Zusatzschich Nachtschicht sonntags oder nicht
Hallo zusammen, wir haben eine BV für Zusatzschichten am Wochenende. Nun wurde ein neuer Personaler eingestellt, der die BV anders interpretiert und es kommt zu Unstimmigkeiten bei den Buchungen. Hier ein Auszug:
- Definition:
Als Zusatzschichten gelten Früh-, Spät- und Nachtschicht sonntags je Kalenderwoche.
- Abgeltung:
3.1 Für jede 6. Zusatzschicht sonntags wird ein steuerfreier Zuschlag von... gezahlt.
3.2 Die jeweils 6. Zusatzschicht kann wahlweise ins Zeitkonto gestellt und nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten genommen oder direkt ausbezahlt werden.
Die Arbeitszeit im 3-Schichtmodell ist Montag bis Freitag laut Arbeitsvertrag festgelegt, also fängt bei uns auch die Nachtschicht immer von Montag auf Dienstag an. Falls sonntags freiwillig nach Absprache Nachtschicht gemacht wurde, wurde sie immer als Zusatzschicht ausgezahlt. Nun die Aussage des neuen Personaler, wenn sonntags angefangen und Freitag Urlaub eingereicht wird, wird keine Zusatzschicht ausbezahlt.
Nach meiner Meinung ist jede Arbeit am Sonntag immer eine Zusatzschicht laut der BV, auch wenn Urlaub in der Woche über genommen wird. Da der Urlaub aus einem Zeitkonto herausgebucht wird, kann niemand sagen, dass dieser Urlaubstag als Ersatzruhetag gilt, wenn der Samstag (als freier Werktag) auch dafür in Frage käme. Wann generell die Nachtschicht beginnen soll (Sonntag oder Montag) steht nirgends exakt auf Papier.
Nun meine Fragen an euch: Steht irgendwo geschrieben, dass bei einer festgelegten Arbeitszeit von Mo. - Fr. die Nachtschicht am Mo. beginnt? -> Sonst wäre sie ja vorverlegt auf Sonntag.
In der BV steht nicht 6 Tage am Stück arbeiten, um den Zuschlag zu erhalten. Ist also Urlaub gerechtfertigt mit dem Zuschlag für sonntags? -> Der Vorgesetzte genehmigt ihn ja schließlich.
Muss für sonntags auch der Nachtschichtzuschlag zum vereinbarten Sonntagszuschlag ausgezahlt werden? -> Ich habe bisher nur ein "kann" in den Foren gelesen.
Wie interpretiert Ihr die BV?
Community-Antworten (4)
07.05.2018 um 12:29 Uhr
Ich halte die Auszüge der BV, welche du hier veröffentlicht hast, als aussagekräftig genug, um nichts interpretieren zu müssen. Punkt 2 regelt die Begriffsdefinition (wenn auch schlecht formuliert), Punkt 3 die Abgeltung. Eine Zusatzschicht ist demnach nur daran gebunden, dass sie sonntags geleistet wird. Ob Feiertage, Urlaube oder Kranktage in der Woche liegen, spielt demnach keine Rolle. Allerdings müsste ich dann fairerweise auch erkennen, dass man nur für jede 6. Schicht an einem Sonntag die Zuschläge erhält. D.h. arbeitst du an 5 Sonntagen, gibt's nix. Erst bei der 6. Zusatzschicht (Zusatzschicht = Früh-, Spät- oder Nachtschicht an einem Sonntag) steht dir der Zuschlag zu.
Die Arbeitszeitverteilung (also Beginn der Woche montags, erste Nachtschicht von Mo auf Die) sollte in einer separaten BV ja geregelt sein.
Die Zuschläge sollten ebenfalls geregelt sein. Auf welcher Grundlage erhaltet ihr Nacht- und Sonntagszuschläge? Dort sollte im Zweifel geregelt sein, ob der eine Zuschlag den anderen aufhebt, oder ob sie sich addieren. Das hängt im Zweifel von den Regelwerken ab (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag etc.).
07.05.2018 um 12:56 Uhr
Das mit der erst 6. Sonntagsschicht habe ich bis jetzt auch noch nicht bemerkt, danke. Ich bin neu im BR und wir sind nicht Tarifgebunden. Der BR davor hat alles etwas schleifen lassen und ich bin jetzt am Prüfen der bisherigen Betriebsvereinbarungen. Die BV für diese Zusatzschichten muss neu aufgesetzt werden, da hier zu viele Lücken und zu viele Fragen sind, abgesehen von der schwammigen Formulierung.
In den Arbeitsverträgen und dem Personalreglement steht nur die Arbeitszeit von Mo. - Fr. für das 3-Schichtmodell. Leider fehlt hier der genaue Anfang für die Nachtschicht, der aber von Mo. auf Di. sein muss. Sonst gäbe es eine BV für die Vorverlegung auf Sonntag.
Die Nachtschichtzuschläge sind an den gesetzlichen 25% angelegt. Die Sonntagszuschläge stehen bisher nur in der BV. Hier fehlt leider auch die Aussage, dass diese sich ggf. aufheben.
Danke für die Antwort. In den bisherigen BV muss noch einiges umgeändert werden, bevor sie wirklich Lückenlos sind.
07.05.2018 um 13:50 Uhr
Das ist eines der Hauptschwachstellen von Betriebsvereinbarungen. Es werden Dinge, die scheinbar doch klar sind, weil es im Betrieb nun mal so ist, in der BV nicht näher beschrieben - und schon ist der Konflikt da.
Und was nicht konkret geregelt ist, ist u.U. auch anders zu sehen.Im zweifel bezieht sich der AG auf § 106GewO und legt die Arbeitszeitregeln fest, die nicht ausdrücklich gegen die BV verstoßen.
Also hilft eigentlich nur, die BV zu ergänzen (ggf. die alte kündigen ).
08.05.2018 um 10:25 Uhr
Eine Montagsnachtschicht kann nach dem Gesetz auch schon am Sonntag 22:00 Uhr beginnen.
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