Pausen bei Wechselschicht
Hallo, wir haben ein Zweischichtsystem, von 6-14 und von 14 bis 22 Uhr. lange Zeit haben wir pro Schicht nur eine 15 minütige Pause gemacht. Jetzt haben wir gemerkt, dass dies nicht erlaubt ist und machen einmal 15 Minuten und dann noch 3x5 Minuten Pause, beides bezahlt, Tarifregelungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag gibt es nicht. Zwei Fragen: Ist die Pausenregelung so möglich? Muss der Arbeitgeber die Pausen bezahlen?
Community-Antworten (6)
18.05.2017 um 21:31 Uhr
Also im § 4 ArbZG lese ich etwas von 15 Min. mindestens.
Wozu der 5Minutentakt?
18.05.2017 um 22:01 Uhr
Die Mitarbeiter haben eine Frühstückspause von 15 Minuten und auf eigenem Wunsch drei 5 Minuten Pausen( die zwischendurch einzeln genommen werden), alles zahlt der Arbeitgeber. Muss der die eigentlich zahlen?
19.05.2017 um 00:13 Uhr
Ab 6 Stunden Arbeitszeit muss es eine Pause von 30 Minuten geben. Natürlich kann man die stückeln, aber eine Pause ist es erst ab einem Zeitraum von 15 Minuten
19.05.2017 um 09:44 Uhr
So ohne weiteres muss der AG die Pausen nicht bezahlen. Es wird schließlich in der Zeit nicht gearbeitet. Tut er es dennoch, dann freut euch.
19.05.2017 um 17:40 Uhr
Ich habe hier eine Mitarbeiterin die sagt, in der Wechselschicht ist eine Viertelstunde bezahlte Pause gesetzlich vorgeschrieben, und ich wäre schlecht Informiert. Ich kann aber nirgendwo so ein Gesetz finden.
20.05.2017 um 12:55 Uhr
Da irrt deine Kollegin aber gewaltig.
Auf der Grundlage von Gesetzen werden zwar zu entgeltende Zeiten bestimmt, Pausen gehören aber nur dann dazu, wenn sie von den in Schutzgesetzen aufgeführten abweichen und vor der Aufnahme einer Tätigkeit zwingend sind (z. B. bei Tauchern oder Kühlhausarbeiten wegen Kälte........).
Die Wechselschicht selbst ist aber kein gesetzliches Kriterium, sondern ein tarifliches. Daher gibt es solche Regelungen auch nur auf der Basis eines Tarifvertrages.
Schau dir mal nachstehende Urteile dazu an. BAG Urt. v. 16.05.1990, Az.: 4 AZR 45/90 BAG Urt. v. 27.04.2000, Az.: 6 AZR 861/98 BAG Urt. v. 23.01.2001, Az.: 9 AZR 4/00
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