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Mutter stürzt beim Abgeben des Kindes in Kita

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Kiwi1234
Aug 2024 bearbeitet

Eine Frau möchte zur Arbeit und bringt zuvor ihren 2jährigen Sohn in die Kita. Beim Verlassen der Kita knickt sie mit dem Fuß um und erleidet eine Fraktur im Fuß. Die BG lehnt diesen Fall nun ab. Erst nach verlassen der Außentür bestehe wieder der Schutz durch die BG. Ist das rechtens? Es ist kein Paragraph hierzu zu finden.

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Community-Antworten (23)

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RudiRadeberger

09.08.2024 um 15:40 Uhr

Der Wegeunfall wird über §8 SGB VII geregelt.

Der "Umweg" über den Kindergarten ist versichert. Der Aufenthalt im Kindergarten jedoch nicht.

Daheim ab Außentüre - versichert Beim Betreten der Kita (Außentüre) - Versicherung futsch Beim Verlassen der Kita (Außentüre) - Versicherungsschutz wieder da

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rtjum

09.08.2024 um 15:41 Uhr

Dazu wirst Du auch keinen § finden. Ich würde, wenn ich denn die Frau wäre, sofort nach einem Anwalt für Sozialrecht suchen oder mich z.B. an den VdK wenden, die haben auch solche Anwälte und, je nach deren Auskunft, Einspruch gegen den Bescheid der BG einlegen und klagen.

BGen lehnen gerne erstmal ab.

Grundsätzlich kann ich mir das aber durchaus vorstellen. Wenn ich auf dem Weg in die Kantine verunfalle ist es ja auch ein Arbeitsunfall, in der Kantine aber nicht, aber auch in einem solchen Fall kann es Ausnahmen geben.

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celestro

09.08.2024 um 15:58 Uhr

Habe von dem Thema leider so gar keine Ahnung. Kann mir jemand sagen, was es für einen Unterschied macht, ob das jetzt ein Wegeunfall ist oder nicht?

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RudiRadeberger

09.08.2024 um 16:11 Uhr

Die Nachsorge ist im Zweifelsfall eine andere...:

"Wenn Versicherte einen Arbeitsunfall erleiden, haben sie Anspruch auf umfassende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie z.B. ärztliche Behandlung, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden sowie Hinterbliebenenrenten im Todesfall." BMAS

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Kiwi1234

09.08.2024 um 16:50 Uhr

Danke für die raschen Antworten.

Ist es auch der Fall das der Unfallschutz erlischt, wenn die Kita sich im Obergeschoss von dem Meldeamt der Gemeinde befindet? Die Kita wurde sozusagen verlassen. Sie befand sich im Erdgeschoss, als sie umknickte. (Im Erdgeschoss ist die Gemeindeverwaltung) Widerspruch wurde eingelegt.

Es ist schon recht wichtig, das es als Wegeunfall gezählt wird. Es war keine Standardfraktur. (Mehrere OP's) Es wird sehr lang dauern und evtl. bleibende Einschränkungen entstehen. Die Nachversorgung ist im BGfall deutlich besser.

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RudiRadeberger

09.08.2024 um 16:57 Uhr

"Ist es auch der Fall das der Unfallschutz erlischt, wenn die Kita sich im Obergeschoss von dem Meldeamt der Gemeinde befindet?"

Ich befürchte ja. Das Zauberwort heißt "Außentür".

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Kiwi1234

09.08.2024 um 17:30 Uhr

Ein sehr unangenehmes Zauberwort (in diesem Fall) Ich danke für die Informationen.

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celistro

09.08.2024 um 17:52 Uhr

Was kann der AG/BG dafür, wenn die Dame in ihrer Freizeit irgendwo umknickt.

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Kiwi1234

09.08.2024 um 17:59 Uhr

Es war nicht ihre Freizeit, sondern der Weg zur Arbeit, auf dem sie ihr Kind zur Kindertagesstätte gebracht hat. Diese Wege sind auch versichert, da anschließend der Weg zur Arbeit fortgesetzt wird.

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RudiRadeberger

09.08.2024 um 18:13 Uhr

@Kiwi1234

Antwort celistro ignorieren. Hat mehrere Usernamen und provoziert lediglich.

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Pfried

09.08.2024 um 18:23 Uhr

In diesem Fall ist der Weg nicht versichert und das völlig zurecht!

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Herzblatt134

09.08.2024 um 18:29 Uhr

Aber sie war ja nicht mehr in den Kitaräumlichkeiten... Sie war auf einer Öffentlichen Treppe in dem Gemeindeamt...

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Pfried

09.08.2024 um 18:55 Uhr

Nochmals die Frage, was kann nun dafür der AG oder die BG, wenn die Treppe von der KITA verfehlt wird?! Wenn ich mir vor der Arbeit einen Burger hole und ich ausrutsche, auch mein Problem.

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RudiRadeberger

09.08.2024 um 19:03 Uhr

"Aber sie war ja nicht mehr in den Kitaräumlichkeiten... Sie war auf einer Öffentlichen Treppe in dem Gemeindeamt..."

Das ist unerheblich. Um solche Spitzfindigkeiten zu vermeiden, zählt der Versicherungsschutz erst ab der Ausgangstür wieder.

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Kiwi1234

09.08.2024 um 19:11 Uhr

Das ist richtig. Das wäre dann dein Problem.

Der Burger in der Hand ist nicht notwendig, um der Arbeit nachgehen zu können.

Das Kind muss allerdings in die Kita, damit der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachkommen kann, deswegen sind diese Wege über die BG versichert.

Es wäre recht nett, wenn nur hilfreiche Antworten oder Erfahrungen mitgeteilt werden. Lieben Dank.

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celistro

09.08.2024 um 19:18 Uhr

Augen auf beim Treppensteigen, es kann nicht angehen, dass immer andere für die eigene Schuld gerade stehen sollen.

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Herzblatt134

09.08.2024 um 19:18 Uhr

Wo steht das geschrieben das der Versicherungsschutz beim Betreten der Kindertagesstätte endet ?

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RudiRadeberger

09.08.2024 um 19:48 Uhr

Im oben erwähnten § des SGB. Dort wird ausdrücklich "der Weg" versichert. Das Wort "Weg" fällt dort gefühlt 20 mal. Und das schließt nun mal den Aufenthalt aus. Der Gesetzgeber muss eine räumliche Grenze schaffen. Und das macht er mit der Außentür. Sonst zählt der Ausrutscher im Pyjama auf dem Weg zum Zähneputzen irgendwann auch noch als Wegeunfall, nur weil dieser morgendliche Laufweg irgendwann bei der Arbeit endet.

Ähnlich dem hier schon viel bemühten Kantinenbeispiel.

Weg zur Kantine - versichert. Beim Essen in der Kantine mit der Gabel das Auge perforiert - nicht versichert.

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Herzblatt134

09.08.2024 um 19:53 Uhr

Aber die Frau war ja schon aus dem Kitaabteil raus und hat ihren Sohn abgegeben wenn ich das richtig verstanden habe und war somit auf dem Weg zur Arbeit ... Es geht um die Einrichtung und dort war sie ja nicht mehr... Sondern auf einem Öffentlichenweg so als ob sie auf der Straße wäre wo jeder Zugang hat und nicht in der Einrichtung

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RudiRadeberger

09.08.2024 um 20:05 Uhr

Das hast du richtig verstanden. Aber du ziehst die falsche Schlüsse daraus.

Die Kita verlassen - korrekt. Und wenn man danach durch einen McDonalds muss? Würde das einen Unterschied machen? Nein.

Sie befand sich in einem Gebäude - ob das jetzt ein öffentliches Gebäude war, ist völlig unerheblich. Es zählt die Außentüre.

Versicherungstext: "Der Versicherungsschutz beginnt bei Mehrfamilienhäusern mit Durchschreiten der Haustür, bei Einfamilienhäusern mit Verlassen des Grundstücks. An gleicher Stelle endet der Versicherungsschutz auch wieder."

Versicherungstext: "Auf dem Weg in die Mittagspause, z. B. ins Restaurant oder zum Bäcker, sind Arbeitnehmer versichert. Nicht versichert sind aber das Essen an sich oder das Kaufen des Brötchens. Der Versicherungsschutz endet immer, wenn Arbeitnehmer die Straße verlassen und ein Geschäft betreten."

Da stürzende Eltern in Kitas eher ungewöhnlich sind, gibt es hier keine Fallbeispiele. Wichtig ist im vorherigen Absatz der letzte Satz. Ersetze "Geschäft" durch "Gebäude" (nein, nicht durch "Kita") und du hast deinen Fall.

Aber die BG wird das sicher noch eingehend erläutern, falls man Widerspruch einlegen sollte.

C
celestro

10.08.2024 um 16:28 Uhr

Ob man hier Geschäft durch Gebäude ersetzen kann und muss ist mMn völlig unklar. So eine spezielle Frage kann nur ein Experte beantworten und kein Forum in dem Laien diskutieren.

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Meph1977

11.08.2024 um 15:08 Uhr

Also ich würde mich hier auch nicht festlegen wollen. Wenn in einem Gebäude mehrere Einrichtungen sind ist schon nicht eindeutig was mit der Außentür gemeint ist. Das kann die Tür zur Einrichtung im Gebäude sein oder auch die Tür zum Gebäude.

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WiederDa

12.08.2024 um 10:01 Uhr

@Kiwi1234:

  1. Unterscheide unbedingt zwischen Antworten von 'celestro' und 'celistro'-> einer möchte nur provozieren! Manchmal ist er/sie auch unter anderen Namen unterwegs.
  2. Ich habe mal eine Ausbildung als Sicherheitsfachkraft machen dürfen und mit dem "Wissen" kann ich den Antworten von 'RudiRadeberger' folgen.
  3. Mann kann natürlich einen Einspruch einlegen und argumentieren, dass man die Kita verlassen hatte und sich wieder auf dem Weg zur Arbeit befand. Ob das Erfolgsaussichten hat, bezweifle ich aber. Ob man da den Rechtsweg einschlagen möchte, muss die Kollegin am Ende selber wissen. Vielleicht ist das auch zu vergleichen mit: "Beginnt der Versicherungsschutz beim Verlassen der Mietwohnung im Mehrfamilienhaus oder erst bei Verlassen des Gebäudes?" Hier könnte zumindest ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt (siehe Antwort 'rtjum') eine etwas verbindlichere Antwort schaffen, als hier im Forum, da der Fall für uns "Laien" speziell ist. Da folge ich 'celestro' (->ohne "i"!)

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