BEM-Verfahren
Hallo
wir haben im BR ein Ausschuss "BEM". Die Kollegen meinen das sie die Aufgabe haben, AN bei einem BEM-Verfahren zu begleiten. Ein AN möchte aber nicht von den Mitglieder aus dem BEM-Ausschuss begleitet werden, sondern von mir. Das wird vom AG und dem Mitgliedern im BEM-Ausschuss abgelend, da man dazu den BEM-Ausschuss hat.
Ist meiner Meinung nach nicht korrekt! Gibt es Meinungen dazu!
Community-Antworten (13)
14.06.2024 um 08:12 Uhr
Der BR hat nur mitzubestimmen wie das BEM-Verfahren gestaltet wird, der AN bestimmt selbst welche Vertrauensperson ihn dabei begleitet bzw. ob überhaupt. Die Vertrauensperson kann mittlerweile jeder sein falls sie gewünscht ist. Wenn der AN also kein BR oder eine sonstige Vertrauensperson dabei haben möchte dann ist das sein gutes Recht und der BR bleibt draußen. Ich würde dem BR/BEM-Ausschuss empfehlen dringend dazu mal dazu ein Seminar zu besuchen.
14.06.2024 um 09:35 Uhr
das ist schichtweg gesetzlich geregelt und damit unabhängig von der Meinung des AG oder eines Ausschusses. SGB IX, § 167 (2): "...Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen...."
14.06.2024 um 09:36 Uhr
Ich würde die BR Mitglieder, die in dem BEM Ausschuss sind, mal auf BEM Schulungen schicken. Oder folgendes mal verinnerlichen: https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/betriebliches-eingliederungsmanagement
14.06.2024 um 11:51 Uhr
wenn der Ausschuss nach der BV aber weitergehende Rechte hat, dann hat die Vertrauensperson diese nicht. Bei uns gibt es ein sogenanntes Integrationsteam und wir als BR haben darüber mehr Einfluss auf die Maßnahmenseite. Ein solches Recht hat die Vertrauensperson nicht
14.06.2024 um 12:25 Uhr
Ich will nicht als Vertrauensperson sondern als BR mitgehen und der MA kann doch bestimmen welcher BR ihn begleitet?!
14.06.2024 um 12:27 Uhr
Genau, alleine der AN entscheidet wenn er mitnimmt und wenn es seine Mutter ist. Seine Entscheidung.
14.06.2024 um 12:46 Uhr
Es geht mir um als BR, kann er auch entscheiden wer oder nur ob der BR dabei ist. Die Kosten der Vertrauensperson muss der AN tragen.
14.06.2024 um 12:49 Uhr
Also der AG oder eine Person in seinem Auftrag muss schon dabei sein.
14.06.2024 um 13:11 Uhr
Herr des Verfahrens ist der BEM-Berechtigte
Die wichtigste Person im BEM ist jedoch der BEM-Berechtigte, also Ihr erkrankter Kollege. Er ist der „Herr des Verfahrens“ – und darf frei entscheiden, ob er das BEM-Angebot annehmen oder ablehnen möchte. Lehnt er das BEM ab oder bricht er ein laufendes Verfahren ab, dürfen ihm keine Nachteile daraus entstehen.
Auch darf der BEM-Berechtigte eine Vertrauensperson eigener Wahl (z. B. einen Angehörigen) hinzuziehen und darüber entscheiden, ob Sie als Betriebsrat, Personalrat oder Schwerbehindertenvertreter an seinem individuellen BEM-Prozess mitwirken sollen.
Das beschreibt es ziemlich eindeutig !
14.06.2024 um 13:26 Uhr
bin ganz bei rtjum, aber schaut trotzdem in die (hoffentlich) vorhandene BV. Da kann es einen Unterschied zwischen Vertrauensperson und BR und dann ggf. auch bestimmte Teilnehmer des BR geben, die dafür bestimmt sind.
Ganz konkret bei uns: laut BV gibt es ein festes Integrationsteam mit 2 fest benannten und BRM und 2 speziell ausgebildeten HRlern. Der AN kann wählen, welche dieser 4 Personen am BEM teilnehmen. Wenn er den AG abwählt, dann entwickelt der AN zusammen mit diesen BRMs die Maßnahmen. Der AG hat dann nur beschränkte Möglichkeiten diese nicht zu akzeptieren und darf die Maßnahmen dann umsetzen. Diese Rechte stehen aber keiner Vertrauensperson zu
14.06.2024 um 13:33 Uhr
@ganther wenn ihr das in einer BV regeln konntet, dass es passieren kann, dass der AG quasi nicht an BEM-Gesprächen teilnimmt dann Hut ab bzw. habt ihr einen blöden AG ;-)
Trotz allem ist und bleibt es aber der AN der bestimmt, wer, ausser dem BEM-Beauftragten des AG, an den Gesprächen teilnimmt und wenn der AN ein anderes, ungeschultes BRM dabei haben will dann könnt ihr das nicht einer BV ausschließen.
14.06.2024 um 16:00 Uhr
Ich bezweifle, das diese BV in diesem Punkt überhaupt rechtmäßig ist. Der AG ist immer im Boot. §167 Neuntes Sozialgesetzbuch
14.06.2024 um 23:27 Uhr
Bleibt er ja auch.
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