W.A.F. LogoSeminare

Abmahnung wegen Arbeitszeit Überschreitung ohne Pause

O
Ohio
Jul 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, meine Freundin hat heute eine Abmahnung bekommen, da sie auf Dienstreise keine Pause gemacht hat und die max Arbeitszeit von 10h überschritten hat. Ist diese Abmahnung gerechtfertigt? Was kann man hier machen ?

Danke schon einmal!

915023

Community-Antworten (23)

C
celestro

29.07.2024 um 17:45 Uhr

Wenn Sie keine Pause gemacht hat, dann ist das gerechtfertigt. Aber es stellt sich natürlich die Frage, wie man nachweisen will, das jemand keine Pause gemacht hat.

T
takkus

30.07.2024 um 10:24 Uhr

Ich frage mich, hat der ArbGeb gem. § 4 ArbZG die Ruhepausen vor Beginn der Arbeit festgelegt?

F
Fried

30.07.2024 um 10:32 Uhr

Genau das ist das Problem heutzutage, wozu den Fehler bei sich selber suchen?!

Wenn die Dame offensichlich keine Pause gemacht und dazu noch die 10h Grenze überschritten hat, kommt als erstes Argument ... "hat denn der AG die Pause im Vorfeld festgelegt". Anstatt einfach die beiden Dinge zu akzeptieren und zukünftig drauf zu achten, windet man sich wie ein Aal, um davonzukommen. Sowas kann ich null nachvollziehen.

C
celastro

30.07.2024 um 10:36 Uhr

@Fried: Willst du damit sagen, dass dir Gesetze egal sind?

@Ohio: hat sie Dienstreise mit einem PKW unternommen, den sie selbst gesteuert hat?

I
IlkaB

30.07.2024 um 10:46 Uhr

@Fried: interessant, deine Argumentation. Der AG hat's verka**t und reicht den schwarzen Peter nun in Form einer Abmahnung an die Angestellte weiter. Wer windet sich hier gerade?

T
takkus

30.07.2024 um 10:55 Uhr

Zugeben muss ich natürlich auch, dass die Festlegung der Pausen gem. §4 ArbZG (nochmal explizit zum nachlesen für Fried [oder wie immer er sich heute identifiziert, vielleicht sogar als celastro] sind hier eigentlich nur noch Geisteskranke im Forum unterwegs?) bei Dienstreisen schwierig ist, denn eine konkrete Regelung der Pausen ist in der Regel eine Frage der internen Organisation des Arbeitgebers und sollte durch Betriebsvereinbarungen konkretisiert werden.

F
Fried

30.07.2024 um 11:00 Uhr

Wo hat es der AG verkackt? Ist dem AN entfallen, dass dieser Pause zu nehmen hat und das man nicht länger als 10h netto arbeiten darf? Wollt Ihr mich verarschen? Eure Argumentation ist völlig absurd.

Im Übrigen ist genau das Schuld an der Entwicklung der heutigen Gesellschaft.

C
celestro

30.07.2024 um 11:45 Uhr

"Wo hat es der AG verkackt?"

Wenn er keine Pausen festgelegt hat ...

"Ist dem AN entfallen, dass dieser Pause zu nehmen hat und das man nicht länger als 10h netto arbeiten darf?"

Was heißt entfallen? Woher soll der MA das überhaupt wissen? Also in der Schule lernt man das mWn nicht. ICH habe es jedenfalls nicht gelernt. Hoffen wir mal, das die Schuhlen heutzutage da etwas besser "aufs Leben vorbereiten".

T
takkus

30.07.2024 um 11:52 Uhr

Upsi- 3 eigene Likes ?.

Genau- an nicht genommenen Pausen zerbricht die Gesellschaft. Eher zerbreche ich gleich vor lachen.

Nochmal ein kleiner Hinweis: bitte schau mal in den § 22 ArbZG und bestätige uns bitte, dass der ArbN das ArbZG einzuhalten hat und es nicht die Aufgabe des ArbG ist dies zu überwachen. Wenn Dir das gelingt, bekommst Du von mir auch ein "Gefällt mir" für den Beitrag von 9 Uhr.

Ach ja- das mit dem verarschen: wer verarscht denn hier wen?

F
Fried

30.07.2024 um 11:52 Uhr

Wenn man die Schule nach der 8. Klasse verlässt, kann es durchaus sein, dass dieses Wissen nicht vermittelt wurde.

Selbstverständlich weiß der MA, dass Pausen zu nehmen sind, erzähl keinen Blödsinn. Hier geht es allein darum, wie sich der MA herauswinden kann, obwohl es dieser selber, wissentlich verbockt hat.

T
takkus

30.07.2024 um 11:54 Uhr

Und warum genau hast du die Klassen 9 und 10 nicht besucht?

F
Fried

30.07.2024 um 11:56 Uhr

Der AG hat es im Übrigen überwacht, sonst würde es jetzt keine Abmahnung für dieses Fehlverhalten des AN geben.

T
takkus

30.07.2024 um 12:03 Uhr

Nochmal für Dich der Stoff aus der 9. und 10. Klasse:

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
  2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
  4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
  6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
  7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
  8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
  9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
  10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Wann wurden die Pausen im voraus festgelegt? Was hat der ArbGeb getan damit die Pause eingehalten werden kann? Was hat der ArbGeb getan, damit die ArbZ von 10 Stunden nicht überschritten wird?

Bitte lege uns schlüssig dar, gegen welche geltenden Gesetzte und auch gerne aktuelle oder beständige Urteile der ArbN verstoßen hat und auf welcher rechtlichen Grundlage also eine Sanktion gerechtfertigt ist.

F
Fried

30.07.2024 um 12:12 Uhr

Soll der AG der Mitarbeiterin zukünftig das Klopapier reichen und Anweisungen geben, wie sie korrekt kackt oder bekommt sie das gerade so selber hin?

Genau Deine lächerliche Argumentation spaltet die Gesellschaft, ein AG steht nicht die ganze Zeit neben dem MA, sowas nennt sich Eigenverantwortung, speziell auf Seminaren, soll der AG anrufen oder wie stellst Du Dir das in der Praxis vor?!

Der AG hat direkt reagiert und eine Abmahnung ausgesprochen, da die Mitarbeiterin wissentlich gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat.

T
takkus

30.07.2024 um 12:31 Uhr

Richtig- ich bin der Grund für die Spaltung der Gesellschaft. Nicht gewährte Pausen fördern des Volkes Zorn. Merkst Du überhaupt was Du so von Dir gibst?

Nochmal (auch wenn es bei Di keinen Sinn hat): der ArbN kann nicht gegen das ArbZG verstossen, denn Bußgeldvorschriften gibt es nur für den ArbN. Und eben dieser ArbGeb ist dafür verantwortlich, dass das Gesetzt eingehalten wird. Und abermals: Bitte lege uns schlüssig dar, gegen welche geltenden Gesetzte und auch gerne aktuelle oder beständige Urteile der ArbN verstoßen hat und auf welcher rechtlichen Grundlage also eine Sanktion gerechtfertigt ist. Bisher kommt von Dir nur Populismus aber nichts fundiertes.

F
Fried

30.07.2024 um 12:51 Uhr

Du redest eine gequirlte Scheiße, dass ist unfassbar, lernt man das auf BR Seminaren?!

Nimmt der AN keine Pause oder arbeitet netto >10h, verstößt dieser gegen das Arbeitszeitgesetz. Gesetz lesen & verstehen hilft!

Der AG steht nicht 8/9h neben dem AN, ist auch nicht seine Aufgabe und kein Gesetz schreibt sowas vor.

Wenn der AN wissentlich keine Pause nimmt, gibt es im Nachgang eine Abmahnung dafür. Das hat auch nicht mit Sanktionen, die Gesetze vorschreiben, zu tun, die sind in erster Linie für die AG da. Um dem Mitarbeiter die Wichtigkeit von Pausen und 10h netto zu verdeutlichen, gibt es die Möglichkeiten von Abmahnungen etc. Nach Deiner "Logik" würde ja permanent der AG der Depp sein und sorry, sowas geht nicht.

I
IlkaB

30.07.2024 um 12:57 Uhr

Also außer Pöbeleien hast du keine Argumente. Nun ja, ein Troll eben. Die Definition eines Trolls bei Wikipedia finde ich übrigens im Zusammenhang mit Friedl Tagträumers Ergüssen in diesem Forum durchaus spannend.

C
celestro

30.07.2024 um 13:01 Uhr

"Wenn man die Schule nach der 8. Klasse verlässt, kann es durchaus sein, dass dieses Wissen nicht vermittelt wurde."

Also ich habe die Schule nach Klasse 10 verlassen und habe davon im Unterricht nichts erzählt bekommen. Vielleicht solltest Du nicht soviel dumm rumlabern, sondern anerkennen das es in der Welt viele Generationen gibt und diese nicht alle den gleichen Stoff gelernt haben.

"Der AG hat direkt reagiert und eine Abmahnung ausgesprochen,"

Woher weißt Du denn, wann die Dienstreise stattgefunden hat? Hast Du den Startpost mit einem Deiner 27 Aliase selbst verfasst?

C
celestro

30.07.2024 um 13:10 Uhr

"Nochmal (auch wenn es bei Di keinen Sinn hat): der ArbN kann nicht gegen das ArbZG verstossen,"

Ich mag es nicht, auf der Seite des Trolls zu sein ... aber diese Aussage ist FALSCH. Selbstredend kann der AN gegen das ArbZG verstoßen und dafür eine Abmahnung kassieren.

T
takkus

30.07.2024 um 13:11 Uhr

"Gesetz lesen & verstehen hilft!"- JA DANN MACH ES DOCH ENDLICH!!!! Außer dumm rumpöbeln und ne Meinung aus dem Bauch raushaben ist bei dir NICHTS!

"Nach Deiner "Logik" würde ja permanent der AG der Depp sein und sorry, sowas geht nicht."-> Ja und doch so ist es. Das steht im Arbeitszeitgesetz § 22.

T
takkus

30.07.2024 um 13:15 Uhr

Nein, die Bußgeldvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) richten sich grundsätzlich nicht gegen Arbeitnehmer, sondern gegen Arbeitgeber. Das ArbZG legt fest, wie Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten zu gestalten sind, und sieht bei Verstößen Sanktionen vor.

Arbeitgeberpflichten und Bußgeldvorschriften:

Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, die Vorschriften des ArbZG einzuhalten, beispielsweise hinsichtlich der maximal zulässigen Arbeitszeit, der Pausenregelungen und der Ruhezeiten. Verstöße gegen das ArbZG durch den Arbeitgeber können mit Bußgeldern sanktioniert werden. Dies ist im § 22 ArbZG geregelt. Bußgelder können verhängt werden, wenn beispielsweise die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten wird oder die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Ausnahmen für Arbeitnehmer:

ARBEITNEHMER SIND NICHT DIE ADRESSATEN DER BUSSGELDVORSCHRIFTEN DES ARBZG!

Dies bedeutet, dass sie in der Regel keine Bußgelder zahlen müssen, wenn sie etwa selbstständig länger arbeiten, als es die gesetzlichen Regelungen erlauben. Die Verantwortung für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften liegt bei den Arbeitgebern, da diese die Arbeitszeiten planen, überwachen und die gesetzlichen Bestimmungen umsetzen müssen.

Es gibt jedoch vereinzelte Regelungen, in denen Arbeitnehmer bei einer vorsätzlichen Herbeiführung von Verstößen gegen das ArbZG zur Verantwortung gezogen werden könnten, beispielsweise wenn sie in betrügerischer Absicht falsche Angaben zu ihrer Arbeitszeit machen. Solche Fälle sind jedoch nicht die Regel und betreffen nicht die grundsätzlichen Bußgeldvorschriften des ArbZG.

F
Fried

30.07.2024 um 13:21 Uhr

Wer schreibt, dass die Mitarbeiter Bußgelder erhalten?! Sie erhalten vom AG eine Abmahnung, um ihr verhalten zu ändern.

C
celestro

30.07.2024 um 13:43 Uhr

https://www.kluge-arbeitsrecht.de/wissen/pausen/

daraus:

"Arbeitnehmer, die sich nicht an die Pausenregelungen halten, müssen daher mit einer Abmahnung rechnen. Bei wiederholten Verstößen kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung folgen."

Ihre Antwort