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Gilt Betriebsruhe auch für externe Mitarbeiter?

A
alabadrei
Jan 2018 bearbeitet

Unsere AN sind zu einem großen Teil in Projekten bei Kunden eingesetzt. Ein Kundenstandort hat zwischen den Jahren Betriebsruhe. Die BV des (Kunden-)BR liegt uns vor. Darin ist geregelt, dass der Zeitausgleich für die Tage der Betriebsruhe durch Tarifurlaub zu erfolgen hat, sowie dass die Betriebsruhe für alle MitarbeiterInnen am Standort gilt.

Frage: Kann unser AG die AN dazu verpflichten während dieser Betriebsruhe Urlaub abzubauen?

Eine BV besteht in unserem Betrieb diesbzgl. nicht. Grundsätzlich denken wir daher, dass eine solche Anweisung nicht möglich ist, auch wenn der AG die Kollegen an diesen Tagen vermutlich nicht anderweitig beschäftigen kann.

Vielen Dank für Eure Hilfe

1.09805

Community-Antworten (5)

L
leserin

12.11.2012 um 12:35 Uhr

Euer AG kann sich NICHT auf die Regelung des Kunden berufen. Er gerät hier ggf in Annahmeverzug § 615 BGB.

R
rkoch

12.11.2012 um 13:45 Uhr

dass eine solche Anweisung nicht möglich ist

Wobei DAS im Grunde nicht stimmt....

Letztendlich ist es der AG der den Urlaub "zu gewähren hat", also faktisch anweist. Er muss bei der Anweisung von Urlaub nur "die Wünsche der AN berücksichtigen" und bei eigener Anweisung von Urlaub (entgegen der Wünsche der AN) die MBR des BR zu berücksichtigen.

Insofern kann der AG mit dem BR sehr wohl eine Vereinbarung darüber treffen (muss keine BV sein), die ihn ermächtigt derartigen Urlaub anzuweisen. In diesem Sinne ist eine derartige Anweisung "möglich".

Was tatsächlich praktisch realistisch ist, müsst ihr betrieblich feststellen und regeln.

Der von leserin erwähnte Annahmeverzug ist zwar unumstößlicher Fakt, hilft aber hier wohl nicht weiter.... Letztlich wird Euer AG die Kollegen wohl kaum fürs zu Hause sitzen bezahlen, womit Streit über die Sache vorprogrammiert ist, wenn die Kollegen dem nicht aus dem Weg gehen indem sie "freiwillig" Urlaub nehmen. Letztlich sind gerade die Tage zwischen den Feiertagen doch DER Wunschtermin für viele AN. So viel zusammenhängend frei für so wenig Urlaub ist nunmal selten.... Insofern könnte ich mir eher vorstellen, dass einige Eurer Kollegen neidisch werden könnten, wenn diese Kollegen frei bekommen und sie nicht :-)

B
Betriebsrätin

12.11.2012 um 15:06 Uhr

Das Auftragsrisiko/Risoko der Beschäftigungsmöglichkeit oder wie hier Betriebsöffnung/ schöießung beim Kunden ist das Problem des AG.

Da ist die Rechtslage klar.

Doch es ist immer wie rkoch richtig andeutet immer die Frage, mache ich hier "ein Fass auf". Denn beliebt beim AG wird man dann nicht. Also BR redet und verhandelt mit dem Ag wie man das Thema am besten lösen kann.

Er (AG) kann auf keinen Fall einfach AN in zwangsurlaub senden

G
gironimo

12.11.2012 um 20:15 Uhr

... wobei ja möglicher Weise die betroffenen Kollegen an einem anderen Standort oder im eigen Betrieb eingesetzt werden können.

Es wurde hier schon gesagt: Der AG kann nicht einfach Urlaub anordnen. Davor kommt die Einigung mit dem eigenen BR auf Urlaubsgrundsätze.

Verkauft den Urlaub Eurer Kollegen nicht zu billig!

M
Mainpower

12.11.2012 um 20:56 Uhr

Hallo, auch noch zu bedenken, Urlaub sollte in diesem Jahr genommen werden. Resturlaub wird nur in Ausnahmefällen ins neue Jahr übertragen. Daher verstehe ich nicht warum ihr euch dabei schwer tut den alten Urlaub zu nehmen.

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