Nachtschichtzuschlag obwohl Schichtausfall wegen Feiertag?
Hallo zusammen,
wie oben geschrieben lautet meine Frage; Muss mein Arbeitgeber mir eine Nachtschichtzulage zahlen, obwohl die Nachtschicht aufgrund eines Feiertags ausgefallen ist?
Vorab, die Nachtschicht findet bei uns unregelmäßig statt (je nach Auftragslage) und auf freiwilliger Basis der Mitarbeiter, dann aber für die entsprechenden Mitarbeiter immer mindestens eine Woche am Stück. Keine Konti-Schicht oder ähnliches.
Konkret geht es mir um die Dienstplanmäßige Einteilung einer Nachtschicht in KW18. Schichtbeginn wäre normalerweise Sonntagabend 21.00 Uhr Schichtende um 6.00 Uhr. Da der 1. Mai allerdings ein Feiertag war, hat die erste Nachtschicht also am Montagabend angefangen und am Freitag Morgen ging es ins Wochenende. Es wurden also vier statt fünf Tage gearbeitet, wie bei einer normalen Tagschicht eben auch. Muss der Arbeitgeber nun aber für die Nachtschicht die gar nicht stattgefunden hat trotzdem einen Nachtzuschlag zahlen laut §2 EFZG oder fällt der Nachtschichtzuschlag nicht unter diesen Paragraphen?
Einen Tarifvertrag oder eine BV gibt es aktuell dazu nicht, mir geht es rein um die Rechtslage. Ich habe schon mal irgendwo gelese das der AG den Zuschlag trotzdem zahlen muss da nach Dienstplan so hätte gearbeitet werden müssen, dieser Zuschlag dann für den AN aber nicht Steuerfrei wäre. (finde die Quelle leider nicht mehr)
Danke
Community-Antworten (2)
27.06.2017 um 02:00 Uhr
Ich denke nicht, dass der AG das muss. Aber bei euch scheint der BR nicht so ganz bei der Sache zu sein.
27.06.2017 um 09:43 Uhr
Zitat (gironimo): "Ich denke nicht, dass der AG das muss. Aber bei euch scheint der BR nicht so ganz bei der Sache zu sein. "
Mir scheint hier ja jemand anderes häufig nicht mehr ganz bei der Sache zu sein...
Schauen wir doch mal ins Gesetz:: "Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) (...)"
Schon ziemlich eindeutig oder?
Ggf googlen wir noch (mit "bezahlung schichtausfall feiertag") und finden dort z.B.: (http://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_feiertage.html) "Es gilt das Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre. Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage sind demzufolge auch Überstunden und Überstundenzuschläge, die an dem Feiertag angefallen wären, zu berücksichtigen. Weiterhin sind auch Zulagen und Zuschläge zu berücksichtigen.
Wenn bei der Berechnung des Fortzahlungsanspruchs Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt wurden, können diese nicht wie der gezahlte Zuschlag steuer- und beitragsfrei bleiben. Steuerfreiheit (in bestimmten Grenzen) kommt nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Betracht."
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