Erstellt am 27.11.2021 um 13:54 Uhr von RudiRadeberger
Für die Arbeit am Feiertag steht euch ein Ersatzruhetag zu. Keine Überstundengutschrift. Und auch keine 100% Zuschlag.
Der Deal ist also gut. Ich würde ihn nehmen und nicht unverschämt werden.
Erstellt am 27.11.2021 um 15:16 Uhr von Dummerhund
Gesetzgeber schreibt Ersatzruhetag vor
Auch wenn Sonntagsarbeit im Einzelfall erlaubt ist, darf der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer jeden Sonntag zur Arbeit rufen. 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben, bestimmt § 11 ArbZG. Der Paragraph schreibt außerdem vor, dass dem Arbeitnehmer für jeden Sonntag oder Feiertag, an dem er arbeitet, ein Ersatzruhetag zusteht.
Für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen.
Für jeden Feiertag an einem Werktag muss der Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen seinen Ersatzruhetag bekommen.
Erstellt am 27.11.2021 um 22:35 Uhr von Catweazle
Der Ersatzruhetage kann z. B. ein arbeitsfreier Samstag sein. Der Feiertag muss ohne Arbeitsleistung bezahlt werden. Wenn gearbeitet wird müssen die Stunden zusätzlich plus Zuschläge gezahlt werden. Ein Problem ist, dass der BR Überstundenzuschläge sehr wahrscheinlich wegen des Tarifvorbehalts, 77 BetrVG, nicht vereinbaren darf.
Erstellt am 10.01.2022 um 14:09 Uhr von picadilly
Wir haben in unserer Firma ein ähnliches Problem. Unsere BV ist AVR angelehnt und sieht folgende Zeitzuschläge für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen vor.
135 % ohne FZA
35% mit FZA
Wir bekommen also inklusive der tatsächlichen Arbeitszeit zzgl. d. Zeitzuschlags 235%
Ich habe am Ostermontag 8 Stunden gearbeitet.
Mein Arbeitgeber schreibt die 8 Stunden gut, zudem erhalte ich einen unbezahlten Ersatzruhetag an einem anderen Werktag und 35% v.H. Vergütung.Er meint, dass ich immer ein festes Gehalt bekomme, unabhängig von der Anzahl der gesetzlichen Feiertage,die auf einen Werktag fallen. Er sagt die 235% setzen sich wie folgt zusammen
100% Entgeltfortzahlungsprinzip
100% tatsächliche Arbeitsleistung
35% Zeitzuschlag.
Schlussendlich habe ich nur einen Mehrgewinn von 35%.
Das ist nicht richtig. Nach Rücksprache mit einer Anwältin vom Caritas, die nur AVR macht muss es wie folgt abgerechnet werden:
100% tatsächliche Arbeitsleistung
100% bezahlte Freizeit
35% Vergütung.
Die Anwältin sagt für 8 Stunden Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird die tatsächliche Arbeitszeit gutgeschrieben ,zudem gibt es bezahlten Freizeitausgleich für die gleiche Anzahl der Stunden,sowie einen unbezahlten Ersatzruhetag(damit keine Überstunden entstehen) und 35% v.H Vergütung
Im TVÖD steht es auch geschrieben.
Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge!!
Nach dem Abrechnungsprinzip meines Arbeitgebers erhalte ich lediglich einen Zeitzuschlag in Höhe von 35%.
Wie seht Ihr das?
Beste Grüße