Erstellt am 22.05.2017 um 16:00 Uhr von Ernsthaft
Da ein BR ja die Interressen der AN vertreten soll, ist ein BR bei freiwilligen Handlungen nur dann beteiligt, wenn für andere MA hierdurch ein Nachteil entstehen kann oder gegen ein Gesetz, Tarif oder BV verstoßen wird.
Da ihm aber die Prüfung auf ev. Mitbestimmungsrechte ermöglicht werden muss, liegt hier zumindest eine Informationspflicht des AG vor.
Erstellt am 22.05.2017 um 16:05 Uhr von Pjöööng
Gesetzesverstöße sind mitbestimmt?
Erstaunlich...
Erstellt am 22.05.2017 um 16:12 Uhr von Ernsthaft
Soll ich dir jetzt wirklich den betriebsverfassungsrechtlichen Unterschied zw. beteiligt und mitbestimmt erklären?
Erstellt am 22.05.2017 um 16:14 Uhr von Pjöööng
Dann formuliere ich gerne um:
Du vertrittst also den Standpunkt dass der Betriebsrat bei Gesetzesverstößen zu beteiligen ist?
Erstellt am 22.05.2017 um 16:24 Uhr von outofmemory
Pjöööng bitte lese genau was dort steht. Dann würdest festellen, das deine Frage nicht passt. Und falls du mit Ernstahft etwas auzutragen hast, dann mache es bitte nicht in einem Beitrag von einem anderem Beitragsersteller.
vario2, gibt es hierzu denn Regelungen in der BV oder im TV zur Betriebsruhe? Oder gibt es keine?
Wenn es keine Regelung gibt, sollte dies in einer BV geregelt werden.
Wenn jetzt keine Regelung existiert, würde ich es ähnlich wie Mehrarbeit handhaben. (MA müsste keine Arbeitsleistung erbringen, tut es jedoch)
Erstellt am 22.05.2017 um 16:25 Uhr von Ernsthaft
@Pjöööng
Wenn ich einen Liter Sprit intus habe, könnte das auch mir passieren.
Da das aber zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall ist, beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Wahrnehmung der sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebenden Aufgabe, ein sich zumindest auf den Weg begeben voraussetzt, an dessen Ende in der Regel auch jemand ist, dem man dann nicht nur das Händchen reicht.
@ outofmemory
Lass mal gut sein. Er sucht halt nach den Feinheiten des Lebens. Wenn wir können, sollten wir ihm dabei auch behilflich sein.
Erstellt am 22.05.2017 um 16:43 Uhr von Pjöööng
Diese Darstellung "Da ein BR ja die Interressen der AN vertreten soll, ist ein BR bei freiwilligen Handlungen nur dann beteiligt, wenn für andere MA hierdurch ein Nachteil entstehen kann oder gegen ein Gesetz, Tarif oder BV verstoßen wird." ist doch schlichtweg falsch und muss jedem BRM weh tun wenn er diese liest.
Beispiel: Der Hausmeister (beim Arbeitgeber mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt, es liegt keine Tarifbindung vor) möchte heute freiwillig 2 Überstunden machen, um nach dem allgemeionen Arbeitsschluss mal die Parkplätze gründlich fegen zu können.
Hierbei handelt es sich um
1. eine freiwillige Handlung
2. entsteht für ander MA dadurch kein Nachteil
3. es wird nicht gegen ein Gesetz verstoßen
4. es wird nicht gegen einen TV verstoßen
5. und ich nehme hier für diesen Fall an, dass auch nicht gegen eine BV verstoßen werde.
Demnach, nach "Ernsthaft"s Logik: Keine Beteiligung des Betriebsrates...
Erstellt am 22.05.2017 um 16:55 Uhr von Pjöööng
vario2,
es wäre hilfreich wenn Du den Sachverhalt klar, nachvollziehbar und eindeutig schildern würdest.
Betriebsruhe? Für diese Zeit wird Erholungsurlaub angewiesen?
Was sind diese "gewissen Umstände"?
Wann erfährt der Arbeitnehmer wann er zur Arbeit beordert wird?
Erstellt am 22.05.2017 um 16:56 Uhr von outofmemory
Pjöööng, kannst du mir bitte erklräen, wie du zu den Festellungen 2 bis 4 und deiner Annahme 5 kommst?
Erstellt am 22.05.2017 um 16:57 Uhr von Pjöööng
Dann sag doch, gegen welches Gesetz hier verstoßen wird!
Erstellt am 22.05.2017 um 16:59 Uhr von Ernsthaft
Ja Pjöööng! Die Information einmal ausgenommen,sehe ich hier keine Beteiligung.
Da du dieses anders zu sehen scheinst, dürfte es für dich ja jetzt auch kein Problem sein, diese mit konkreten Beispielen zu widerlegen.
Lass uns aber bitte nicht zu lange warten. Ich mach mich derweil schon mal auf den Weg zum BAG. Kann mir gut vorstellen, dass der hierzu auch eine Meinung hat.
Falls ich etwas finden sollte, das deine Meinung auch unterstützt, was ich allerdings bezweifle, werde ich natürlich auch das preisgeben.
Erstellt am 22.05.2017 um 17:05 Uhr von Pjöööng
Fitting § 87 Rn 144:
"Das MBR besteht nicht nur bei der ausdrücklichen Anordnung von Überstunden. Auch die Duldung freiwillig geleisteter Überstunden durch den ArbGeb. unterliegt dem MBR (BAG 27.11.90, 16.7.91 ...)"
Viel Spaß in Erfurt, ist eine wunderschöne Stadt!
Erstellt am 22.05.2017 um 17:15 Uhr von Ernsthaft
Pjöööng,
Kann es sein, dass du damit meinst, dass ich hier eine Verweigerung der Mitbestimmung bei Überstunden einbeziehe? Das ist natürlich nicht so. Aus der Frage geht aber auch nicht eindeutig hervor, ob es sich um solche handelt.
Auch nicht, was (unter gewissen Umständen) zu verstehen ist. Währen diese ev. sogar ein Notfall, könnte ein BR sein MBR auch kaum wahrnehmen.
Erstellt am 22.05.2017 um 17:17 Uhr von Ernsthaft
Tja, das kommt dabei raus, wenn man sich missversteht.
Erstellt am 22.05.2017 um 17:19 Uhr von Pjöööng
OMG!
Was willst Du denn jetzt mit "Verweigerung der Mitbestimmung"?
Es geht hier im Augenblick alleine um Deinen Satz "Da ein BR ja die Interressen der AN vertreten soll, ist ein BR bei freiwilligen Handlungen NUR DANN beteiligt, wenn für andere MA hierdurch ein Nachteil entstehen kann oder gegen ein Gesetz, Tarif oder BV verstoßen wird"
Erstellt am 22.05.2017 um 17:27 Uhr von Ernsthaft
Eigentlich bin ich bisher davon ausgegangen, dass auch die Mitbestimmung einem Gesetz zuzuordnen ist.
Daraus könnte ein wohlgesinnter Jetzt ableiten, dass man das so gesehen hat, weil man hier keine Verletzung sieht, da ja nicht eindeutig erkennbar war, ob es sich wirklich um Überstunden handelt. Aber selbst wenn es erkennbar war, wird es nicht falsch.
Nachtrag:
Aber mal ernsthaft. Davon auszugehen, dass ich eine MB bei Überstunden auch außerhalb von Gesetzen sehen könnte und deshalb nicht werte, bedarf schon einer für mich kaum vorstellbaren Fantasie.
Erstellt am 22.05.2017 um 18:00 Uhr von gironimo
Wann gearbeitet wird unterliegt der zwingenden Mitbestimmung - wenn im Zuge der Mitbestimmung eine Betriebsruhe ausgehandelt ist, arbeitet dort niemand - auch nicht freiwillig.
Nichts anderes kann aus dem § 77 BetrVG abgeleitet werden. Soll von einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden, bedarf dies der Zustimmung des BR.
Natürlich kann vorab in der BV über die Verteilung der Arbeitszeit auch geregelt werden, daß "freiwilliges" arbeiten möglich ist und die Konditionen dazu.
Erstellt am 23.05.2017 um 10:51 Uhr von Niemand
Da Freiwilligkeit oftmals durch Druck auf den Arbeitnehmer erzeugt wird ist es wichtig, daß in solchen Fällen auch die Mitbestimmung wahrgenommen wird.
Die Arbeit während der Betriebsruhe ist hier genau so zu sehen wie die Arbeit an Sonn und Feiertagen. Der Arbeitnehmer kann hier verlässlich seine Freizeit planen. Soll nun ein bestimmter Arbeitnehmer in dieser Zeit arbeiten, egal ob freiwillig oder nicht muss das dem Betriebsrat erklärt werden und bedarf seiner Zustimmung. Ansonsten wird der BR bald nicht mehr gefragt, sondern alles ist freiwillig und die Arbeitnehmer werden zu jeder genehmen Zeit gebeten völlig freiwillig, wenn sie ihren Arbeitsplatz erhalten wollen, die Arbeit aufzunehmen.
Erstellt am 23.05.2017 um 18:50 Uhr von Ernsthaft
Dem kann man ja nur zustimmen. Setzt aber auch voraus, dass es einem BR auch bekannt und eine MB zeitlich auch noch möglich ist.
In einem Fall wie diesem hier aber, wo weder bekannt ist um was für eine Art von Betriebsruhe es sich handelt, noch ob es wirklich Überstunden sind und auch nicht, was hier unter Kollege alles eingeordnet wird, immer von einer generellen MB auszugehen, halte ich nicht für zielführend.
Die Frage lässt ja zumindest vermuten, dass es hierzu keine betrieblichen Regelungen zu geben scheint. Ist das der Fall, kann ich mich doch nur auf hier bereits rechtlich bestehende Vorgaben beziehen.
Dazu gehören dann natürlich auch solche Punkte, die einem MB ev. entgegenstehen könnten. Und das es davon so einige geben kann, ist ja hoffentlich nicht nur mir bekannt.
Daher werde ich mich auch hüten, und kann das auch nur allen anderen empfehlen, nicht immer gleich in so einer Art von Generalissimus zu verfallen.
Denn eines sollte auch jedem BRM klar sein: „Das Arbeitsrecht und besonders das BetrVG, ist kein Wunschkonzert“.
Da hier Fakten gefragt sind, ist eine konkrete Antwort auch immer von diesen abhängig. Ein Vermutungsmodus führt nur zur Fantasiererei.