Wiedereintritt nach Elternzeit (Teilzeit ja/nein?) / und Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Eine Mutter mächte nach ihrer regulären Elternzeit wieder bei uns arbeiten - jedoch nur (versätndlicher und nachvollziebarer Weise) auf Teilzeitbasis. Den Antrag hat sie gestellt und die notwendigen Fristen und Angaben eingehalten. Hierzu nun die erste Frage: muss der AG einer Teilzeitstelle zustimmen? (Sie hatte vorher Vollzeit gearbeitet) Wenn ich mir die Paragrafen des Teilzietgesetzes durchlese, denke ich schon, dass der AG zustimmen müssen, es sei denn man verargumentiert den beeinträchtigten Arbeitsablauf.
Eine zweite Mutter möchte während ihrer Elternzeit auf Teilzeitbasis arbeiten. Auch hier sind Antrag und Inhlat fristgerecht und vollständig gestellt worden.
Unser AG hat nun beiden Müttern ein Jobsharing angeboten. Jede kann die gewünschten 15 Stunden arbeiten, jedoch muss eine vormittags kommen und die andere nachmittags (mit 1 Stunde Übergabezeit) Generell eine gute Idee, nut hat die zweite Mutter schon gesagt, dass der Nachmittag (bis 18h) für sie nicht darstellbar ist, weil die Kidnerstätte um 17h schließt. Die erste Mutter hat sich noch nicht dazu geäußert. Hierzu nun folgende Fragen: a) sehen wir es richtig, dass im Prinzip die erste Mutter (die nach der Elternzeit wieder anfangen will) eine Art Vorzug hat, da sie ja richtig wiederkommen will ? b) wenn sich die beiden nicht einigen können, muss der AG der Teilzeit der ersten Mutter zustimmen und die zweite Mutter hat das Nachsehen? c) Könnte der AG sagen, nur als Jobsharing ist es für beide machbar und wenn die sich nicht unter einander einigen, kann eben keine der beiden wieder kommen?
Wir sind in einer Zwickmühle, weil wir die beiden Mütter gern als Unterstützung wieder haben wollen, wissen aber nicht, in wie weit der AG diese Teilzeit ablehnen kann und was wir dagegen tun können. Sicherlich gibt es hier keine 100%ig Antwort aber uns würde schon mal eine Richtung helfen, damit wir wissen, was wir einfordern können und wo wir auf dünnem Eis sind. Danke schön....
Community-Antworten (2)
12.07.2010 um 15:42 Uhr
Hi,
naja, der AG muss dem Teilzeitwunsch nicht nachkommen (betriebliche Gründe). Aber das hast Du ja schon selbst geschrieben.
Allerdings beißt sich hier die Gesetzeslage, da das TzBfG sagt, dass der AN und der AG die Lage der Arbeitszeit zu vereinbaren haben, aber das BetrVG diese Aufgabe dem BR überträgt.
Zu a): Eigentlich nicht.
Zu b:) Nein. Der AG kann aber den Wunsch der 2. Mutter ablehnen da sie noch in Elternzeit ist, wenn ich nicht irre.
zu c:) Nein. Ein Arbeitsplatz muss der aus der Elternzeit kommenden Mutter angeboten werden.
Letztlich liegt es an Euch wie Ihr die Sache regelt, wenn Ihr meint, dass beide als Unterstützung in Teilzeit ganz gut wären. Vielleicht legt man den Arbeitszeitrahmen so dass 16.30 Uhr Schluss ist und die 2. Mutter Ihr Kind aus der Betreuung holen kann. Denn über Lage und Verteilung der Arbeitszeit entscheidet Ihr (sofern kein TV dagegen spricht).
zyklus
12.07.2010 um 16:02 Uhr
zyklus, das ist aber nun eine ziemlich krause Darstellung:
"Allerdings beißt sich hier die Gesetzeslage, da das TzBfG sagt, dass der AN und der AG die Lage der Arbeitszeit zu vereinbaren haben, aber das BetrVG diese Aufgabe dem BR überträgt." Der BR hat immer nur ein MBR, wenn kollektive Interessen einer vereinbarten, individuellen Verteilung der AZ einer TZ Kraft dem entgegenstehen.
"Denn über Lage und Verteilung der Arbeitszeit entscheidet Ihr " Wüsste nicht, dass der BR nun das Direktionsrecht des § 106 GewO inne hat.
Bunny, wieviele AN hat denn Euer Betrieb? Gibt es weitere AN in Teilzeit? Letztendlich ist das erstmal Individualrecht, Ihr könnt Euch aber für die KollegInnen einsetzen und dem AG Vorschläge machen. Euer MBR nach § 87 (1) Nr. 2 und 3 kommt eigentlich erst nach der Einigung der Mütter mit dem AG zum Tragen und dann auch nur mit kollektiven Bezug (s.o.)
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