Erstellt am 26.02.2024 um 13:02 Uhr von celestro
Sofern es keine BV zu flexibler Arbeitszeit gibt, dürfte so eine "Unterbeschäftigung" zu Annahmeverzug des AG führen.
Erstellt am 26.02.2024 um 13:14 Uhr von RudiRadeberger
Was steht denn im Arbeitsvertrag zum Thema Überstunden/Minusstunden/Freizeitkonto?
Erstellt am 26.02.2024 um 14:07 Uhr von Mareike
Da steht nur das zu den und den Tagen die Minusstunden verfallen oder bis dahin rausgearbeitet werden müssen.
Mehr steht da nicht.
Erstellt am 26.02.2024 um 14:13 Uhr von RudiRadeberger
Und steht da auch, wie diese Minusstunden zustande kommen können?
"Der Arbeitgeber ist berechtigt zum Abbau von Mehrarbeitsstunden außerhalb der Hauptsaison Freizeit anzuordnen (Minusstunden) – dieses Recht des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf die Anordnung von Freizeit zu Lasten des Arbeitszeitkontos, wenn sich das Arbeitszeitkonto nicht im Zeitguthaben befindet
(Anordnung von Minusstunden)."
zum Beispiel. Und folgend:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich bereits jetzt eine derartige Anordnung zu befolgen, wobei das für den Arbeitnehmer geführte Arbeitszeitkonto insgesamt maximal 100 Minusstunden (Zeitschuld) für ein Geschäftsjahr aufweisen darf."
Wenn er eine Regelung im AV hat, wann Minusstunden verfallen, sollte doch auch definiert sein, wie sie entstehen können.
Erstellt am 26.02.2024 um 14:18 Uhr von Mareike
Nein also tatsächlich nicht.
Ein Satz steht da nur noch bei Aufbau oder Abbau des Stundenkontos muss der AG seine Zustimmung erteilen. Mehr nicht
Erstellt am 26.02.2024 um 17:39 Uhr von takkus
Mareike- waren die Antworten auf deine Frage vom 22.02.2024, 12:55 Uhr nicht ausreichend?
Erstellt am 26.02.2024 um 23:14 Uhr von Challenger
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Januar 1999 - Az: 9 AZR 679/97
Annahmeverzug des Arbeitgebers
1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.
2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, OHNE daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).