Schulung ausserhalb der Arbeitzeit!
Ist es möglich das der AG, MA verpflichtet für eine Sicherheitsschulung ausserhalb der Arbeitzeit teilzunehmen?
Community-Antworten (17)
04.06.2024 um 19:14 Uhr
Ganz grundsätzlich und ausnahmsweise denke ich schon ... wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
04.06.2024 um 19:23 Uhr
er möchte die Zeit aber auch nicht bezahlen oder dem MA gutschreiben!
04.06.2024 um 20:01 Uhr
Wenn die Schulung elemantar für die tägliche Arbeit ist und nicht anders zu legen ist, kann er sie anordnen, muss sie dann aber auch vergüten.
Wenn sie nicht elementar ist, und er sie nicht vergüten will, müsste er sie zur freiwilligen Teilnahme anbieten.
04.06.2024 um 20:03 Uhr
kann er Abmahnungen verteilen wer nicht koimmt
04.06.2024 um 20:23 Uhr
Können kann der AG eine Menge ... aber wenn wie beschrieben höchstens eine freiwillige Teilnahme in Frage kommt, dürfte eine Abmahnung rechtlich nicht haltbar sein.
04.06.2024 um 21:11 Uhr
Ich würde sagen will er die MA verpflichten ist der BR in der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
05.06.2024 um 09:12 Uhr
Was steht denn im Arbeitsvertrag zu Arbeitszeiten und zu vergütender bzw. Nicht zu vergütender Mehrarbeit?
05.06.2024 um 13:05 Uhr
Pflichtveranstaltungen sind Arbeitszeit - ist ja auch logisch, weil es außerhalb der Arbeitszeit schwierig ist, dem Mitarbeiter irgendwelche Anweisungen zu geben, wo er zu sein hat oder was er zu tun hat.
05.06.2024 um 21:09 Uhr
Sicherheitsschulungen sind ein wiederkehrendes Element, daher auch für einen AG, in der regulären Arbeitszeit planbar. Ist nichts einvernehmlich von beiden Seiten vereinbart bezgl. der Vergütung vereinbart worden würde ich auch nicht dran teil nehmen. Auch ein BR kann hier mit dem AG nichts vereinbaren das diese Zeit nicht bezahlt wird. Würde mir der AG dann wegen der Nichtteilnahme eine Abmahnung ausstellen, bekäme er die ohne Unterschrift zurück, aber mit dem Zusatz das er diese doch bitte direkt an meinen Anwalt schicken soll ansonsten kämen die anfallenden Kosten wegen der Übermittlung, sei es per Post oder persönlich noch oben drauf bei der Klage auf herausnehmen der Abmahnung.
05.06.2024 um 21:11 Uhr
Fallen Sicherheitsschulung (ca. 30 bis 45 min) unter §96 BetrVG und somit unter die Mitbestimmung des BR?
meinte natürlich den 98 BetrVG
05.06.2024 um 21:23 Uhr
Der § 96 BetrVG benennt keine Zeiten, sondern es geht an der Sache für sich.
10.06.2024 um 11:16 Uhr
Die Sicherungsschulung ist eine Verpflichtung des AGs (BG-Vorschriften) und als solche nicht mitbestimmungspflichtig. Es ist aber eindeutig Arbeitszeit und muss vergütet werden. Da sie planbar ist, kann man diese auch vor oder nach einer Schicht legen (sind ja keine Tage, sondern in der Regel nicht mehr als eine Stunde) damit der Betrieb normal weiter laufen kann. Zum beispiel Frühschicht von 6 bis 14:30, Spät von 14 bis 22:30 => Sicherheitsbelehrung Spätschicht von 13:30 bis 14:15 Frühschicht von 14:45 bis 15:30.
Das mach man mit ein kleinen Intervall (3 Wochen zum Beispiel) noch einmal, damit alle die in Block 1 nicht teilnehmen konnten (Urlaub, Krank, etc.) auch geschult werden. Leute brauchen so nicht extra zum Betrieb zu kommen.
10.06.2024 um 11:26 Uhr
"Sicherheitsbelehrung Spätschicht von 13:30 bis 14:15 Frühschicht von 14:45 bis 15:30."
genau so soll es ja gemacht werden, aber halt ohne Bezahlung bzw. Stundengutschrift!
10.06.2024 um 15:51 Uhr
1.Habe ich Freizeit, ist mir mein Arbeitgeber nicht Weisungsbefugt, was ich in meiner Freizeit zu tun und zu lassen habe. 2.Ordnet er mir eine Fortbildung an, dann ist das Arbeitszeit, denn ist er der Meinung dass das keine Arbeitszeit ist, dann ist das Freizeit und wir sind wieder bei 1.
11.06.2024 um 15:34 Uhr
@Damei81:
Nope, defintiv Arbeitszeit udn Vergütungspflichtig. Verweigert der Ag dies, nimmt man den Rehctschitz seiner Gewerkschaft in anspruch und klagt. Ende Gelände
11.06.2024 um 21:37 Uhr
nicht jeder ist in der Gewerkschaft und die Frage war als BR, was wir sagen, wenn MA auf uns zukommen und fragen!
Danke für die Antworten, das war auch meine Gedanken!
12.06.2024 um 09:03 Uhr
Als BR seid ihr in der Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit --> also sagt dem AG entweder bezahlte Zeit oder während regulärer Arbeitszeit.
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