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Betriebsvereinbarung zur eAU

M
MaBa1968
Jul 2024 bearbeitet

Moin Zusammen!

Unser AG hat uns eine BV zum Thema eAU vorgelegt, die u.A. folgenden Absatz enthält:

"Bei Übermittlungsfehlern der elektronischen AU vom ausstellenden Arzt an die Krankenversicherung bzw. von der Krankenversicherung an den Arbeitgeber liegt es in der Verantwortung der Mitarbeitenden, für den erfolgreichen Abruf der AU durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse bzw. die Vorlage der AU beim Arbeitgeber Sorge zu tragen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle von Übermittlungsfehlern informiert der Arbeitgeber Mitarbeitende einmalig."

Leider finde ich im Netz nichts dazu, wie die Verantwortung in einem solchen Fall ohne BV geregelt ist. Ich möchte vermeiden unsere MA durch die BV in eine rechtlich schwierigere Lage zu bringen als sie ohne wären.

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Community-Antworten (8)

K
Kehler

15.07.2024 um 14:00 Uhr

Meine persönliche Meinung: Schwachsin, es ist doch gesetzlich geregelt und eine BV hebt eine gesetzliche Reglung nicht auf.

C
celestro

15.07.2024 um 14:35 Uhr

Sehe ich auch so … es gibt eine gesetzliche Regelung und daher kann und darf der BR hier gar nichts regeln.

M
Muschelschubser

15.07.2024 um 14:36 Uhr

Ich bin gerade ein wenig überfragt, wie §5 EntgFG, insbesondere Abs. 1a diesbezüglich zu deuten ist. Es liest sich auf den ersten Blick eigentlich immer noch nach einer Bringschuld des AN, so wie vor der Einführung der eAU.

Auf jeden Fall finde ich die Bedenken richtig, eine eventuelle Holschuld des AG nicht auf die AN abzuwälzen und diese somit arbeitsrechtlich angreifbar zu machen.

Wenn die Holschuld gesetzlich beim AG liegt, bin ich aber bei Kehler, dass das auch per BV nicht auszuhebeln ist. Aber wie gesagt, ich habe gerade ein Brett vor dem Kopf was die Formulierung angeht.

J
jutti1965

15.07.2024 um 15:03 Uhr

Macht's halt für den AG einfacher Abmahnungen zu verteilen und eventuell zu kündigen wenn man sowas abschließt! Bin aber ganz bei Kehler, es ist gesetzlich geregelt!

K
Kehler

15.07.2024 um 15:26 Uhr

Wenn die digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, werden die Daten vom PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn der Patient oder die Patientin noch in der Praxis ist, drucken Sie den Ausdruck für die Krankenkasse aus. Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann über die Versicherten. Hat der Patient oder die Patientin die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versenden. In einem solchen Fall kann sie dafür die GOP 40130 abrechnen. Um dieses für die Praxen aufwändigere Ersatzverfahren zu vermeiden, empfehlen wir die Nutzung der Komfortsignatur, die Probleme beim digitalen Versand in der Regel sofort erkennen lässt.

Quelle: https://www.kbv.de/html/e-au.php

M
Meph1977

15.07.2024 um 16:09 Uhr

"§5 Entgeltfortzahlungsgesetz

(1)

  1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
  3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
  4. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  5. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und 2.in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt."

Nummerierung der Sätze in Absatz 1 wurde von mir eingefügt um den Absatz 1a besser zu verstehen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Absatz 1a, meiner Ansicht nach, klar herrausgestellt das der AG bei gesetzlich Versicherten die durch den Vertragsarzt festgestellte AU elektronisch abrufen muss. Ob es Übermittlungsfehler gab oder ähnliches spielt dem Gesetzeswortlaut nach keine Rolle. Der AG hat es hinzunehmen das es dann auch mal ne Woche oder 2 dauert Daran ändert auch eine Betriebsvereinbahrung genau garnichts.

U
UdoWoe

16.07.2024 um 12:20 Uhr

Ich würde diesen Passus als BR auf keinen Fall unterschreiben. Aus eigenen Erfahrungen heraus bekommst du als Patient keine Unterstützung wo, wer, was und wie an Daten abrufen kann. Zudem erfährst du als erkrankter als letztes wenn die Übermittlung nicht funktioniert hat. Ich rate jedem, lasst euch vom Arzt die AU für eure Unterlagen ausdrucken (dazu ist er weiterhin verpflichtet). Dann könnte ihr diese einscannen und (freiwillig!!!) dem AG zu Verfügung stellen. Ansonsten ist es ersteinmal eine Hol-Pflicht des AG geworden.

K
Kehler

16.07.2024 um 12:45 Uhr

"Ich rate jedem, lasst euch vom Arzt die AU für eure Unterlagen ausdrucken (dazu ist er weiterhin verpflichtet). Dann könnte ihr diese einscannen und (freiwillig!!!) dem AG zu Verfügung stellen."

Der Ausdruck für die eigenen Unterlagen, hat normalerweise keine Unterschrift des Arztes und beinhaltet die Diagnose.

Ich würde davon abraten seinen Ausdruck dem AG zu geben.

Man kann beim Arzt immernoch einen Ausdruck zur Vorlage beim AG verlangen.

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