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13. Gehalt nach der Kündigung nicht ausgezahlt

M
Marietta
Jun 2024 bearbeitet

Ein Mitarbeiter von uns wurde am 01.04.2023 bei uns eingestellt und er hat jetzt zum 31.07.2024 gekündigt. In der Gehaltsauszahlung von Juni 2024 bekommen wir unser 13tes Gehalt. Dem Kollegen wurde dieses 13te Gehalt nicht ausgezahlt, da er gekündigt hat, so die Aussage von HR. Soweit ich weiß, steht ihm das 13te Gehalt zu aber nur Anteilig oder nicht.

Wir sind nicht Tarifgebunden. Es wurde in dem Arbeitsvertrag so ausgehandelt.

Brauch hier mal auch Euer Wissen.

Vielen Dank!

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Community-Antworten (6)

R
rtjum

25.06.2024 um 10:43 Uhr

was steht dazu denn im gültigen Tarif?

K
Kehler

25.06.2024 um 10:43 Uhr

Habt ihr eine BV wo das regelt?

M
Moreno

25.06.2024 um 10:44 Uhr

Gilt bei Euch ein Tarif oder woher kommt das Anrecht auf die Zahlung?

M
Muschelschubser

25.06.2024 um 10:46 Uhr

Es gab mal ein BAG-Urteil (10 AZR 848/12 vom 13.11.2013), nachdem ein Unternehmen zur anteiligen Auszahlung des Weihnachtsgelds verdonnert wurde. Evtl. ist Eure Situation ähnlich gelagert.

Interessant wäre aber noch, wie das 13. Gehalt bei Euch geregelt ist:

  • Tarifverträge
  • Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarung
  • betriebliche Übung

Sind in den Formulierungen Voraussetzungen definiert? Insbesondere Stichtage oder Zeiträume, zu denen ein Beschäftigungsverhältnis bestanden haben muss?

K
Kehler

25.06.2024 um 10:49 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12) hat in einem Urteil entschieden, dass Arbeitnehmende, die vor dem 31.12. des Jahres kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handelt, das bedeutet, das Weihnachtsgeld muss neben der Entlohnung der Betriebstreue auch eine Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen.

C
Catweazle

25.06.2024 um 12:04 Uhr

Die einzige Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer leer aus geht ist wenn mit der Zahlung die Betriebstreue honoriert werden soll. Die muss aber ausdrücklich vereinbart sein.

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