Erstellt am 03.06.2024 um 23:00 Uhr von Catweazle
Lies mal § 7 Abs. 2 BUrlG. An arbeitsfreien Tagen muss man keinen Urlaub nehmen.
Erstellt am 04.06.2024 um 08:45 Uhr von Olav HB
Frage: Gelten lt Tarifvertrag die Sonntag auch als Arbeitstage?
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es ein regelmäßigen 5-Tagewoche gibt. Dass bedeutet, dass man bei Vollzeit 6 Wochen + 1 Tag hat. Der Einfachkeit wegen also 6 Wochen. Für zwei wochen Urlaub (nehmen wir mal an jetzt in Juni) fängt der Urlaub am 1. Juni an und hört am 14. Juni (nächsten regulären Arbeitstag) auf. Da sind dann zwei Wochenenden enthalten. Es wird 2/6 vom Urlaubanspruch verbraucht, also 5 Tage (4,66 Tage genau genommen, wird kaufmännisch gerundet)
Wichtig, man muss zwar an Arbeitsfreie Tage keinen Urlaub nehmen ABER im Dientsplan kann in diesem Fall tatsächlich der letzten Arbeitstag den 31. Mai, bzw. der ersten Arbeitstag nach dem Urlaub den 15. Juni sein.
Erstellt am 05.06.2024 um 08:06 Uhr von seehas
Um den Urlaubsanspruch korrekt berechnen zu können ist es erforderlich zu wissen wie viele Tage pro Woche als Arbeitstage im Arbeitsvertrag stehen. Der Beschäftigungsumfang ist dabei unerheblich. Wenn im Arbeitsvertrag Freitag, Samstag und Sonntag als Arbeitstage stehen dann hat der Mitarbeiter 31/5*3=18,6 also 19 Tage Anspruch auf Urlaub. Ein Urlaubstag wird hier mit 1/3 der vereinbarten Wochenarbeitszeit angerechnet.
Wenn im Arbeitsvertrag Montag bis Freitag als Arbeitstage stehen hat der Mitarbeiter Anspruch auf 31 Tage Urlaub. Er muss dann aber auch Montag bis Freitag Urlaub nehmen um eine Woche frei zu haben. Dann hat er seine Arbeitsstunden erbracht und muss am Wochenende nicht mehr arbeiten. Ein genommener Urlaubstag wird mit 1/5 der vereinbarten Wochenarbeitszeit angerechnet.
Jedem Mitarbeiter stehen mindestens einmal im Jahr zwei Wochen Urlaub am Stück zu (§7 (2) BUrlG). Also kann der Mitarbeiter auch zwei Wochenenden nacheinander Urlaub bekommen.