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Verfällt der Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung auch bis 31.März des Folgejahres?

S
Stella
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ein Mitarbeiter hat Mitte Januar einen Schwerbehindertenausweis bekommen und dem AG davon informiert. Der Ausweis ist rückwirkend zum Juli 2012 ausgestellt. Im Zeiterfassungssystem erschien dann für 2013 48 Tage Urlaub. 36 Tage für unsere 6- Tagewoche und zusätzlich 12 Tage, davon ausgehend, das die anderen 6 Tage für 2012 rückwirkend angerechnet wurden. Der Mitarbeiter hat nun die zusätzlichen 12 Tage Urlaub aufs Jahr 2013 verteilt, 1 Woche April und dann nochmal 1 Woche August. Diese wurden auch vom Storemanager genehmigt. Nun ist durch Zufall entdeckt worden, das die 6 Tage für 2012 zum 31.März verfallen sind weil nicht genommen. Auf Nachfrage beim Storemanager únd der Personalabteilung hiess es, das ist wie ganz normaler Urlaub zu betrachten und selbst Schuld weil nicht genommen und jeder weiss, das am 31. März der Resturlaub verfällt. Hätte nicht der Storemanager den Mitarbeiter darauf hinweisen müssen, das der MA noch die 6 Tage vom letzten Jahr hat und er sie nehmen muss bevor sie verfallen???? Nicht erst im April wie im Urlaubsschein angegeben? Die 36 Tage für das laufende Jahr wuden bereits bis Januar gegehmigt (Urlaubs-BV). Zumal mal eben so Urlaub nehmen kann man ja nun auch nicht wie man will. Die Personalabteilung sagte noch, das war ein Versehen mit den Urlaub rückwirkend für 2012 und wenn er genommen worden wäre bis März, dann hätte der MA Glück gehabt. Und nun Pech gehabt. Ist der Urlaub nicht so eine Art Sonderurlaub? Und was kann man nun in diesem Fall machen. Danke für eure Antworten MfG Stella

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Community-Antworten (8)

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Nubbel

26.04.2013 um 20:56 Uhr

abgesehen davon, dass ihm für 2012 keine 6 tage zugestanden hätten, verfällt der anspruch wie "normaler" Urlaub.

L
Lotte

26.04.2013 um 21:46 Uhr

Stella, ist der Urlaub schon genommen worden und eindeutig zuzuordnen? Wurde er also als Resturlaub aus 2012 genommen und so auch gewährt? LG Lotte

W
Watschenbaum

26.04.2013 um 21:52 Uhr

ich sehe das etwas anders, wenn man seinen kompletten Urlaub plus Resturlaub rechtzeitig beantragt und der AG diese Urlaubsanträge genehmigt

es wäre treuwidrig, erst zu genehmigen und sich dann anschließend auf den Verfall berufen zu wollen

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

der AG ist Schuldner des Urlaubs die Genehmigung des Urlaubs kann verstanden werden als Zustimmung, den Urlaub noch über den Übertragungszeitraum hinaus gewähren zu wollen

S
Stella

26.04.2013 um 22:04 Uhr

@Lotte, der Urlaub ist im April genommen worden.!Der Zusatzurlurlaub ist für das Jahr 2012 im Zeiterfassungssystem hinterlegt worden. Aber auf dem Urlaubsschein steht nicht Resturlaub aus 2012, so auch nicht üblich. Und somit zum 31. März als nicht genommen erloschen. MfG

L
Lotte

26.04.2013 um 22:16 Uhr

Stella, ich wollte auf das, was watschenbaum schreibt, hinaus.

Ist denn der ganze Urlaub für das Jahr schon genehmigt worden?

S
Stellahasemotte

26.04.2013 um 22:25 Uhr

@Lotte,

Ja, der Urlaub mit 48 Tagen ist komplett genehmigt worden.

M
mitleserinnenn

26.04.2013 um 23:39 Uhr

Sehe es wie Watchebaum, wenn der AG den gesamt Urlaub so im Urlaubssntragt bewillig, hat er einer längeren Übertragung zugestimmt. Aber, wenn der Betroffene nicht schon 2012 den Zusatzurlaub beim AG geltend gemacht hat. Also auchgefordert, hätte der AG ihn 2013 gar nicht mehrvzugestehen müssen. Denn der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht zwar per Gesetz, muss aber auch geltend gemacht werden. Dieses ist besonders wichtig, wenn der Anspruch wie hier erst rückwirkend im neuen Urlaubsjahr entsteht. Wenn ihr eine SBV habt gehtbzu dieser, dann kannst Du alles bei ihr im Kommentar zum SGB IX so nachlesen, dass mit der Geltungsmachung.

M
mitleserinnenn

26.04.2013 um 23:41 Uhr

Der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen Regelungen wie der normale Urlaub auch. Also BVn und TVn finden auch auf diesen die gleiche Anwendungen.

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