Erstellt am 12.06.2024 um 15:31 Uhr von Muschelschubser
Wenn Euch der AG dafür Rüstzeiten zugestehen will, ist das doch nur positiv.
Allein der Begriff "Dienstkleidung" bedeutet nämlich nicht automatisch, dass Euch diese Zeiten zustehen. Das ist meist nur dann der Fall, wenn es sich um vorgeschriebene Schutzkleidung handelt.
Bei Arbeitskleidung, die z.B. lediglich ein einheitliches Erscheinungsbild erzeugen soll, kann den Beschäftigten u.U. auch das Umziehen zu Hause zugemutet werden.
vgl. auch LAG 5 AZR 382/16.
Erstellt am 13.06.2024 um 08:12 Uhr von seehas
Handelt es sich jedoch um Schutzkleidung die im Betrieb gewechselt werden muss und auch im Betrieb gewaschen wird, dann ist die Umkleidezeit Arbeitszeit.
Erstellt am 13.06.2024 um 08:32 Uhr von lolium
BAG sagt, Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitszeit ist
das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und diese Arbeitskleidung zwingend im Betrieb angelegt werden muss oder wenn die Kleidung besonders auffällig ist und der Arbeitnehmer sie deshalb im Betrieb anzieht.
In euerm Fall gehört das An-und Ablegen der Dienstkleidung und die damit verbundene Wegezeit zur Arbeitszeit.
Erstellt am 13.06.2024 um 08:43 Uhr von Muschelschubser
@lolium
Bist Du sicher?
Im genannten BAG-Urteil ging es um ein Krankenhaus. Ist das nicht ähnlich zu bewerten?
Erstellt am 13.06.2024 um 08:48 Uhr von Kehler
Ich habe irgendwo mal ein Urteil gelesen wo es um sehr auffällige Berufsbegleitung ging und den Beschäftigten es nicht zumutbar war das sie damit in der S/U-Bahn unterwegs sind. Für sie wurde es zur Arbeitszeit. Es ging da, glaube ich, um einen Baumarkt oder Einrichtungshaus.
Erstellt am 13.06.2024 um 09:30 Uhr von Muschelschubser
Ich muss mich im Hinblick auf das LAG-Urteil kurz korrigieren (bzw. ergänzen):
Ich habe die Behandlung durch das Berufungsgericht nicht ganz zu Ende gelesen.
Das LAG hatte die Einstufung als besonders auffällige Kleidung in erster Instanz verneint. Das fand ich schon hart, weil es um ein Krankenhaus ging, in dem ja keine einfachen Polo-Shirts getragen werden, sondern i.d.R. auffällige Kassacks und ggf. entsprechendes Equipment.
Das hat das Berufungsgericht anders beurteilt, weil man hieraus Rückschlüsse auf die Branche ziehen kann. Außerdem wurde die dienstliche Anweisung zum Tragen der Kleidung sowie das zur Verfügung stellen von Umkleiden mit herangezogen.
Dass kein konkreter Anspruch vom Berufungsgericht ermittelt werden konnte, lag nicht in der Beurteilung der Kleidung begründet, sondern in diesem Fall in der mangelhaften Nachweisführung des AN. In der Sache hat das Berufungsgericht dem LAG-Urteil der 1. Instanz widersprochen - also den grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung dieser Rüstzeiten bestätigt.
Das heißt, Ihr müsstet mal schauen, welche Parallelen es zu diesem Urteil gibt.
- Ist Eure Dienstkleidung als besonders auffällig anzusehen (Rückschlüsse auf die Branche, Aufschrift des Firmenlogos u.ä.)?
- gibt es eine verbindliche Vorschrift zum Tragen dieser Kleidung?
- werden Umkleiden zur Verfügung gestellt?
Das ist dann wohl des Pudels Kern, da das Gericht insbesondere bei der Beurteilung "besonders auffällige Kleidung" einen gewissen Spielraum hat.
Wenn Ihr z.B. lediglich darum gebeten werdet, weiße Oberteile zu tragen und der AG keine entsprechenden Sozialräume hat, könnte ein Gericht auch durchaus anders entscheiden.
Erstellt am 13.06.2024 um 12:30 Uhr von lolium
ich vermute, dass der rechtliche Rahmen hier das wesentliche Vorgibt.
google mal TRBA 250 , ich denke, dass ihr unter diesen Anwendungsbereich fallt.
Da steht dann z.B. :
4.1.8 Umkleidemöglichkeiten und Arbeitskleidung
Der Arbeitgeber hat nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BioStoffV dafür zu sorgen, dass
vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf zu wechseln und zu reinigen. Die Beschäftigten haben die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten zu nutzen.
Das Ganze müsste in der Gefahrdungsbeurteilung festgehalten werden.
Erstellt am 14.06.2024 um 06:22 Uhr von Li
Mich stört an der der Sache, dass nur bei bestimmten Diensten die Umziehzeit für je 5 Min vorne angestellt bzw. hinten angehängt werden soll und die anderen Dienste müssen dass in der bisherigen Zeit machen. Ich glaube das wird ganz viel Unruhe unter die Mitarbeiter bringen.
Erstellt am 14.06.2024 um 09:51 Uhr von Muschelschubser
Das ist in der Tat interessant.
Habt Ihr dafür mal eine Begründung eingefordert?
Erstellt am 14.06.2024 um 11:16 Uhr von Li
Für alle Mitarbeiter ein Umziehzeitkonto, war mein Vorschlag. Ist dem Arbeitgeber zu kostenspielig. Und nach seiner Sicht nur notwendig bei den Diensten, wo Übergabe stattfindet.