Überstunden; ein Stundenkonto von 30 Std ohne Bezahlung aufbauen und erst danach die Prozente bzw. Bezahlung - rechtens?
Folgende Frage wir sind ein Betrieb der nicht Tarifgebunden ist.Der Betriebsrat hat festgelegt (obwohl in meinem Vertrag die wöchentliche Arbeitszeit steht 35 Std und dahinter das Überstunden mit 25 % vergütet werden),das wir ein Stundenkonto von 30 Std ohne Bezahlung aufbauen müssen und erst danach die Prozente bzw. bezahlung anfällt. Ist das rechtens und in wie weit bin Ich verpflichtet Überstunden zu machen unsere Arbeitszeit ist von Mo-Fr ,wir werden aber oft auch unter Druck gesetzt Samstags zu kommen (muss Ich das )?
Community-Antworten (5)
30.09.2009 um 15:37 Uhr
Zu "ist das rechtens...": hat der BR hierzu eine BV unterschrieben, z.B. eine BV zur gleitenden oder variablen Arbeitszeit? Dann lass Dir die BV zeigen und erläutern. In vielen vergleichbaren Betriebsvereinbarungen findest Du die Regelung, dass Plus-/minus 30 Stunden auf einem Arbeitszeitkonto geführt werden. Vorteile für den Arbeitgeber: Wegfall von Überstundenzuschlägen für 30 Std. und erhöhte Flexibilität. Vorteil für den Arbeitnehmer: schau Dir die BV genau an - wenn sie vernünftig aufgebaut ist, ist dort auch geregelt, dass die Arbeitnehmer über 60 Std. (d.h. eben von minus 30 bis + 30 Std.) freie Verfügung haben- und somit mehr Zeitsouveränität als bisher.
zu Frage 2: "bin ich verpflichtet, Überstunden zu machen?" Solange sich angeordnete Überstunden im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewegen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten. Genaueres solltest Du in eurem Tarifvertrag oder in einer (sofern vorhanden) BV zum Thema Überstunden finden.
zu Frage 3: "Samstagsarbeit" - muss ich das? Siehe Antwort zu Frage 2. Das Arbeitszeitgesetz macht hier keinen Unterschied zwischen Samstag und den anderen Wochentagen.
01.10.2009 um 09:28 Uhr
Diese Regelung oder Betriebsvereinbarung könnte wegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sein. Der Regelungsinhalt (Vergütung/Zuschläge) ist ein solcher, der üblicherweise tarifvertraglich geregelt wird und fällt damit unter die Regelungssperre. Genaueres sagt dir dein Gewerkschaft oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.
01.10.2009 um 11:41 Uhr
Ketzer, in dem Falle liegst Du aber kräftig daneben. Die Überstundenvergütung ist hier ja - bei Tarifungebundenheit - bereits arbeitsvertraglich geregelt. Es geht nun nur noch darum, ob Mitbestimmung beim "Aufbau von Gleitzeitkonten" besteht, und das ist eindeutig mit "JA" zu beantworten. Hier gilt nicht der Tarifvorbehalt aus § 77 BetrVG sondern "nur" der Tarifvorrang des § 87.
quiltrr, wenn ich bei tarifungebundenheit keine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden im Vertrag habe, dann bin ich individualrechtlich nicht verpflichtet, welche zu leisten. Außerdem hat der BR bei der Anordnung von Überstunden (soweit keine Gleitzeitregelung besteht die das schon regelt) immer noch ein Wörtchen mitzureden.
01.10.2009 um 12:00 Uhr
@all Ich denke um hier eine richtige Auskunft geben zu können, müßte man den Inhalt dieser BV (?) wirklich kennen. Es ist durchaus denkbar, dass es seine Richtigkeit hat...
01.10.2009 um 12:40 Uhr
DJ, so issses! Ich hab es nur nicht so deutlich wie Du hingeschrieben.
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