Erstellt am 28.06.2017 um 11:43 Uhr von Pickel
616 BGB spricht klar von "durch einen in seiner Person liegenden Grund".
Der Krankenbesuch ist nicht "in seiner Person begründet", daher in Annahme keiner weiteren Regelungen nein.
Erstellt am 28.06.2017 um 11:44 Uhr von ganther
für den Krankentransport gibt es wohl andere Möglichkeiten und warum muss der Kollege an dem Gespräch mit dem Arzt unbedingt teilnehmen?
Erstellt am 28.06.2017 um 12:45 Uhr von gironimo
606?
Es kann verschiedene Ansprüche geben. Von vorübergehende Verhinderung gemäß § 616 BGB über "Krankheit des Kindes" SGB V, bis tarifliche Ansprüche.
Erstellt am 28.06.2017 um 14:18 Uhr von outofmemory
evtl. kommt Pflegezeit in betracht?
Aber das kann mit den wenigen Details nicht beurteilen.
Erstellt am 28.06.2017 um 16:42 Uhr von Pjöööng
Pickel verkennt hier wieder einiges...
1) Es geht hier nicht um einen KrankenBESUCH, sondern darum, jemanden ins Krankenhaus zu fahren.
2) "Ein in seiner Person liegender Grund kann hier sehr wohl vorliegen. Dazu müsste man aber mehr wissen. Aber dass das Arztgespräch mit dem Sohn zusammen stattfinden soll, lässt vermuten dass der Vater nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten vollständig selber zu erledigen.
Erstellt am 28.06.2017 um 17:25 Uhr von Pickel
Mit der Krankenhausfahrt hat Pjöng natürlich recht, herzlichen Glückwunsch zu dieser wichtigen Erkenntnis.
Die Tatsache, dass der Vater ggf. seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann würde es dann bedeutsam, wenn der Sohn auch als Vormund aktiv werden sollte. Da Unterstellungen dazu pures Stochern im Dunklen sind, bleibt das von mir Geschriebene natürlich sachlich richtig.
Erstellt am 28.06.2017 um 17:33 Uhr von Pjöööng
Sorry Pickel, aber Du hast weder vom Leben, noch vom Arbeitsrecht irgendeine Ahnung.
Erstellt am 28.06.2017 um 19:50 Uhr von Pickel
Pjöng, es mag deinem Diskussionsstil entsprechen, es ist dennoch erbärmlich angesichts fehlender Argumente mit grundsätzlicher Ahnungslosigkeit des Gegenübers zu argumentieren.
Erstellt am 28.06.2017 um 20:51 Uhr von Pjöööng
... ist aber bei Dir das naheliegendste...
Erstellt am 29.06.2017 um 07:04 Uhr von nicoline
gironimo
wie kommst du darauf, dass der Fragesteller über "Krankheit des Kindes" nach SGB V eine Freistellung erhalten kann, wenn es hier um die Betreuung des Vaters geht?
gerti
Ich glaube, dass es sehr schwierig bis unmöglich ist, hier zu einer korrekten Einschätzung der Situation kommen zu können. Am einfachsten wäre es, der Kollege nimmt einen Tag Urlaub oder einen Tag frei, wenn er denn Überstunden hat.
Erstellt am 29.06.2017 um 07:28 Uhr von BRHamburg
Vielleicht hilft ja auch ein vernünftiges Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Erstellt am 29.06.2017 um 09:50 Uhr von Gerti
Ich bin ebenfalls der Meinung in Seminaren die Auffassung gehört zu haben, dass in einem solchen Fall tatsächlich in seiner Person liegenden Grund vorliegt.
Wir reden mit Chefe und sehen dann weiter.
DANKE, Gerti
Erstellt am 29.06.2017 um 17:17 Uhr von Pjöööng
Selbstevrständlich ist das ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund (es ist nämlich sein Vater). Das ist nicht viel anders als bei erkrankten Kindern.
Es ist natürlich auch pickeliger Blödsinn, dass man seinen Vater nur dann zum Arzt begleiten dürfe, wenn man ihn vorher entmündigen lässt. Man ist auch hier (ggf.) zum familiären Beistand verpflichtet.
Allerdings besteht ein Anspruch nach § 616 BGB nur dann, wenn "niemand anderes" diese Begleitung übrnehmen kann (wobei es nicht objektiv unmöglich sein muss, aber es darf halt auch nicht den arbeitslosen Bruder geben der mit dem Vater in einer Wohngemeinschaft lebt und daher ohne Pflichtenkollision diesen Dienst übernehmen könnte), die Begleitung muss notwendig sein (z.B. weil der Vater sich außerhalb der Wohnung Orientierungsschwierigkeiten hat, oder weil er die Erklärungen des Arztes nicht versteht) und der § 616 BGB darf nicht abbedungen sein und das ist er oft durch den Tarifvertrag, wenn dort Freistellungen definiert sind.
Erstellt am 30.06.2017 um 09:55 Uhr von Gerti
@ Pjöööng, ja so hatte ich die Ausführungen beim Seminar seinerzeit eben auch verstanden.
Danke ,nochmal