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Beteiligte Personen BEM

MW
Michael W.
Jul 2024 bearbeitet

Schönen guten Tag, in Bezug auf ein bevorstehendes BEM habe ich 2 Fragen: 1.) Muss der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied zum Gespräch hinzuziehen oder kann er das 1. BEM-Gespräch auch ohne den Betriebsrat halten? 2.) Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über das BEM vorab informieren? Ich bedanke mich schon jetzt für eine Antwort! Viele Grüße, Michael W.

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Community-Antworten (9)

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RudiRadeberger

30.07.2024 um 15:36 Uhr

1.) Der Betriebsrat nimmt nach § 167 Abs. 2 SGB IX am Verfahren teil, es sei denn der Arbeitnehmer lehnt das ab. Ein BEM Gespräch kann also durchaus auch ohne BR ablaufen.

2.) Der Arbeitgeber muss der Interessenvertretung regelmäßig die Liste der vom BEM betroffenen Personen zugänglich machen. Insgesamt muss der Arbeitgeber im Betrieb ein BEM-System mit klar strukturierten Abläufen entwickeln, das sowohl ein Frühwarnsystem als auch ein Maßnahmenpaket enthält. Wie diese Verfahrensregeln aussehen, berührt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Er muss umfassend eingebunden und beteiligt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG).

https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/arbeitsschutz/basiswissen/betriebliches-eingliederungsmanagement

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rtjum

30.07.2024 um 16:38 Uhr

"Der Betriebsrat nimmt nach § 167 Abs. 2 SGB IX am Verfahren teil, es sei denn der Arbeitnehmer lehnt das ab." Wo genau steht, dass der BR an dem Gespräch teilnimmt, es sei denn der Arbeitnehmer lehnt das ab?

Erfurter Kommentar, 23. Auflage aus 2023, Rn7 zu §167: "Am BEM sind neben dem AG und dem AN mit dessen Zustimmung die SBV, der BR bzw. PR....zu beteiligen.

Der AN muss also zustimmen und nicht nur ablehnen. Der AN ist Herr des Verfahrens und nur er bestimmt, wer, außer dem AG, noch teilnimmt. Sinnvoll ist natürlich wenn SBV, BR etc. mit eingebunden sind.

R
RudiRadeberger

30.07.2024 um 16:42 Uhr

Nirgends. Er nimmt am Verfahren teil. Deshalb Gespräch ohne BR möglich.

MW
Michael W.

30.07.2024 um 16:50 Uhr

Guten Tag Herr Radeberger, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Zu dem Punkt 1 kann ich sagen, dass der Arbeitgeber von sich aus kein BR-Mitglied zum BEM eingeladen hat - sprich, ich habe nicht widersprochen. Hätte der Arbeitgeber von sich auch den BR nicht hinzuziehen müssen? Vielen Dank nochmals und Grüße, Michael W.

M
Moreno

30.07.2024 um 16:59 Uhr

Man sollte dies grundsätzlich in einer Betriebsvereinbarung regeln!

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rtjum

30.07.2024 um 17:02 Uhr

"Nirgends. Er nimmt am Verfahren teil. Deshalb Gespräch ohne BR möglich." Ja, sorry, in deinem zweiten Satz habe ich "ohne" als "mit" gelesen

@Michael W. Bist du der AN der zum BEM eingeladen ist? Wenn ja, dann sag dem AG, dass Du den BR deines Vertrauens dabei haben willst wenn dem so ist.

Wenn Du dir SGB IX, §167 (2) durchliest "(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."

muss der Betroffene zustimmen.

MW
Michael W.

30.07.2024 um 17:06 Uhr

Hallo rtjum,

ja, ich bin der AN der zum BEM eingeladen ist. Habe mich nur gewundert dass bei den in der Einladung genannte Personen kein BR dabei ist. Und dann lese ich immer, dass der BR dabei ist, außer ich widerspreche.

Danke und viele Grüße!

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rtjum

30.07.2024 um 17:10 Uhr

Dann teil Deinem AG mit, dass Du ein BR-Mitglied dabei haben willst, und zwar genau das, das du willst nicht irgendein BRM.

Du darfst übrigens auch eine weitere Person deines Vertrauens mitbringen, und diese muss nicht bei Euch im Unternehmen beschäftigt sein.

MW
Michael W.

30.07.2024 um 17:16 Uhr

Alles klar, werde ich so machen. Vielen vielen Dank an alle!

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