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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitkonto in der Leiharbeit

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Giftzwerg
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, hier mal eine INFO für alle, die mit dem Thema Arbeitszeitkonto innerhalb und ausserhalb der Leiharbeit zu tun haben :

LabourNet Germany Arbeitszeitkonto in der Leiharbeit. Brief an die IG Metall www.labournet.de/.../leiharbeit/...leiharbeit/arbeitszeitkonto-in-der-leiharbeit-brief-an-...

11.09.2017 - “Werter Kollege Hofmann, ich bitte Dich, in Deiner Eigenschaft als Vorsitzender der IG Metall darauf hinzuwirken, dass die Arbeitszeitkonten für Leiharbeiter nach §4 ff des MTV DGB-BAP in ihrer jetzigen Form abgeschafft werden. Leiharbeiter haben dadurch nur Nachteile, wie ich dies im Folgenden noch ...

Für Anregungen und weitergehende Informationen wäre ich Euch dankbar

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Community-Antworten (6)

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basilica

23.12.2017 um 21:51 Uhr

Im auf der Internetseite verlinkten Brief heißt es u.A.: "Die nachfolgenden Urteile sind alle zu Gunsten der klagenden LeiharbeiterInnen ausgegangen[...] BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - BAG, 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 - " In diesen ersten drei der angeführten Urteilen geht es leider gar nicht um Zeitarbeit, auch wenn der Suchbegriff "zeitarbeit" tw enthalten ist, etwa als Bestandteil des Wortes "Überzeitarbeit". Die weiteren angeführten Urteile habe ich nicht aufgerufen. Der Brief scheint etwas hastig zusammengeklickt worden zu sein, sollte also noch mal überarbeitet werden. Trotzdem viel Erfolg!

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Giftzwerg

25.12.2017 um 15:54 Uhr

Hallo basilica. Danke für Deine Antwort. Du hast geschrieben : In diesen ersten drei der angeführten Urteilen geht es leider gar nicht um Zeitarbeit, Das ist auch nicht erforderlich. Dieses Urteil erstreckt sich auch auf die Leiharbeit. Denn es kommt nicht darauf an, ob es um Stammarbeitnehmer oder Leiharbeiter geht.

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ganther

26.12.2017 um 18:22 Uhr

trotzdem erweckt der Text an dieser Stelle zumindest einen falschen Eindruck. Noch eine Anmerkung zu dem Dokument: es ist nicht gerade leserfreundlich geschrieben, es ist langatmig und nicht gerade auf den Punkt gebracht. Was in einem Schreiben an die IGM ewige Ausführung zum Stand der Rechtsprechung soll, erschließt sich auch nicht dem Leser. Eine Frage mal: hat die IGM geantwortet?

Über Arbeitszeitkonten kann man sicher geteilter Meinung sein. Unserem Unternehmen hat ein solches Konto schon mehr als einmal genutzt und es konnten Kündigungen vermieden werden. Daher sind bei uns die Arbeitnehmer durchaus Fans dieses Instruments. Sicher wird so das Unternehmerrisiko auf die Arbeitnehmer verlagert, aber am Ende tragen die Mitarbeiter dieses Risiko sehr häufig durch den Bestand ihres Arbeitsplatzes.

E
Ernsthaft

27.12.2017 um 13:04 Uhr

Sorry lieber @ganther! Aber jetzt bin ich doch einwenig enttäuscht.

Bin ich bei der Beurteilung des von @basilica hierzu etwas unzutreffend Geäußertem noch bei dir, ist mir das bei der Anmerkung zum Dokument und dem darauf folgendem Kommentar zum Zeitkonto nicht mehr möglich.

Ich gehe auch nicht mit der Meinung konform, dass hier etwas hastig zusammengeklickt wurde. Auch nicht damit, dass es nicht leserfreundlich geschrieben, langatmig sei und nichts auf den Punkt gebracht wurde. Hier sehe ich eher das genaue Gegenteil.

Es ist mit Sicherheit sehr gut recherchiert und chronologisch aufgearbeitet und kann schon deshalb nicht als „hastig zusammengeklickt“ eingenordet werden. Wer es dennoch so sieht, sollte sich selbst auch einmal dahin gehend hinterfragen, ob er wirklich derjenige ist, der dieses auch beurteilen kann, oder nicht doch eher zu denen gehört, denen bei einem derartigen Umfang zumindest etwas schwindelig wird.

Auch wenn diese jetzt eher auf @basilica zutrifft, so kommst du diesem mit deinen Ausführungen zum Langatmigen Leserunfreundlichem und nicht auf dem Punkt kommenden, doch auch sehr nahe. Sind es doch persönliche Wertungen, die von anderen nicht auch so gesehen werden müssen.

Auch, ob sich einem Leser etwas erschließt oder nicht, sollte man nicht selbst beurteilen wollen, sondern doch besser diesen selbst überlassen. So erschließt sich wohl nicht nur mir durchaus, was hier beabsichtigt ist.

Mit diesem Schriftstück, http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2017/09/leiharbeit_zeitkonto.pdf, greift jemand etwas nicht nur aus seiner Sicht Untragbares an und versucht dieses auch unter Nennung anderer von seiner abweichenden Sichtweise zu belegen.

Aus meiner Sicht ist diese umfangreiche Darstellung der hierzu heranzuziehenden Entscheidungen auch nicht sinnfrei bzw. willkürlich zusammengeschustert, sondern durchaus durchdacht zusammengestellt worden.

Beklagt sie doch und zeigt auch auf, dass hier vonseiten der IGM so einiges nicht beachtet wurde, bzw. Interessen von AN nicht weit genug oder ev. auch gar nicht berücksichtigt wurden. Hier zeigt auch jemand mit viel Zeitaufwand und hohem Engagement auf, und dafür hat er meine Hochachtung, dass ein extern produziertes Bauchgefühl auch sehr schmerzhaft sein kann und er es so nicht mittragen will.

Und natürlich kann man über Arbeitszeitkonten geteilter Meinung sein. Aber besser nicht auch darüber, dass diese nicht nur zum Wohl des Arbeitgebers, sondern vorrangig zum Wohl der Beschäftigten sein sollte. Wenn man das beherzigt und eine BV so stellt, dass hier keine einseitigen Entscheidungen zum Nachteil der AN getroffen werden können, muss damit auch nicht zwangsläufig eine Verlagerung des Betriebsrisikos verbunden sein.

Da hier eure MA Fans der bei euch hierzu geltenden BV sind, gehe ich einmal davon aus, dass du dich hier missverständlich zum Betriebsrisiko geäußert hast und diese nicht auch, wie die hier diskutierte gelebt wird.

Auch bei uns gibt es auf die einzelnen Abteilungen abgestimmte Arbeitszeitkonten mit plus und Minuseinträgen und damit verbundenen Folgehandlungen. Aber niemals würde ich Vereinbarungen zustimmen, die einem AG hier ein alleiniges Bestimmungs- bzw. Zuordnungsrecht einräumen.

G
ganther

27.12.2017 um 14:20 Uhr

soll ich nun auch enttäuscht über dich sein, weil du meine Meinung nicht teilst? Manchmal muss ich mich echt fragen was das soll... Ich habe meine Meinung und ich lasse dir deine.

Und du kannst dir sicher sein, dass ich das gemeint habe, was ich geschrieben habe. Es gibt gute Gründe für uns mit dem AZ-Konto so zu verfahren, wie wir das tun. Aber ich habe keine Lust hier auszuführen, was wir hier und warum wir hier manches so geregelt haben, wie wir es getan haben. Wir kommen als BR damit gut zurecht und haben über unsere Mitarbeiterumfrage große Gewissheit, dass mehr als 90% der Belegschaft das auch so sehen. Denn gerade diesen Punkt haben wir explizit befragt und das nun schon im 5 Jahr nacheinander. Aber wir sind nicht die Zeitarbeitsbranche und ich will auch nicht sagen, dass dort das gut geregelt ist. Bei uns passt es auch wenn der AG große Möglichkeiten hat über die Konten zu verfügen. Die Mitarbeiter haben dafür auch Möglichkeiten und die weitere Kompensation ist gut ausgestaltet. Das ganze über einen Haus-TV abgesichert und ein AG der verantwortungsvoll damit umgeht, das ist unser Erfolgsrezept

C
Challenger

27.12.2017 um 15:53 Uhr

Zitat ganter : Sicher wird so das Unternehmerrisiko auf die Arbeitnehmer verlagert, ..........

Hallo ganter, das mit einem Arbeitszeitkonto das unternehmerische Risiko auf die AN verlagert wird, ist keineswegs zwangsläufig. Sonst wären solche Konten nämlich rechtswidrig, was sich auszugsweise aus dem Urteil des BAG ergibt

BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - dejure.org

[27] (2) Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt. [28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.

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