Zusatzurlaubstage bei BR Teilfreistellung nach § 38
Liebe KollegInnen,
wir haben gerade eine Auseinandersetzung mit dem AG wegen eines teilfreigestellten BR Mitgliedes. Dieses arbeitet regulär in Wechselschicht, hat eine 50% Freistellung => eine Woche 3 Tage die andere Woche 2 Tage den Rest in Wechselschicht. Würde er nur in Wechselschicht arbeiten, würde er immer die im TV vorgesehene große Wechselschichtzulage von 105 € im Monat erreichen. Erreicht er sie wegen der BR Arbeit nicht, bekommt er eine Ausgleichzahlung. Jetzt sieht der TVöD aber auch noch eine gestaffelte Zahl an Zusatzurlaubstagen vor, je nach Anzahl der Monate, in denen man Wechselschicht geleistet hat. Der AG behauptet jetzt, dass er diese nur in der Höhe gewähren muss, in der auch tatsächlich Wechselschicht geleistet wurde, rechnet also die BR Tage aus der Bemessungsgrundlage heraus. Rechtens oder nicht, was ist Eure Meinung?
Danke für Eure Antworten, nicoline
Community-Antworten (8)
08.10.2013 um 15:32 Uhr
meine Meinung ist, der BR ist faktisch so zu stellen, als wenn er normal arbeiten würde
der Umstand, daß eine Wechselschichtzulage bezahlt wird - auch als Ausgleich - führt doch zwangsläufig dazu, daß auch ein Zusatzurlaub, der aufgrund Wechselschicht zustehen soll - gewährt werden müsste
aber muß dazusagen, die genauen Bestimmungen des TVÖD kenn ich nicht, und bin jetzt auch zu faul, nachzuschauen ;-))
08.10.2013 um 15:53 Uhr
In einer mir bekannten Klinik in D'dorf (selber Träger!) ist es dazu zu einem Gerichtstermin gekommen. Urteil/Fazit: Zusatzurlaubstage müssen vom AG NICHT gewährt werden, da tatsächlich nicht entsprechende Wechselschichttage zustande kamen.
08.10.2013 um 16:00 Uhr
hätte das nicht auch zur Folge, daß Ausgleichszahlungen bzgl. der Wechselschichtzulage nicht geleistet werden müssten ?
08.10.2013 um 16:38 Uhr
hätte das nicht auch zur Folge, daß Ausgleichszahlungen bzgl. der Wechselschichtzulage nicht geleistet werden müssten ? Das ist ja genau das Problem. In der Kommentierung zu § 37 Abs. 4 ist immer nur die Rede von finanziellem Ausgleich für was weiß ich alles, ob dadurch aber auch der Anspruch auf die Zusatzurlaubstage entsteht ist für mich mindestens zweifelhaft, mit der gleichen Begründung wie Kölner sie hier angegeben hat.
@Kölner weißt Du, bis zu welcher Instanz die Kollegen gegangen sind und in welcher der beiden Kliniken das war?
08.10.2013 um 19:56 Uhr
Vielen Dank für Eure Antworten, hab jetzt selbst etwas gefunden, haben unter dem falschen § im Kommentar recherchiert.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Buschmann, § 78 BetrVG, 2. Benachteiligung
Eine unzulässige Benachteiligung iSd. Satzes 2 liegt z. B. vor bei: [Rechtsprechung] Versagung eines Zusatzurlaubs für freigestelltes BR-Mitglied, weil berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt wir bzw. weil es wegen seiner Freistellung nicht in Wechselschicht eingesetzt wird
Verfahrensgang: ArbG Berlin, 18.01.2006 - 86 Ca 19722/05 LAG Berlin, 20.06.2006 - 12 Sa 494/06 BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 820/06
Ein freigestelltes Personalratsmitglied hat einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 48a BAT, wenn er ohne die Freistellung auf Grund seiner Arbeitsleistung einen Zusatzurlaubsanspruch erworben hätte.
basierend auf: BAG 29.09.1999 - 7 AZR 378/98 Schlagworte: Entgeltschutz bei Mitgliedern des Betriebsrats; Benachteiligungsverbot; Altersfreizeit ; Zusatzurlaub;
Na, da sollten wir den KollegInnen in Düsseldorf vielleicht mal einen Tip geben ;-)))
Trotzdem noch mal Dank für Eure Antworten.
08.10.2013 um 23:48 Uhr
nicoline, arbeitet ihr immer noch nach bat? der tvöd ist da eindeutiger! die Kollegen in ddorf sind fit aber vll benötigt der richter deinen tipp?
09.10.2013 um 12:14 Uhr
lach, und du hättest das Urteil besser gelesen, bevor du in euphorie ausbrichst:)
09.10.2013 um 19:00 Uhr
nicoline, arbeitet ihr immer noch nach bat? Nein!
*der tvöd ist da eindeutiger! * Wenn Du meinst!
*die Kollegen in ddorf sind fit * Ach, das weißt DU? Ist ja interessant! Hab ich etwas anderes behauptet?
lach, lass mich und alle anderen, die gerne dazulernen, doch an dem Grund Deines schadenfrohen Lachens teilhaben.
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