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Detaillierte Begründung für verlängerten Urlaub

M
Momoko31
Jan 2026 bearbeitet

Hallo zusammen, ein AN hat eine Verlängerung seines Urlaubs beantragt. Im QM ist bei uns geregelt, dass alles, was über 15 Tage am Stück hinausgeht, beantragt werden muss und die Einrichtungsleitung und die Fachbereichsleitung entscheiden dann ob sie diesem Antrag zustimmen oder nicht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um 3 Tage und der Urlaub soll geplant erst im Sommer stattfinden. Nun hat sich hier der geschäftsführende Vorstand (GfV) eingeschaltet und möchte eine detaillierte Begründung, warum der AN 18 Tage am Stück Urlaub nehmen möchte. Laut unserem QM hat der GfV überhaupt nichts mit der Entscheidung darüber zu tun und tatsächlich ist mir bisher kein Fall bekannt, wo ein AN eine detaillierte Begründung abgeben musst. Es handelt sich lediglich um Resturlaub aus dem Vorjahr, der bis zum vorgegebenen Stichtag nicht abgegolten werden kann. Der AN teilte dann dem GfV mit, dass er die Verlängerung beantragt, weil die Kita seines Kindes geäußert hat, dass in der Zeit in dieser Kita ebenfalls Urlaubszeit ist und, wenn möglich, die Eltern die Kinder zu Hause lassen sollen. Der GfV hat daraufhin dem AN geschrieben, dass er eine detaillierte Aufschlüsselung über den Urlaub der anderen Kita haben möchte. Das darf er in der Form definitiv nicht. (Die ganze Geschichte geht in meinen Augen auch ins Bossing, da der GfV besagten AN ständig in der Zerre hat wegen Nichtigkeiten die bei anderen AN nicht mal der Rede wert sind) Danke für konstruktive Antworten an dieser Stelle.

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Community-Antworten (17)

C
celestro

15.01.2026 um 20:36 Uhr

Ich zitiere mal (wieder) §7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG:

"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."

somit muss der AG eigentlich begründen, wieso er einen zusammenhängenden Urlaubswunsch nicht gewähren kann. Der AG tut gut daran, sich mal mit den Gesetzen zu befassen und nicht so einen Unsinn wie eine Brgündung einzufordern. Wenn der AN nämlich einen RA einschaltet, könnte das ziemlich ins Auge für den AG gehen.

R
rtjum

16.01.2026 um 08:56 Uhr

" Im QM ist bei uns geregelt, dass alles, was über 15 Tage am Stück hinausgeht, beantragt werden muss und die Einrichtungsleitung und die Fachbereichsleitung entscheiden dann ob sie diesem Antrag zustimmen oder nicht." und das ist vom BR so mitbestimmt worden?

ansonsten ist @celestro nichts hinzuzufügen

H
hamsterpups

16.01.2026 um 10:26 Uhr

Ich bezweifle auch, dass eine solche Regelung rechtswirksam ist, denn sie steht dem genannten § des BUrlG entgegen. Der GfV braucht offenbar mal eine klare Ansage. Wenn ihr einen BR habt, nehmt den mit ins Boot.

T
takkus

16.01.2026 um 10:51 Uhr

..... bringt eine Unruhe und Ungleichbehandlung im Team...->🤦‍♂️🤦‍♂️🤦‍♂️🤦‍♂️🤦‍♂️

R
rtjum

16.01.2026 um 10:54 Uhr

"Der AG muss es eh genehmigen, von daher absagen und auf die anderen Mitarbeiter verweisen!"

und dann kommt halt §87, (1), 5. ins Spiel sollte der/die MA sich beim BR beschweren.

H
hamsterpups

16.01.2026 um 12:06 Uhr

Es handelt sich um 3 Tage Resturlaub aus 2025? Hat der MA vor dem gewünschten Sommerurlaub keinen einzigen Tag Urlaub? Resturlaub sollte zuerst verbraucht werden.

Aber das nur so nebenbei.

In Bezug auf alraune: Länger als 3 Wochen Urlaub ist keinesfalls fragwürdig und insbesondere im Hinblick auf die Frühzeitigkeit der Ankündigung vollkommen gerechtfertigt. Wenn ein AG es nicht schafft mit einem Vorlauf von 6 Monaten MA 3 Wochen oder mehr Urlaub zu geben (und für entsprechende Vertretung zu sorgen), sollte er sich überlegen, ob er als AG geeignet ist.

R
rtjum

16.01.2026 um 12:34 Uhr

"Kann er, wird trotzdem abgelehnt, kann gerne klagen, kostet halt Geld." Nöö, wenn er sich beim BR beschwert, der BR die Beschwerde annimmt und der AG sich weiter weigert, geht es in die Einigungsstelle und die kostet nur den AG Geld.

T
takkus

16.01.2026 um 13:40 Uhr

§87 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

Ziffer 5: Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird

§ 85 Abs. 2 BetrVG: Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

So- nu versuch das mal in einen Zusammenhang zu bringen..... Is ja bald Wochenende. Haste Zeit bis Montag. (es sei denn, Du wirst eingewiesen)

R
rtjum

16.01.2026 um 14:27 Uhr

"Bist Du bescheuert?" ich denke eher nicht und ich kann, scheinbar im Gegensatz zu Dir, lesen und verstehen. Und ich habe auch einen Kommentar: Fitting, 31. Auflage Rn 207 + 208 zu §87 "Das MBR besteht in jedem Einzelfall bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ArbN und ArbGeb über die zeitliche Lage des Urlaubs. Es kann durch formlose Regelungsabrede ausgeübt werden. Können sich ArbGeb und BR nicht einigen, entscheidet die E-Stelle."

Ich wünsche Dir ein schönes (hoffentlich ohne Einweisung) Wochenende.

R
rtjum

16.01.2026 um 14:35 Uhr

wahrscheinlich mit einem großen i geschrieben, dann sieht man den Unterschied nicht. habe das mal gemeldet

LA
Lutius Albutius

16.01.2026 um 14:57 Uhr

Zitat takkus : alraune du Hirnakrobat-> verstehst Du Zusammenhänge nach dem Lesen? Versuch es mal.

Es gibt in diesem Land jede Menge Beschränkte😱😱😱 die ein auffälliges Problem mit Tatsachenfeststellungen haben und das Ganze ist in deren Hirnen noch garniert mit einem ebensolchen Ausdrucksvermögen.

C
celestro

16.01.2026 um 16:12 Uhr

"Hier handelt es sich um Resturlaub aus 2025"

spielt keine Rolle, aber ja, das stimmt.

"selbstverständlich wird das geprüft"

Ja, warum nicht.

"und auch hier ist das Gesetz sehr klar geregelt."

Auch das stimmt ... hatte ich ja auch bereits gepostet. Hier noch einmal:

"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."

anders gesagt ... der AN braucht in keiner Weise einen Grund, um soviel Urlaub am Stück zu nehmen. Im Gegenteil ... es ist die gesetzliche "Norm" das man an einem Stück Urlaub nimmt. Zur Erinnerung:

"(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind."

sofern der AN hier nicht höhere Ansprüche hat, sind das 4 Wochen am Stück bzw. besagte 24 Tage.

Wir sind also trotz Deiner Trollversuche immer noch bei "der AG muss dem AN eine stichhaltige Begründung liefern, wieso der Urlaub nicht wie beantragt gewährt werden kann. Kein Stück braucht der AN hier irgendwelche Begründungen zu liefern, noch müsste die Begründung nachvollziehbar oder beweisbar sein.

ABER ... der AN könnte die Planung auch einfach so abgeben, wie er sie "braucht" ... selbst wenn das nicht stimmt.

C
celestro

16.01.2026 um 16:13 Uhr

"keine Eignungsstelle der Welt gibt dem AN bei 3,5 Wochen Urlaub recht"

in der Einigungsstelle sitzt ein Arbeitsrichter ... der wird dem AG schon deutlich machen, das seine Handlungen gegen das Gesetz verstoßen.

C
celestro

16.01.2026 um 19:10 Uhr

"Dich hinter BR Arbeit zu verstecken,"

Wie oft noch? Wer sagt, das ich BRM bin?

T
takkus

19.01.2026 um 09:03 Uhr

Beleidigen und harzen-> das ist Deine Welt. Wir können wenigstens noch Betriebsrat. Jetzt geh Du mal zum Norma und hole Dir deine Dose.

M
Melfice

20.01.2026 um 00:11 Uhr

Ich stimme meinen Vorrednern grundlegend zu. Ich möchte jedoch zu Bedenken geben, dass aus meiner Sicht dir Sache kein Selbstläufer ist, wenn der AG nicht wirtschaftlich denkt und nur emotional handelt. Wenn es zu einer E-Stelle kommt, kann der AG z.B. argumentieren, dass schon zu viele aus dem Bereich im Sommer Urlaub haben oder das ein wichtiges Projekt im Sommer geplant ist und man alle Leute braucht (oder vll. den einen AN aufgrund seiner Spezialkenntnisse braucht). Natürlich sagt er dann, dass 18 Tage kein Problem sind. So kriegt der MA zwar seine 18 Tage Urlaub, aber dafür keinen einzigen Tag in dem Zeitraumm den er haben wollte. Ich habe leider die Erfahrung gemacht, dass sich die E-Stellen Vorsitzenden scheuen, gegen den AG zu entscheiden, wenn er nur halbwegs plausible betriebliche Belange vorschiebt.

C
celestro

20.01.2026 um 00:52 Uhr

"Wenn es zu einer E-Stelle kommt, kann der AG z.B. argumentieren, dass schon zu viele aus dem Bereich im Sommer Urlaub haben oder das ein wichtiges Projekt im Sommer geplant ist und man alle Leute braucht (oder vll. den einen AN aufgrund seiner Spezialkenntnisse braucht)."

Was nur dann ein Argument wäre, wenn er dies auch belegen kann.

"dass aus meiner Sicht dir Sache kein Selbstläufer ist,"

Niemand sagt, dass das ein Selbstläufer ist.

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