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Übertragung / Verfallen von Resturlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

nach dem EUGH-Urteil (22.11.2011, C-214/10) bin ich unsicher bei der Beurteilung folgenden Falls, vlt. könnt Ihr mir auf die Sprünge helfen:

Ein Mitarbeiter ist im Juni 2012 erkrankt. Nach Wiedereingliederung ist er seit 1.10.13 wieder arbeitsfähig. Auch während der Krankheit hat er monatlich seine Zeitkonto-Übersicht erhalten. Dort war Ende Januar 2013 15 Tage Resturlaub und 30 Tage neuer Urlaub vermerkt. Die Übersicht für Februar weist aber nur die 30 Tage neuer Urlaub aus, die 15 Tage Rest aus 2012 sind gestrichen worden.

Hat der Arbeitgeber gem. o.g. Urteil richtig gehandelt?

(M.E. würde der Resturlaub aus 2012 erst am 31.3.2014 verfallen...???)

1.24009

Community-Antworten (9)

R
rolfo

10.10.2013 um 17:24 Uhr

Du hast recht, aber nur der gesetzliche Urlaubsanspruch ist bis zu dem Zeitpunkt nicht verfallen. Der AG wird natürlich sagen der ges. Urlaubsanspruch ist abgegolten, die Rechtsprechung geht allerdings davon aus dass zuerst der tarifliche Urlaub und dann der gesetzliche Urlaub abgegolten zählt. Der Kollege sollte jetzt schnellstens seinen Urlaubsanspruch aus 2012 geltend machen, notfalls muss er selbst klagen

C
Charlys

10.10.2013 um 17:45 Uhr

Geschützt ist .....NUR ...... der gestzliche Urlaub. Es ist auch abschließend gerichtlich geklärt, dass immer zuerst der gesetzliche Urlaub abgegolten wird. bedeutet, bei einem AN mit 5 Tage Woche und 30 Tage Urlaub dieser 20 Tage gesetzlichen und 10 Tage tarifl. Urlaub hat. Daher dürfte dieser aus dem Urlaubsjahr 2012 noch 5 Tage gesetzlichen und damit geschützen Urlaub haben.

S
seesee

10.10.2013 um 17:52 Uhr

@Charlys: hast du das Urteil, wonach zuerst der gesetzliche Urlaub abgegolten wird? Wäre gut, es genau zu wissen...

A
AlterHase

12.10.2013 um 17:07 Uhr

@ seesee

Das Schweigen im Walde hat eine guten Grund......Woher sollte Charlys das haben?

Wenn er eines hat, dann aus der Steinzeit.

Das von ihm behauptete war zwar vor einigen Jahren noch an der Tagesordnung, hat sich aber mittlerweile überholt.

Hier ein paar Urteile, die dieses belegen.

Fragen zu vertraglich möglichen Einschränkungen in Tarif- und Arbeitsverträgen sowie deren Einstufung, werden hier beantwortet:

BAG, 04.05.2010, 9 AZR 183/09 Bestätigt durch: BAG, 22.05.2012, 9 AZR 618/10

Fragen zur Anspruchskonkurrenz zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub, werden hier beantwortet:

BAG, 07.08.2012, 9 AZR 760/10

S
seesee

12.10.2013 um 21:24 Uhr

Danke, alter Hase, das war wirklich hilfreich; Der Kollege hat jetzt mal den vermeintlichen Resturlaub beantragt, die Prüfung erfolgt jetzt im Haus; mal sehen, was die Rechtsabteilung unserer Mutter ausspuckt...

Da Personalmangel in der Abteilung herrscht: Könnte der AG den Resturlaub auch ausbezahlen, sofern der Kollege einverstanden ist?

W
Watschenbaum

12.10.2013 um 21:27 Uhr

Auszahlung ist offiziell nicht möglich, außer das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß der Urlaub genommen werden konnte

aber wo kein Kläger..............

A
AlterHase

13.10.2013 um 20:58 Uhr

Bist Du da wirklich sicher?

In der Regel schon, aber hier....?

A
AlterHase

13.10.2013 um 22:05 Uhr

@seesee

Nach genauerem Studieren deiner Frage sehe ich hier ein paar Probleme bei der Durchsetzung eines Anspruchs.

Die fehlenden Tage sind ja schon seit Februar bekannt. Warum werden sie erst jetzt beansprucht? Hier könnte es durchaus noch zu Problemen kommen.

Es dürfte eigentlich bekannt sein, dass man einen Anspruch umgehend nach bekannt werden einfordern muss und nicht Jahre später….§ 15 Abs. 4 AGG.

Man beachte hier auch das analog anwendbare Urteil des BAG vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11

Ein eventueller Anspruch entsteht hier nach § 15 Abs. 2 AGG. § 253 BGB kommt hier nicht zum tragen, da die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AGG gegenüber § 253 BGB hier die speziellere Norm ist.

Was anderes könnte hier gelten, wenn willkürlich gehandelt wurde und dieses erst vor Kurzem bekannt wurde, was ich hier leider nicht sehe.

Teile uns dann einmal mit, wie die Sache von eurer Rechtsabteilung gesehen wird.

Und bevor nun wieder der Einwand entsteht, dass ein AGG hier nicht zuständig ist, sollte sich vorab mit nachstehendem Link einmal genauer beschäftigt werden.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/017/1601780.pdf

S
seesee

14.10.2013 um 00:50 Uhr

Alternative, hast du überlesen, dass der Kollege erst seit 1.10. Wieder aus dem Krankentransporte bzw. Wiedereingliederung zurück ist?

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