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Feiertagsregelung für Heilige 3 Könige?

K
kellsa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Forum-Gemeinde,

es geht um den Feiertag am 06.01.09 (= Heilige 3 Könige). Dieses Feiertag ist nicht in allen Bundesländern gesetzlicher Feiertag!

Ein Arbeitnehmer im Aussendienst lebt und arbeitet in Bayern (wo am 06.01.09 Feiertag ist), während der Firmensitz seines Arbeitgebers in einem Bundesland ist, wo am 06.01.09 kein Feiertag ist.

Frage: Muß der in Bayern lebende u. arbeitende Arbeitnehmer für den 06.01.09 Urlaub nehmen oder gilt dieser Tag als Feiertag!

Im voraus vielen Dank für eine schnelle Beantwortung, damit hier ein größerer Konflikt vermieden werden kann!

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Community-Antworten (2)

N
Nemeth

18.12.2008 um 16:25 Uhr

Hallo Kellsa,

bei uns ist das wie folgt geregelt:

"Grundsätzlich Regelung: Die Mitarbeiter, die dauerhaft an einem anderen Ort arbeiten, als dem Betriebsort , feiern die Feiertage ihres jeweiligen Arbeitsortes

Für Mitarbeiter, die in ganz Deutschland unterwegs sind, gelten die Feiertage des Anstellungsortes, da sie ja dann die Möglichkeit haben, zu arbeiten."

Ob das allgemeingültig ist, kann ich Dir aber nicht sagen. Vielleicht hilft ja ein Kollege aus dem Forum weiter.

R
Ranger

18.12.2008 um 16:43 Uhr

Hallo Kellsa, ich zitiere mal aus dem Buch Betriebsratspraxis A-Z (Entgeltfortzahlung an Feiertagen).

"Befinden sich Wohnort des Arbeitnehmers, Unternehmenssitz und Einsatzort in verschiedenen Bundesländern, ist für die Frage der Anwendung des §2 EFZG die Feiertagsregelung am Einsatzort maßgebend. Deshalb ist §2 EFZG z.B. am Tag der hl. 3 Könige anzuwenden, wenn ein in Hamburg wohnhafter und beschäftigter Arbeitnehmer sich auf einem Montageeinsatz in Bayern befindet. Umgekehrt besteht Arbeitspflicht eines bayrischen Arbeitnehmers, der zu einem Arbeitseinsatz nach Hamburg abgeordnet ist."

Hoffe das hilft Dir ein wenig weiter.

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