Minusstunden bezahlen
Hallo,
ich habe wieder folgenden Fall:
Ein junger Mitarbeiter fängt nach fünf Jahren bei einem anderen Unternehmen an. (ab 01.08.2024) Da wir im Einzelhandel arbeiten, war es in meiner Branche so, dass wir sehr viele Minusstunden in den letzten Monaten angehäuft hatten, da erst jetzt unsere starke Verkaufszeit beginnt.
Laut Aussage des jungen Mannes, hatte er bei seiner Kündigung vom Personalchef folgendes vorgelegt bekommen: 1.) Er muss 8 Tage (ca. 50 Stunden) von seinem Urlaub opfern und 2.) den Rest der Minusstunden (ca. 20 Stück) abbezahlen.
Dies kann doch nicht rechtens sein, oder?
Gruß Hansen
Community-Antworten (2)
29.06.2024 um 12:30 Uhr
BAG Urteil v. 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug
Leitsatz
Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat.
13a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.
14b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.
29.06.2024 um 15:01 Uhr
Hallo Fried ! Was genau willst Du uns mit Deinem Beitrag vermitteln ???
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