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Arbeitszeitkonto - Minusstundenbegrenzung

S
Schaten
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, In unserer Firma wird lt. Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto, sprich Gut- bzw. Minusstundenkonto geführt. Die Auftragslage ist sehr schwankend, d.h. in den letzten Monaten mußten wegen der schlechten Auftragslage sehr oft Mitarbeiter zu Hause bleiben. Dadurch wurde das Arbeitszeitkonto dementsprechend mit Minusstunden belastet. Einerseits ist es ja gut, da durch das Arbeitszeitkonto kein Mitarbeiter am Ende des Monats weniger Geld in der Tasche hat bzw. sein Arbeitsplatz bestehen bleibt. Andererseits kann es aber nicht sein, daß die Minusstunden, so wie es in letzter Zeit war, ins Unermeßliche steigen. Nun die Frage : Welche Möglichkeiten und Arbeitszeitmodelle gibt es, um Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu begrenzen ?

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Community-Antworten (1)

R
rkoch

23.04.2013 um 11:04 Uhr

Welche Möglichkeiten und Arbeitszeitmodelle gibt es, um Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu begrenzen ?

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird denn dieses Arbeitszeitkonto verwaltet? Eigentlich sind Begrenzungen der Kontostände obligatorisch und müssen in der Rechtsgrundlage fixiert werden! Denn letztlich muss ja irgendwo auch geregelt sein, was passiert wenn z.B. im Falle einer Insolvenz der Betrieb/Unternehmen untergeht, bevor die Konten ausgeglichen sind. Auf keinen Fall darf etwa passieren, dass die AN in einem solchen Fall das für nichtgeleistete Arbeit erhaltene Geld zurückzahlen müssen. Die beschriebene Situation ist ein klassischer Fall von Annahmeverzug nach §615 BGB, d.h. im Grunde müssten die AN die Zeit nicht einmal nacharbeiten. Der AG darf sein Betriebsrisiko nicht auf die AN abwälzen! Das mindeste was also geregelt sein müsste, wäre, dass im Falle einer Insolvenz der AG bzgl. der Minusstungen in den Annahmeverzug gesetzt wird, die AN auf jeden Fall also den Lohn beanspruchen, d.h. behalten dürfen und auch nicht für den Fall von Lohnausfall wegen Insolvenz das über das Zeitkonto ausgeglichen werden darf.

Sofern das ganze auf BV basiert, könnte der BR mit dem AG in Verhandlungen gehen, um eine Grenze in die BV aufzunehmen. Spätestens in der Einigungsstelle würde der BR diese durchdrücken können, da solche Grenzen eben dazu gehören, und deshalb wird der Einigungsstellenvorsitzende bestenfalls über die Höhe dieser Grenzen reden, nicht aber über die Existenz dieser, die setzt auch er voraus.

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