Erstellt am 17.04.2021 um 16:04 Uhr von Kratzbürste
Das was der AG da macht, geht gar nicht; und was euer BRV da sagt, auch nicht.
Rechtliche Schritte und Mitarbeiter-Info sind die Mittel der Wahl.
Oder ihr hängt ein Schild ans BR-Büro: "Bitte nicht stören"
Erstellt am 17.04.2021 um 19:41 Uhr von UliPK
Da lehnt sich der AG aber sehr weit vor.
Das müsst ihr schnellstens unterbinden, macht der sonst immer wieder ohne entsprechende Reaktion von euch.
Hier mal ein Auszug aus hensche.de
"Ein einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber durch arbeitsgerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren untersagen lassen, da er einen Unterlassungsanspruch hat. Streitigkeiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit von Arbeitgebermaßnahmen sind in der Regel eilbedürftig sind, da sich die Maßnahmen oft durch Zeitablauf vor einer regulären gerichtlichen Entscheidung erledigt haben. Daher kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine mitbestimmungswidrig bzw. einseitig getroffene Maßnahme nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren), d.h. durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts untersagen lassen.
Darüber hinaus kann der Betriebsrat durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren klären lassen, dass eine vom Arbeitgebers getroffene Maßnahme dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfällt und/oder dass die Maßnahme wegen Missachtung des Mitbestimmungsrechts rechtswidrig war oder ist. "
Würde mir an deiner Stelle auch das mal durchlesen:
https://www.kluge-recht.de/leistungen/betriebsrat/reaktion-bei-verletzung-von-mitbestimmungsrechten/
Kleiner Auszug aus dem Link:
"Missachtet der Arbeitgeber ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (z.B. ein Recht aus § 87 BetrVG), so ist zu unterscheiden: Will der Betriebsrat lediglich erreichen, dass der Arbeitgeber in der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats tätig wird, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Will der Betriebsrat dagegen eine bestimmte Regelung der Angelegenheit durch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erreichen, kann er die Einigungsstelle anrufen."
Erstellt am 18.04.2021 um 12:28 Uhr von Dummerhund
@ UliPK
Bis auf den Hinweis zu überprüfen ob überhaupt eine Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit vorliegt sind deine Hinweise gut.
Meiner Meinung nach wird das aber wohl erst der 2. Schritt sein können.
Ich befürchte fast hier könnte wieder so ein AG freundlicher BR Fürst sitzen, dem der restliche BR hinterher dackelt. Ist aber nur meine Vermutung weil der TE hier schreibt "Der BR Vorsitzende meinte da nur, dass muss jeder Mitarbeiter selber entscheiden, ob er das mitmacht." Und nicht, die Mehrheit des Gremiums.........
Erstellt am 18.04.2021 um 12:41 Uhr von MarcFlemming
@dummerhund
Tatsächlich sind nur 2 - 3 BR Mitglieder jene, die einer Kündigung widersprechen, die sich einsetzen und was bewegen wollen, der Rest scheint gekauft zu sein, das Management bekommt so viel mit, als ob ein Mikrofon installiert wäre.
Uns ist es vom BRV untersagt, einen der IG Metall dazu zu holen, weil Pandemie und der Chef hat Hausrecht. Hier kämpfen 2-3 BR auf einsamen Posten und stoßen oft an Grenzen.
Einer davon soll jetzt gekündigt werden, wobei dieser schon so mürbe gemacht wurde, dass er gerne freiwillig geht.
Ich gebe nicht auf und wenn ich alleine alle jeden Mitarbeiter persönlich informiere und ihm den Mut gebe, den Anweisungen wie Sonntags arbeiten zu widersprechen
Erstellt am 19.04.2021 um 00:57 Uhr von Dummerhund
Genau so hatte ich es schon vermutet. Läd ein BR übrigens in seine Räume ein, hat der BR das Hausrecht in seinen Räumen. Und ein GEW Vertreter wäre bestimmt auch bereit vorher einen entsprechenden Test zu machen. Daher wären die Argumente des AG ein stumpfes Schwert. Problem bei euch nur, wer soll sie einladen wenn ihr keine Mehrheit habt. Wäre ich in dieser Situation würde ich direkt zur GEW gehen und alles berichten. Die GEW kann dann die Auflösung des BR in die Wege leiten
Und rate dem andern BR Kollegen er soll nicht von sich aus aufhören. Erhält er eine Kündigung, soll er umgehend Kündigungsschutzklage einreichen. Warum so einem AG die Sache auch noch leicht machen.
Erstellt am 19.04.2021 um 05:02 Uhr von MarcFlemming
1/4 der BR können einen der GEW einladen, waren also 2 von den 7.
Hatten wir schon, doch der Vorsitzende hat den GEW telefonisch wieder ausgeladen.
Erstellt am 19.04.2021 um 10:15 Uhr von Dummerhund
Dann geht eben ihr 2 zur GEW hin. Schreibt alles auf was bei euch nicht richtig läuft.
Erstellt am 19.04.2021 um 10:32 Uhr von celestro
"Hatten wir schon, doch der Vorsitzende hat den GEW telefonisch wieder ausgeladen."
Das darf der BRV aber auch gar nicht ...