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Vergütung kurzfristiger Schichtwechsel

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FoagVMann
Jun 2024 bearbeitet

Hallo miteinander,

mir geht es um folgendes "Problem". Es kam und kommt vor, dass Kollegen von heut auf morgen die Schicht wechseln. Bzw. dies von den Führungskräften so erfragt wird. Kein Zwang, alles freiwillig.

Szenario also folgendes: MA 1 hat Spätschicht und muss aus betriebsbedingten Gründen den Folgetag in der Frühschicht anwesend sein. Sein Plan sieht aber vor das er die volle Woche Spätschicht machen soll. Nun wissen wir, dass er seine 11 Stunden Ruhezeit einhalten muss. Das wird auch so gemacht. Die Spätschicht geht von 14-22 Uhr. Entsprechend darf er frühestens um 9 Uhr des Folgetages seine Arbeit aufnehmen. Soweit so gut. Jetzt ist aber das "Problem" des MA, dass er dann ja bis 17 Uhr arbeiten müsste um seine Sollarbeitszeit zu erreichen. Das liegt natürlich nicht in seinem Interesse.

Es gab mal die Aussage, dass wenn ein betriebsbedingter Schichtwechsel anliegt, die ersten 3 Stunden (6-9 Uhr) vom Arbeitgeber in Zeit vergütet werden, da ja der Betrieb diesen Wechsel aus Gründen möchte. So kann der MA normal um 14 Uhr Feierabend machen. Wir sind mit mehreren der Meinung, dass dies mal irgendwo festgelegt wurde. Da sich auch alle in etwa an den gleichen Wortlaut erinnern und das nicht nur von unserem derzeitigen AG so kennen. Allerdings lässt sich das nirgends finden. Weiss jemand ob es da rechtskräftige Aussagen gibt? Oder wird das wohl jeweils in einer BV gestanden haben mit der Chance das es bei anderen AG auch so gehandhabt wird?

Beste Grüße und Danke im voraus FoagVMann

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Community-Antworten (6)

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jutti1965

13.06.2024 um 09:27 Uhr

Das hätte dem BR schon bei der Zustimmung auffallen müssen dass da eventuell ein Minus entsteht ,und entweder im Vorfeld abklären, oder nicht zustimmen dürfen. Das hättet Ihr für die KollegInnen aushandeln können, aber gesetzlich gibt es da nix

S
seehas

13.06.2024 um 10:14 Uhr

Die Rechtslage ist da ziemlich eindeutig: das ist das Problem des Arbeitnehmers. Wenn die Kollegen sich daran stören, dann können sie den Wechsel verweigern. Ihr könnt des Sachverhalt aber auch in einer BV regeln.

J
jutti1965

13.06.2024 um 10:34 Uhr

Trotzdem bleibt es Mitbestimmungspflichtig und der BR hätte das verhindern können @seehas

S
seehas

13.06.2024 um 16:24 Uhr

@jutti1965: da hast du Recht. ich dachte daran wie das Problem zukunftsorientert angegangen werden kann.

X
XYZ68

13.06.2024 um 16:34 Uhr

Natürlich kann man so etwas in einer BV regeln zumal jede Veränderung der Lage der Arbeitszeit der Mitbestimmung unterliegt.

D
DummerHund

13.06.2024 um 21:50 Uhr

Ich bin erstmal der Meinung von @ jutti1965. Hat hier der BR evtl. Angst vor einer Konfrontation mit dem AG. Meiner Meinung nach trägt hier der BR eine Mitschuld da er seine Mitbestimmung nicht in Anspruch nimmt oder beim AG deutlich geltend macht. Für Ausnahmen kann man eine BV erstellen, hier aber scheint dies häufiger der Fall zu sein. Also wäre hier eine Unterhaltung bezüglich § 92 BetrVG bitter nötig.

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