erlauben. Aber auch hier bietet die Klausel "zusätzliche Mehrarbeit etc. im gesetzlich zulässigen Rahmen ist mit der Vergütung abgegolten" keinerlei Transparenz.
Kein AN mit einem solchen AV kann erkennen, in welch konkretem Umfang er zur (zusätzlichen) Arbeitsleistung herangezogen werden kann, die dann auch noch pauschal abgegolten sein soll.
Nachtrag
@ Korken
Gibt es einen Betriebsrat? Gibt es einen Tarifvertrag, der angewandt werden muss? Gibt es im AV eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag?
Unabhängig davon würde ich diesen AV allerdings einem Anwalt vorlegen! Ohne Kenntnis der Gesamtvereinbarung ist ein konkreter Rat nicht möglich.