Rufbereitschaft bei Krankheit nachholen?
Hallo,
wir verhandeln gerade mit dem Arbeitgeber eine BV zum Thema Rufbereitschaft aus, ein zentraler Punkt der uns sauer aufstößt ist, dass der Arbeitgeber möchte, dass die Rufbereitschaft im Krankheitsfall nachgeholt werden soll. Meine Frage ist hier, ob das arbeitsrechtlich überhaupt zulässig ist?
Vielen Dank schonmal für eure antworten ?
Community-Antworten (23)
09.07.2024 um 09:13 Uhr
Alleine der Fairness gegenüber der Kollegen, die dann mehr Rufbereitschaften leisten müssen, ist es doch eigentlich sinnvoll das man die Rufbereitschaft nachholt.
09.07.2024 um 09:46 Uhr
Da bin ich ganz bei Kehler!
09.07.2024 um 10:08 Uhr
Wenn die Rufbereitschaft bei Krankheit trotzdem vergütet wird, bin ich erst Recht bei Kehler. Meiner Ansicht nach fällt das nämlich auch unter §3 EntgFG
09.07.2024 um 10:11 Uhr
Ne halte ich nichts davon. Da wird man ja bestraft wenn man krank ist.
09.07.2024 um 10:17 Uhr
"Ne halte ich nichts davon. Da wird man ja bestraft wenn man krank ist. "
Du lässt dann lieber deine Kollegen mehr "Arbeiten"? Toller Kollege.
Was bedeutet TEAM? Toll, ein anderer machts.
Ich hatte schon bei 3 AG Rufbereitschaft und da war es selbstverständlich das man seine Rufbereitschaft nachholt.
09.07.2024 um 10:31 Uhr
Du lässt dann lieber deine Kollegen mehr "Arbeiten"? Toller Kollege. Zitat Kehler
Ja das passiert automatisch wenn jemand krank ist! Über was für einen AU Zeitraum sollen diese Rufbereitschaften denn nachgeholt werden?
09.07.2024 um 10:34 Uhr
Rufbereitschaft ist aber keine Arbeitszeit.
Egal, viel spaß noch.
09.07.2024 um 10:35 Uhr
War bei uns auch mal so üblich dass nach Rückkehr aus der AU gefragt wurde: "Wer hat meine Rufdienste gemacht?" und "Soll ich dafür von Dir Dienste übernehmen?" Ist mit der "Verjüngung" des Teams aber dann irgendwann im Nirvana verschwunden.
Was ich mich an der angestrebten Regelung frage ist, sollten Dienstpläne 2 Monate im voraus geschrieben werden und ich genau in den 2 Monaten ausfalle, muss ich dann die Rufdienste im dritten Monat nachholen? Auch für den ehemals AU wäre es ja eine erhebliche Mehrbelastung. Die einzelnen Dienste des Kranken werden auf mehrere Schultern verteilt. Wenn ich die zurück übernehmen soll, dann ist es für den Einzelnen ja eine deutliche Mehrbelastung in einem Monat. Mal angenommen die Dienstpläne werden 2 Monate im Voraus geschrieben, ich bin in der Zeit lange AU, dann wird mit mir im dritten Monat gerechnet aber aus irgendwelchen Gründen werde ich erneut Krank, muss ich dann im 4ten Monat alle Rufdiente der vergangenen 3 Monate nachholen? Wie is denn dann mit Belastung und Freizeit? Ich finde, die Frage ist nicht so einfach mit "selbstverständlich" zu beantworten.
Ob die zusätzliche Rufdienstvergütung wirklich unter §3 EntgFG fällt, würde ich auch nicht mit "natürlich/ auf jeden fall" beantworten. Zuschläge sind an die tatsächliche Leistungserbringung gebunden.
09.07.2024 um 12:11 Uhr
@takkus Das ist ein berechtigter Einwand. Hier könnte man eine Grenze bei 1-2 Wochen einziehen, damit z.B. ein grippaler Infekt immer mit abgedeckt ist, und eventuell eine kleine Hemmschwelle aufgebaut wird, auf dem Rücken anderer "krankzufeiern".
Bei allem was darüber hinausgeht, würde sich parallel eine irgendwann unzumutbare Zusatzbelastung aufbauen, das ist richtig.
Letztendlich geht es darum, welche Regelung die geringsten Reibungspunkte verursacht. Man könnte auch auf eine Regelung per BV verzichten, und die Regelung der Bereitschaften in Führungshände legen. Das ist aber sehr individuell und setzt eine fähige, empathische Führungskraft voraus (die im übrigen auch jederzeit wechseln könnte).
09.07.2024 um 12:16 Uhr
was sagen denn die, die die Rufbereitschaft machen müssen zu dem Thema?
Ihr solltet die Kollegen mitnehmen sonst könnte die BV auch völlig unpassend werden.
09.07.2024 um 12:24 Uhr
"was sagen denn die, die die Rufbereitschaft machen müssen zu dem Thema?"
Habe ich schon beantwortet und für mich ist es selbstverständlich dass das nachgeholt wird. Bei uns gibt es eine Aufteilung, wie viel Wochentage, Wochenenden und Feiertage man Rufbereitschaft im Jahr hat. Das ist gerecht, durch 6 MA, aufgeteilt.
09.07.2024 um 12:26 Uhr
" und eventuell eine kleine Hemmschwelle aufgebaut wird, auf dem Rücken anderer "krankzufeiern". Den Gedanken würde ich im Grundsatz erst einmal nicht haben. Und wenn doch, dann: "Hier könnte man eine Grenze bei 1-2 Wochen einziehen, damit z.B. ein grippaler Infekt immer mit abgedeckt ist" Gehe ich als MA nach 2 Wochen noch mal zum Arzt und schaue ob ich noch mal für 2 Tage krank geschrieben werde. Und schon falle ich raus um die Rufbereitschaft nach zu holen. Ich würde es Grundsätzlich ablehnen; siehe takuss Begründung.
09.07.2024 um 12:33 Uhr
"was sagen denn die, die die Rufbereitschaft machen müssen zu dem Thema?"
Habe ich schon beantwortet und für mich ist es selbstverständlich dass das nachgeholt wird. Zitat kehler
Na Du wirst ja jetzt nicht im Betrieb vom Bergfreund sein? wenn man Mitarbeiter befragt dann wohl eher die eigenen ;-)
Man könnte auch auf eine Regelung per BV verzichten, und die Regelung der Bereitschaften in Führungshände legen. Zitat muschelschupser Fried bist Du das????
Für mich wäre dieses Nachholen auch nur in einem engen Radius denkbar! Sonst muss man sich mal vorstellen...jemand war 6 Monate mit Burnout erkrankt und kommt dann wieder und kann vom letzten halben Jahr die Rufbereitschaft nachholen.....Prost Mahlzeit!
09.07.2024 um 12:36 Uhr
"Na Du wirst ja jetzt nicht im Betrieb vom Bergfreund sein?" Ich hab das als allgemeine Frage gehalten, da diejenigen die keine Rufbreitschaft machen meistens keine Ahnung von der Materie haben aber hier trotzdem kommentieren.
09.07.2024 um 12:48 Uhr
Ihr solltet die Kollegen mitnehmen sonst könnte die BV auch völlig unpassend werden. Zutat Rtjum Damit ist wohl eindeutig die Belegschaft vom Fragesteller gemeint da wir ob mit oder ohne Rufbereitschaft die Gegebenheiten im Betrieb nicht kennen.
Und ich gehe mal davon aus, dass die meisten Betriebsräte hier wissen was Rufbereitschaft ist und daher auch kommentieren dürfen ;-)
09.07.2024 um 13:45 Uhr
ich meinte natürlich den Bergfreund
09.07.2024 um 18:00 Uhr
Mensch, da habe ich ja was losgetreten hier. Also bei uns läuft die Rufbereitschaft einseitig, also sie wurde vom AG anberaumt, ohne das BR bisher die BV unterschrieben hätte und zudem läuft sie erstmal ein Jahr auf Probe und betrifft nur die Wochenenden und Feiertage. In erster Linie stört uns das, wie schon gesagt das die RB bei krank nachgeholt werden muss, ich sehe das auch so, dass man für krank bestraft wird. Bei uns ist es so, dass die MA 2-3 im Jahr RB machen sollen. Dabei handelt es sich um eine Stiftung die pflegebedürftige Menschen in mehreren Häusern betreut. In einigen Häusern kriegen wir mächtig Gegenwind was die RB betrifft. Weil Vollzeitkräfte, wenn sie nicht gerufen werden 14 Minusstunden aufbauen und das bei nur 6 freien Tagen im Monat reinzuholen, wir als äußerst schwierig ansehen. Die Kollegen stören sich zudem dran, dass sie ein weiteres Wochenende eventuell arbeiten müssen. Mit geht es nicht um das Thema Gerechtigkeit, sondern das der Gesetzgeber dazu sagt.
09.07.2024 um 20:21 Uhr
@ Bergfreund76 Dir ist dann aber auch klar das der BR eine Mitschuld an dem zustand trägt: Seinerzeit habt ihr ihn einfach machen lassen, Da hättet ihr wegen einer BV schon tätig werden müssen. Wie schon angedeutet würde ich das Nachholen strikt ablehnen. Gründe dafür hast du ja hier gelesen. Wie wäre es wenn ihr dem AG statt dessen mal vor schlagt euch über § 92 BetrVG zu unterhalten. Hier auch noch mal was: Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung der Rufbereitschaft Zwar gehört Rufbereitschaft selbst nicht zur Arbeitszeit nach dem ArbZG. Die Frage aber, ob und zu welchen Bedingungen Rufbereitschaft für den Betrieb eingeführt wird und welche Arbeitnehmerinnen hierfür heranzuziehen sind, unterfällt vollumfänglich der Mitbestimmung des Betriebsrates. Denn durch die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechtes durch den Betriebsrat soll der/die betroffene Arbeitnehmerin vor einer zu starken Beschränkung seiner/ihrer Freizeit geschützt werden. Denn auch wenn der Abruf der Arbeitsleistung nicht erfolgt, muss sich der/die Arbeitnehmer*in zur Arbeit bereithalten. Seine/ihre Freizeitinteressen sind damit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu schützen. (BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 5/06)
09.07.2024 um 23:19 Uhr
@ Bergfreund76 Es ist glaube ich selbsterklärend das man nicht auf jede Antwort hier reagieren brauch. ;-)
10.07.2024 um 08:49 Uhr
"Das gerade die Personen, die häufig krank sind, ein Nachholen ablehnen, ist selbsterklärend. Siehe User Dummerhund ..."
Was ist mit denen die nichts besseres zutun haben außer ständig auf einer Person hier rumzuhacken? Was ist los mit dir FRIED, was stimmt nicht mit dir?
10.07.2024 um 09:31 Uhr
@Andi67 Siehe die Antwort die ich Bergfreund76 schon gegeben habe.
10.07.2024 um 12:01 Uhr
@Andi67 User Fried leidet unter Hypogenitalismus und versucht das hier zu kompensieren
10.07.2024 um 12:37 Uhr
???? ich schmeiß mich gerade weg.....
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