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Arzttermine in der Arbeitszeit

VB
Vic Brom
Aug 2024 bearbeitet

Hallo !

In unseren Arbeitsverträgen ist §616BGB NICHT ausgeschlossen worden. In einer BV sind für verschiedene Abteilungen unterschiedliche Kernarbeitszeiten festgelegt worden (z.B. 8-17Uhr und 10-16Uhr). Nun gibt es aber Ärzte (insbes. Fachärzte), die Termine nicht außerhalb dieser Kernzeiten vergeben. Einige Vorgesetzte stehen auf dem Standpunkt, dass die Freistellung dann unbezahlt erfolgt, also die Zeit nachgearbeitet werden muss. Andere erwarten, dass man dann gar Urlaub nimmt. Eine bezahlte Freistellung, so ist man sich in der Führung einig, kann nur bei akuter Krankheit erfolgen.

Wir gehen damit konform, dass Arzttermine außerhalb der Kernzeit liegen sollten und die flexible Arbeitszeit dazu dienen soll, diese um solche Termine herum zu legen. Wenn es aber nicht anders geht, sollte unserer Ansicht nach eine bezahlte Freistellung nach §616BGB erfolgen, wobei sich die Frage stellt, ob die Fahrzeit zum Arzt auch Teil der Freistellung ist.

Frage also an das Forum und die Spezis unter Euch:

  • Ist der Arbeitnehmer für den vom Arzt vergebenen Termin, für den es keine verhältnismäßige Alternative gibt, innerhalb der bezahlt freizustellen?
  • Gehört die Fahrzeit zum und vom Arzt mit zur Freistellung? - Kann man die evtl. mit der Pause verrechnen?

Danke schon mal für Eure Antworten

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Community-Antworten (6)

R
rtjum

27.08.2024 um 11:05 Uhr

gilt bei Euch ein Tarifvertrag und/oder habt ihr eine BV zum Thema Arbeitszeit?

VB
Vic Brom

27.08.2024 um 20:15 Uhr

Wir haben eine BV. Das Unternehmen ist nicht tarifgebunden

C
celestro

27.08.2024 um 20:47 Uhr

und in dieser BV steht nichts zu dem Thema?

VB
Vic Brom

27.08.2024 um 23:24 Uhr

Nein, eben nicht, deshalb frage ich

H
hamsterpups

28.08.2024 um 12:51 Uhr

Die Frage gab es hier im Forum schon häufiger und tatsächlich scheiden sich da manchmal die Geister. Im § 616 BGB steht ja nur was von Vergütung geht bei Verhinderung nicht verlustig. Meiner Meinung nach gilt das auch für die Wegezeiten, denn die gehören ja zwangsläufig mit zur Verhinderung, wenn der Arzt nicht grad neben dem Betrieb ist. Im TVöD ist es z.B. auch so formuliert, dass für den Arztbesuch UND die Wegezeit freigestellt wird.

K
Kehler

28.08.2024 um 13:24 Uhr

Man braucht auf jeden Fall eine Bescheinigung vom Arzt über den Zeitraum in dem man bei ihm war. Die Fahrzeit gehört auch dazu, wie man die Nachweisen kann, keine Ahnung, vieleicht über Google Maps oder so.

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