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Arbeitszeitkonto

S
schmidt
Jan 2018 bearbeitet

Der Arbeitgeber möchte gerne ein Arbeitszeitkonto einführen für die Mitarbeiter in der Produktion. Haben da schon verschiedene Modelle vorgeschlagen, aber noch auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen.

Der AG könnte in Auftrags schwachen Zeiten den Betrieb für z.B. 1 Woche ruhen lassen. Un nach Genehmigung dürften auch AN für sich davon Urlaub nehmen, wenn die Stunden vom Arbeitszeitkonto nicht direkt mit mit dem Jahresurlaub kombiniert werden.

Im Prinzip ist da ja nichts gegen einzuwenden.

Jetzt ist es ja auch so das wir eine BV über Betriebsferien haben, wo der Betrieb im Sommer/Winter und einzelne Tage über 3 Wochen die Produktions ruhen lässt.

Wenn der Arbeitgeber jetzt noch zusätzlich in Auftrags schwachen Zeiten den Betrieb für eine weitere Woche schließt, aber nicht alle Mitarbeiter genügend Stunden gesammelt haben. Weil sie nicht die Möglichkeiten hatten Überstunden für das Arbeitszeitkonto zu machen bzw. auch kein Interesse Überstunden hatten.

Der Arbeitgeber wird ja den BR fragen ob er den Betrieb für eine Woche schließen darf. Es sollte natürlich nicht sein, das die Mitarbeiter ohne Stunden auf dem Arbeitszeitkonto noch "gezwungen" werden weiteren Jahresurlaub zu nehmen. Davon haben sie ja schließlich durch die BV Betriebsferien(Sommer/Winter) auch nicht mehr viel.

Was kann man da am besten machen. Kann man als BR der Betriebsstilllegung für eine Woche zustimmen, aber hinzufügen das die Mitarbeiter ohne/ oder mit zu wenig Stunden auf dem Arbeitszeitkonto weiter beschäftigt werden müssen.

In der Art ist es ja auch schon in der Vergangenheit gewesen und das gefällt dem Ag natürlich nicht. Und zum Teil werden auch die Mitarbeiter die keinen Urlaub nehmen möchten unter druck gesetzt.

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Community-Antworten (11)

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gironimo

13.06.2017 um 15:59 Uhr

Ich wäre da nicht sonderlich verhandlungsbereit.

Im Grunde versucht der AG einen Teil des Betriebsrisikos auf die AN abzuwälzen.

G
ganther

13.06.2017 um 16:09 Uhr

bin hier bei gironimo. Oder habe ich etwas übersehen, was als besonderer Vorteil für die MA zu werten ist

M
Moreno

13.06.2017 um 16:14 Uhr

Seh ich genauso! Über das Arbeitszeitkonto soll der AN verfügen und nicht der AG! Auch kann es nicht sein, dass Mitarbeiter dafür bestraft werden, dass sie viele Überstunden angesammelt haben und dann zu Hause bleiben müssen wenn der AG dies will. Macht doch einen vernünftigen Gegenvorschlag als Verhandlungsgrundlage ein Arbeitszeitkonto ist im Prinzip eine gute Sache! Wenn der BR weiß, dass AN unter Druck gesetzt werden um Urlaub zu nehmen sollten er dies unterbinden!

S
schmidt

13.06.2017 um 17:27 Uhr

Das Thema das wir als BR nicht ganz glücklich mit diesem Vorschlag des Arbeitszeitkontos sind ist klar. Und das der AG versucht sein Geschäftrisiko auf die AN abzuwälzen ist uns auch bewusst. Das Aber es gibt auch einige AN die gerne ein Arbeitszeitkonto haben möchten.

Und jetzt noch mal auf den Punkt, wenn wir ein Arbeitszeitkonto mit dem AG vereinbaren. Der Arbeitgeber möchte die Produktion eine Woche schließen. Können wir als BR dem zustimmen und gleichzeitig darauf bestehen das die Mitarbeiter die nicht genug Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto haben, weiter beschäftigt werden sollen.

Das ist ja der Knackpunkt, alle unter einen Hut zu bekommen. Die die genug Stunden haben und die Stunden dafür nutzten wollen, aber die MA weiter beschäftigen die keine Stunden auf dem Konto haben. Das beißt sich doch irgendwie, aber ich brauche ja eine Lösung für das Problem.

Und Vorschläge haben wir gemacht, die dem AG nicht gefallen haben und umgekehrt.

C
celestro

13.06.2017 um 17:51 Uhr

"Können wir als BR dem zustimmen und gleichzeitig darauf bestehen das die Mitarbeiter die nicht genug Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto haben, weiter beschäftigt werden sollen."

Kannst Du Dir selbst erklären, wie das gehen soll ? Was sollen die denn machen, wenn die Produktion steht ?

S
schmidt

13.06.2017 um 18:02 Uhr

Dann können die MA vielleicht putz und Wartungsarbeiten durchführen, wobei das bei einer Woche sicher auch nicht so klappen dürfte. Aber darüber müsste sich dann der AG Gedanken machen.

Es heisst ja vom AG das es ja einige AN gibt die ein Arbeitszeitkonto haben möchten. Das mag ja auch so wirklich sein, aber was machen wir mit denen die keine Stunden auf dem Arbeitszeitkonto haben. Wie willst du es allen recht machen?

C
celestro

13.06.2017 um 18:19 Uhr

wenn klar ist, dass das nicht hinhaut, macht so ein Konto keinen Sinn.

P
Pickel

13.06.2017 um 18:25 Uhr

Prinzipiell können Zeitkonten auch ins Negative gehen. Ob das eine Option ist, müsstet ihr sehen.

Zum Thema "Risiko abwälzen": Ganz allgemein, nicht in Bezug auf dieses Unternehmen:

In Form von tariflichen Anpassungen verlangen die Arbeitnehmer, am Erfolg und der steigenden Produktivität (also an den Erträgen aus dem Risiko) der Unternehmen beteiligt zu werden. Daher sollte man nicht so tun, als wenn ein Konzept, das das Risiko der Unterbeschäftigung abfängt, völlig inakzeptabel wäre. Nur Rosinen rauspicken ist eben auch nicht drin.

H
Hasenfratz

13.06.2017 um 18:36 Uhr

Ein Arbeitszeitkonto sollte grundsätzlich auch die Möglichkeit beinhalten,Minusstunden anzusammeln,die im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt werden,in der Folgezeit aber nacharbeitet werden müssen. Vergleich hierzu :

BAG, 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - dejure.org

a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 "Minusstunden" belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.


BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - dejure.org

[27] (2) Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt. [28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.

H
Hasenfratz

13.06.2017 um 19:31 Uhr

NACHTRAG : Für betriebsbedingt ausfallende Arbeitszeit gerät der AG allerdings in Annahmeverzug. Vergleich : § 615 BGB und

BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 Amtlicher Leitsatz:

  1. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).

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  1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamer Kündigung müsse deshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten wolle, die Arbeit wieder zuweisen (BAG Urteil - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu II 5 b der Gründe; vom 21.03.1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB; vom 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB; vom 21. Januar 1992 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB, mit Anm. Ramrath; vom 21. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 - AP Nr. 32 zu § 2 KSchG 1969; vom 21.11.1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31; vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 496/97 - n. v. ). Dem stimmt der erkennende Senat zu. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.
S
schmidt

14.06.2017 um 15:49 Uhr

Danke für die ganzen Vorschläge

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