Interlokales Feiertagsrecht
Dears,
ich habe eine Frage zum Feiertagsrecht. Wir haben zwar eine Betriebsvereinbarung wo dazu etwas steht, das scheint mir aber den vorliegenden Fall nicht abzudecken.
Unser Unternehmen hat seinen Sitz im Bundesland A, wo die meisten Arbeitnehmer angestellt sind. Es gibt aber auch einen Arbeitnehmer Herrn Müller, der zwar bei uns angestellt ist, aber von zuhause aus arbeitet und zwar im Bundesland B. Laut Arbeitsvertrag ist der Arbeitsort ein Ort im Bundesland B, Reisetätigkeit wird im Arbeitsvertrag nicht erwähnt, aber ca. alle 3 Monate fährt Herr Müller auf Firmenkosten für eine Woche zum Firmensitz ins Bundesland A.
Der Wochentag X ist nun im Bundesland A ein Werktag, in Bundesland B aber ein Feiertag.
Nun beordert der Arbeitgeber Herrn Müller für den Tag X zum Hauptfirmensitz ins Bundesland A. Würde der Arbeitgeber Herrn Müller nicht an den Firmensitz beordern, hätte Herr Müller am Tag X frei.
1.Frage: Ist diese Beorderung zulässig, wenn laut Arbeitsvertrag der Arbeitsort eben nicht im Bundesland A liegt, sondern in einem Ort im Bundesland B? 2.Frage: Hat Herr Müller Anspruch auf einen Ersatztag für seinen ausgefallenen Feiertag? Laut Arbeitszeitgesetz §11 Abs. 3 müsste es einen Kompensationstag für einen Feiertag geben, an dem ein Arbeitnehmer arbeitet. 3. Frage: Hat Herr Müller Anspruch auf den Feiertagszuschlag gemäß Betriebsvereinbarung? Oder ist der Tag X nun gar kein Feiertag mehr für Herrn Müller?
In der Betriebsvereinbarung findet sich folgendes: Als Feiertag gilt die am jeweiligen tatsächlichen Arbeitsort lokale Feiertagsregelung. Nach den Regeln des interlokalen Feiertagsrechts ist grundsätzlich der Sitz des Betriebes, für welchen MA konkret eingestellt wurden, maßgeblich. (Kommentar von mir: Für Herrn Müller ist nicht die Feiertagsregelung im Bundesland A(Sitz des Betriebes für den er eingestellt wurde) maßgeblich, sondern die Feiertagsregelung im Bundesland B, wo er regelmäßig arbeitet) Werden MA außerhalb des Anstellungs-Betriebssitzes eingesetzt, gilt für die Frage, ob gearbeitet werden darf, jedoch das Recht des jeweiligen Arbeitsortes. An Feiertagen am konkreten Arbeitsort darf daher selbst dann nicht gearbeitet werden, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist. Andererseits besteht dann eine Arbeitspflicht der MA, wenn zwar am Betriebssitz Feiertag ist, am Arbeitsort aber nicht; denn das Beschäftigungsverbot an Feiertagen gilt entsprechend dem Territorialprinzip nur in dem den Feiertag festlegenden Bundesland. Ist am konkreten Arbeitsort die Arbeitsleistung zulässig, da der Tag dort nicht als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist, fällt die Arbeitszeit dort auch nicht wegen eines Feiertages aus.
Community-Antworten (10)
09.08.2016 um 08:48 Uhr
guck mal hier: https:www.wirtschaftswissen.de/personal-arbeitsrecht/gehalt-lohn/lohnabrechnung/feiertagsregelung-wenn-firma-und-arbeitnehmer-in-unterschiedlichen-bundeslaendern-sitzen/ Da steht, dass sich die Feiertagsregelung nach dem Firmensitz richtet.
09.08.2016 um 09:40 Uhr
@erbsenzähler Wenn Du den nächsten Satz in der von Dir zitierten Seite liest, steht da: Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr Mitarbeiter nicht nur für kurze Zeit, sondern für einen längeren Einsatz in einem anderen Bundesland tätig wird. Nur in diesem Fall gilt das Feiertagsrecht des Arbeitsorts.
Im vorliegenden Fall ist der Arbeitsort ja dauerhaft in einem anderen Bundesland als der Betriebssitz, d.h. es gilt das Feiertagsrecht des Arbeitsorts. Außerdem würde ich die Betriebsvereinbarung genau so deuten. Dass der AG den MA für 1 Tag beordert, ändert nichts an der grundsätzlichen Regelung. Also handelt es sich um Feiertagsarbeit mit den entsprechenden Konsequenzen für Entlohnung / Ausgleich.
09.08.2016 um 09:44 Uhr
Da der Arbeitsort B ist, würde ich davon aus gehen, dass der Tag auch bei Herrn M Feiertag ist. So ist meiner Meinung nach auch der Auszug aus der BV zu verstehen .
09.08.2016 um 11:50 Uhr
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Also wenn ich mich in den Arbeitgeber hineinversetze würde ich ja sagen, es gilt das Feiertagsrecht am tatsächlichen Arbeitsort (hier: Bundesland A). Aber kann der Arbeitgeber das so einfach? Zumindest wenn im Arbeitvertrag als Arbeitsort eben ein Ort im Bundesland B festgelegt ist?
Interessant ist es eben auch für uns als Betriebsrat (der Arbeitnehmer ist unserem Betriebsrat zugeordnet): Wenn es sich um einen Feiertag handelt, müssten wir eine Genehmigung erteilen, wenn es sich um einen Werktag handelt, müssten wir nichts machen.
09.08.2016 um 12:14 Uhr
Die Aussage in dem Haufe-Link finde ich erstaunlich: "Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr Mitarbeiter nicht nur für kurze Zeit, sondern für einen längeren Einsatz in einem anderen Bundesland tätig wird. Nur in diesem Fall gilt das Feiertagsrecht des Arbeitsorts. Der Wohnsitz Ihres Mitarbeiters spielt keine Rolle."
Aus meiner Sicht ist es hilfreich, das Ganze Stück für Stück aufzudröseln:
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Ein Feiertag ist zuallererst mal mit einem Arbeitsverbot verbunden. An einem Feiertag darf (von Ausnahmen abgesehen) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden.
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Das Entgeltfortzahlungsgesetz sichert Arbeitnehmern zu, dass ihnen durch das mit einem Feiertag verbundene Arbeitsverbot kein finazieller Nachteil entsteht.
Der Herr Müller darf also im Bundesland B an diesem Tag nicht arbeiten, wohl aber im Bundesland A.
Verbleibt also einzig und alleine die Frage zu klären ob dieses nach A beordern rechtmäßig ist. Hierzu kann man verschiedene Standpunkte einnehmen. Nimmt man den Standpunkt ein, dass es grundsätzlich zulässig ist, Arbeitnehmer auch an einzelnen Tagen in die Zentrale zu rufen, so endet man schnell bei dem Grundsatz "Fehlt am Recht ein Schräubchen, dreh an Treu und Gläubchen!". Man wird hier mit Treu und Glauben argumentieren müssen und ist damit im Zweifelsfalle der nicht vorhersehbaren Entscheidung eines Arbeitsgerichtes ausgeliefert.
Falls die Anordnung an den Firmensitz zu kommen rechtswidrig sein sollte, dann entshet dadurch meines Erachtens kein Anspruch auf einen Ausgleichstag nach dem Arbeitszeitgesetz, aber wohl ein Schadenersatzanspruch.
Um hier Rechtssicherheit zu haben sollte dieser Fall in einer BV geregelt werden.
09.08.2016 um 12:31 Uhr
Hallo Pjöööng, vielen Dank für deinen Beitrag. Das Beordern nach Bundesland A scheint ja nicht das ganz große Problem zu sein, weil Herr Müller in der Vergangenheit ja auch bereits im Durchschnitt alle 3 Monate einmal für eine Woche ins Bundesland A gekommen ist.
Ein befreudeter Betriebsrat hat mir nun folgendes zukommen lassen:
„Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend auf Dienstreise geschickt wird? Auch dann kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die deutsche Feiertagsregelung berufen. Ordnet der Arbeitgeber eine Dienstreise an und schließt diese nationale Feiertage ein, gelten diese nicht für den betroffenen Arbeitnehmer. Hierbei helfen auch keine religiösen Gründen, denn der Gesetzgeber gibt in diesem Fall den Firmeninteressen den Vorzug. Der Arbeitnehmer muss demnach nicht nur an dem nationalen Feiertag arbeiten, er verliert zudem mögliche Ausgleichstage und/oder Feiertagszuschläge.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich lediglich um eintägige Dienstreisen handelt, die ausschließlich am nationalen Feiertag stattfinden. Der Arbeitgeber kann also nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer an einem Feiertag für einen kurzen Termin in ein anderes Bundesland oder ins Ausland reisen muss. Beginnt die angeordnete Dienstreise jedoch einen Tag früher, muss der Arbeitnehmer an dem folgenden Feiertag arbeiten, ohne eine zeitliche oder finanzielle Entschädigung verlangen zu können.“
http://www.wkblog.de/reizthemen-im-arbeitsrecht-die-dienstreise-an-nationalen-feiertagen/
Also wenn der Feiertag in eine Dienstreise eingebettet wird, ist er weg. Sollte aber nur an diesem Tag zur Arbeit gerufen werden, geht das so nicht...
Aber hier haben wir das Problem, dass die mehrtägige Dienstreise eben an einem Feiertag im Bundesland B beginnt...
So ganz haben wir es also doch noch nicht gelöst, grummel
09.08.2016 um 12:33 Uhr
Ist Herr müller denn schon am Vortag zum Standort der Zentrale gereist oder sollte Herr müller den Arbeitstag zur Anreise zuhause beginnen? Wenn er ja am Feiertag anreisen sollte müsste er das ja nicht, da Feiertag ist. Da der Arbeitsort im Vertrag der Wohnort von Herrn Müller ist, ist die Anreise ja Arbeitszeit.
09.08.2016 um 12:46 Uhr
tatsächlichen Arbeitsort < ist nicht A sondern laut Arbeitsvertrag B - wie Du schreibst - und da wohnt er und da arbeitet er auch.
09.08.2016 um 16:18 Uhr
Sehe ich es richtig, niemand weiß es genau und es ist dann doch ein Fall für eine Rechtsberatung oder gar für ein Gericht?
Kurz zusammengefasst:
Arbeitnehmer, der in Bundesland B arbeitet (auch laut seinem Arbeitsvertrag), soll an einem Feiertag des Bundeslandes B ins Bundesland A reisen, wo gerade kein Feiertag ist, aber sich der Sitz der Firmenzentrale befindet. Der Feiertag im Bundesland A fällt auf einen Montag. Bis darauffolgenden Freitag soll der Arbeitnehmer im Bundesland A arbeiten. Arbeitet der Arbeitnehmer nun an einem Feiertag und stehen ihm damit Feiertagszuschläge (gemäß Betriebsvereinbarung) und Ausgleichstag (gemäß Arbeitszeitgesetz) zu, oder nicht?
09.08.2016 um 17:24 Uhr
Zitat (pipapo): "Der Feiertag im Bundesland A fällt auf einen Montag. Bis darauffolgenden Freitag soll der Arbeitnehmer im Bundesland A arbeiten."
Vermutlich der Feiertag im Bundesland B?
Wenn, wie Du jetzt schreibst, der AN die ganze Woche in der Firmenzentrale sein soll und es dafür auch einen vernünftigen Grund gibt, dann gibt es weder Zuschläge noch Ausgleich, sofern es keine tarifvertragliche oder betriebliche Regelung dafür gibt.