Arbeitszeitkonto § 10 TVöD
Gem. TV-Text im § 10 KANN (!!!) ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Wir sind ein Betriebsrat, also fallen wir unter das BetrVG, nicht unter das Personalvertretungsgesetz. Unser Vorgänger-BR hat uns eine schlechte Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto hinterlasse. Wir wollen ganz von Arbeitszeitkonten weg, der Arbeitgeber will sie beibehalten. Die Betriebsvereinbarung ist ausgelaufen, hat aber Nachwirkung bis zur Ablösung durch eine Neue. Fragen dazu: Kann der Arbeitgeber uns, ggfs. über eine Einigungsstelle, zwingen, eine Folgevereinbarung mit Arbeitszeitkonto abzuschließen, obwohl der § 10 TVöD grundsätzlich eine Kann-Bestimmung ist? Heißt "kann" in diesem Fall nicht, dass sich beide Betriebsparteien freiwillig darauf einlassen müssen? Oder wirkt die Nachwirkungsregelung des § 77 BetrVG stärker verpflichtend bis zu einer "Ablösevereinbarung"? Danke für Eure Hilfe.
Community-Antworten (8)
02.09.2016 um 12:29 Uhr
Es geht doch grantig nur darum, ob er einen langen Hebel (der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitkonten nicht gegen den Willen des BR aufrecht erhalten) oder einen kurzen Hebel (die Einigungsstelle kann eine Regelung zu Arbeitszeitkonten treffen) hat.
Es ist nunmal der kurze Hebel. Und die Einigungsstelle wird eine Regelung zu Arbeitszeitkonten treffen!
01.09.2016 um 17:18 Uhr
Natürlich läuft es im Zweifel auf die E-Stelle hinaus. Und die soll ja einen Kompromiss zu Stande bringen.
Dabei reicht es nicht aus, wenn man dort nur als Argument hat :"Wir wollen keine Konten ". Ihr braucht ein überzeugendes Konzept für die Verhandlungen.
Nehmt Euch einen Sachverständigen.
01.09.2016 um 17:31 Uhr
Vor Gericht und der E-Stelle ist man in Gottes Hand.
Aber mal im Ernst ... wir haben solche Konten und alle finden das super. Was genau ist denn Euer Problem damit ?
01.09.2016 um 17:34 Uhr
Zitat (grantig): "Kann der Arbeitgeber uns, ggfs. über eine Einigungsstelle, zwingen, eine Folgevereinbarung mit Arbeitszeitkonto abzuschließen ...?"
Braucht er gar nicht. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Notwendigkeit einer BV
Zitat (grantig): "... obwohl der § 10 TVöD grundsätzlich eine Kann-Bestimmung ist?"
Die Einigungsstelle hat grundsätzlich die gleiche Regelungsbefugnis wie die Betriebsparteien. Da die Betriebsparteien eine solche Regelung beschließen können, kann das auch die Einigungsstelle.
Zitat (grantig): "Oder wirkt die Nachwirkungsregelung des § 77 BetrVG stärker verpflichtend bis zu einer "Ablösevereinbarung"?"
Der § 77 verlangt von Euch ernsthaft über eine Folgevereinbarung zu verhandeln und ggf. die Einigungsstelle anzurufen.
Letztendlich entscheidet die Einigungsstelle über ganau das, worüber sich BR und AG nicht einig werden können. Allerdings finden dann nicht mehr die beiden Betriebsparteien gemeinsam eine Lösung, sondern es entscheidet ein Externer darüber was die Betriebsparteien gut finden sollen. Ich würde daher vorher alls Möglichkeiten zur internen Einigung ausloten.
01.09.2016 um 17:44 Uhr
Tach auch, ich kann mich gironimo nur anschließen : NICHT OHNE EINEN SACHVERSTÄNIGEN.
01.09.2016 um 17:57 Uhr
@gironimo u.a. Das Arbeitszeitkonto ist verbunden mit einer Vielzahl von "Grottenschlechten" Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu Lasten unserer betroffenen Kollegen/Innen. Sachverständiger ist in Arbeit.
Die Frage bleibt, ob eine "Kann"-Bestimmung, bei der beide Parteien eigentlich erst einmal "wollen" müssen, gegen das Veto bzw. den Widerspruch überhaupt durchgesetzt werden darf. Gilt dort nicht, dass dann nur noch im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung verhandelt werden kann?
01.09.2016 um 18:45 Uhr
Kann heißt in dem Fall, wenn die Betriebsparteien es so wollen. Und sie wollten und haben eine BV darüber gemacht.
Der AG kann sich entspannt zurück lehnen -die alte BV gilt ja weiter. Der "schwarze Peter " des Handels liegt bei euch.
Also noch einmal : Arbeitet ein schlüssiges Arbeitszeitkonzept aus. Geht dazu mit einem Sachverständigen in Klausur; erarbeitet eine Verhandlungsstrategie- und los geht's.
02.09.2016 um 11:46 Uhr
Es liegt doch an Euch, dass es keine ,,Grottenschlechte" Vereinbarung wird sondern eine vernünftige Regelung und dann hat so ein Arbeitszeitkonto durchaus viele Vorteile für den Arbeitnehmer!
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