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eAU in der Praxis

B
BR2226
Sep 2023 bearbeitet

Hallo

gibt es mittlerweile offizielle Informationen zum Thema eAU?

Es geht darum, welche Verantwortung ein Arbeitnehmer hat in Bezug auf den Nachweis. Unser AG hat verkündet, wenn der Abruf nicht funktioniert oder halt keine AU Daten vorhanden sind, ist der AN in der Nachweispflicht.

Klar, man es sich beim Arzt ausdrucken lassen, aber in allen Dokumenten, die ich dazu finde (auch KBV) steht, es geschieht auf Wunsch des Patienten.

Wo ist denn überhaupt die gesetzliche Grundlage dazu? Ich habe SGV §109 gefunden, aber dazu ist nichts geregelt.

Bitte keine Diskussion "warum lässt man es sich nicht einfach ausdrucken"?

Gibt es vielleicht inzwischen Urteile?

39508

Community-Antworten (8)

K
Kehler

08.09.2023 um 11:37 Uhr

Hab was interessantes dadazu gefunden, auch wegen dem ausdrucken der AU.

https://naegele-arbeitsrecht.eu/die-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/

B
BR2226

08.09.2023 um 11:46 Uhr

Super, danke ! Dann gibt es also tatsächlich die Pflicht des AN.

Was aber ja auch interessant ist, AU ab Tag 1 gibt es gar nicht mehr.....

K
Kehler

08.09.2023 um 11:53 Uhr

Wo steht das es die AU ab dem 1 Tag nicht mehr gibt?

C
celestro

08.09.2023 um 11:53 Uhr

"Was aber ja auch interessant ist, AU ab Tag 1 gibt es gar nicht mehr....."

Woher nimmst Du das denn?

B
BR2226

08.09.2023 um 12:09 Uhr

Hm, also im §5 Entgeltfortzahlungsgesetz Abs 1a steht ja zunächst, dass Satz 2 bis 5 aus Abs 1 nicht gilt. Satz 3 hat ja diese frühere Anzeige einer AU geregelt. Soweit so gut.

Dann steht aber im letzten Satz von 1a, dass man sich eine Bescheinigung nach Satz 2 oder 4 ausstellen lassen muss. Aber Satz 2 regelt das nur bei AU länger als 3 Tagen und Satz 4 regelt das bei Verlängerung.

Also kann Abs 1 Satz 3 nicht funktionieren, formal gesehen...

K
Kehler

08.09.2023 um 12:14 Uhr

"Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. "

Satz 3: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

U
UdoWoe

08.09.2023 um 18:20 Uhr

Um auf deine Frage zu kommen BR2226, der AN ist erst einmal aus der Nummer raus, wenn er alles korrekt gemacht hat. Also dem AG mitgeteilt das er erkrankt ist und dann beim Arzt war um eine AU zu erhalten. Diese sendet der Arzt an die Krankenkasse. Dann hat der AG ein "Holpflicht". Funktioniert diese nicht, dann muss der AG sich darum kümmern, nicht der AN. Einzige Ausnahme: Der AG verlangt vom AN sich ab dem ersten Tag eine AU zu holen. Dies ist aber individuell zu regelen (BR ist bei einer größeren Gruppe oder der ganzen Belegschaft miteinzubinden). Es gibt immer noch Probleme. Ich selbst hatte auch eines. Zahnärzte und andere Spezialisten senden wohl nur einmal die Woche die Meldungen an die Krankenkasse. Dadurch kann es beim Abruf zu Verzögerungen kommen. Jedenfalls ist der AN raus und der AG muss das Gehalt erst einmal zahlen.

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