Arbeiten am Feiertag
Hallo.
Ich benötige eure Unterstützung.
Folgender Sachverhalt Bei uns in Sachsen war letzte Woche Mittwoch der 17.11 Feiertag. Es wurde zwischen dem Betriebsrat in dem auch ich tätig bin und der Geschäftsführung vereinbart das der Feiertag durchgearbeitet wird und es einen Feiertagszuschlag in Höhe von 100% gibt. Über einen ersatzruhetag wurde nicht gesprochen.
Ich wie auch viele ander Kollegen sind der Auffassung das es für den Feiertag 8 Überstunden plus die 100% Zuschlag geben muss da ja die Woche eigentlich nur 4 Tage hat und wir einen Tag mehr gearbeitet haben. Meiner Meinung nach müssten 100% Zuschlag plus die angefallenen Stunden gutgeschrieben werden oder 100% Zuschlag gezahlt werden und ein Ersatzruhetag geschaffen werden
Unsere Personalabteilung ist der Meinung das der Feiertag nur mit den 100% abgegolten ist und keine Überstunden für den Feiertag angefallen sind, da dies ja eine doppelte Bezahlung wäre
Wer kennt sich aus? Eventuell Urteile dazu?
Vielen Dank
Community-Antworten (4)
27.11.2021 um 14:54 Uhr
Für die Arbeit am Feiertag steht euch ein Ersatzruhetag zu. Keine Überstundengutschrift. Und auch keine 100% Zuschlag.
Der Deal ist also gut. Ich würde ihn nehmen und nicht unverschämt werden.
27.11.2021 um 16:16 Uhr
Gesetzgeber schreibt Ersatzruhetag vor
Auch wenn Sonntagsarbeit im Einzelfall erlaubt ist, darf der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer jeden Sonntag zur Arbeit rufen. 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben, bestimmt § 11 ArbZG. Der Paragraph schreibt außerdem vor, dass dem Arbeitnehmer für jeden Sonntag oder Feiertag, an dem er arbeitet, ein Ersatzruhetag zusteht. Für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen. Für jeden Feiertag an einem Werktag muss der Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen seinen Ersatzruhetag bekommen.
27.11.2021 um 23:35 Uhr
Der Ersatzruhetage kann z. B. ein arbeitsfreier Samstag sein. Der Feiertag muss ohne Arbeitsleistung bezahlt werden. Wenn gearbeitet wird müssen die Stunden zusätzlich plus Zuschläge gezahlt werden. Ein Problem ist, dass der BR Überstundenzuschläge sehr wahrscheinlich wegen des Tarifvorbehalts, 77 BetrVG, nicht vereinbaren darf.
10.01.2022 um 15:09 Uhr
Wir haben in unserer Firma ein ähnliches Problem. Unsere BV ist AVR angelehnt und sieht folgende Zeitzuschläge für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen vor. 135 % ohne FZA 35% mit FZA Wir bekommen also inklusive der tatsächlichen Arbeitszeit zzgl. d. Zeitzuschlags 235% Ich habe am Ostermontag 8 Stunden gearbeitet. Mein Arbeitgeber schreibt die 8 Stunden gut, zudem erhalte ich einen unbezahlten Ersatzruhetag an einem anderen Werktag und 35% v.H. Vergütung.Er meint, dass ich immer ein festes Gehalt bekomme, unabhängig von der Anzahl der gesetzlichen Feiertage,die auf einen Werktag fallen. Er sagt die 235% setzen sich wie folgt zusammen 100% Entgeltfortzahlungsprinzip 100% tatsächliche Arbeitsleistung 35% Zeitzuschlag. Schlussendlich habe ich nur einen Mehrgewinn von 35%. Das ist nicht richtig. Nach Rücksprache mit einer Anwältin vom Caritas, die nur AVR macht muss es wie folgt abgerechnet werden: 100% tatsächliche Arbeitsleistung 100% bezahlte Freizeit 35% Vergütung. Die Anwältin sagt für 8 Stunden Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird die tatsächliche Arbeitszeit gutgeschrieben ,zudem gibt es bezahlten Freizeitausgleich für die gleiche Anzahl der Stunden,sowie einen unbezahlten Ersatzruhetag(damit keine Überstunden entstehen) und 35% v.H Vergütung Im TVÖD steht es auch geschrieben. Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge!! Nach dem Abrechnungsprinzip meines Arbeitgebers erhalte ich lediglich einen Zeitzuschlag in Höhe von 35%. Wie seht Ihr das?
Beste Grüße
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