Samstags und Sonntags arbeiten
Hallo zusammen.
Wir sind ein Industriebetrieb mit rund 150 Mitarbeiter.
Der BR ist ein 7er Gremium
Die Produktion hat Freitags ab 12 Uhr ihr wohlverdiente Wochenende gestartet. Das Büro, Technik, QS und Logistik dürfen noch bis 16 Uhr arbeiten.
Ab 12 Uhr ist Freitags kein BR Mitglied mehr in der Firma. Somit kommt der Chef persönlich in eine Abteilung und verlangt, dass diese Abteilung Samstag 8 Stunden und Sonntag mindestens 5 Stunden arbeiten muss, damit die Ware fertig wird.
AM selben Abend ruft mich ein betroffener Arbeitskollege an und klagt mir sein Leid.
Nun bin ich der Auffassung, dass der Arbeitnehmer weder Samstags noch Sonntags kommen muss, es sei denn er möchte das freiwillig von sich aus tun.
Die Arbeit könnte man ja auch unter der Woche erledigen, im Zweifelsfall sogar mit Leiharbeitern.
Diese Vorgehensweise kam vor einigen Wochen schon einmal vor. Der BR Vorsitzende meinte da nur, dass muss jeder Mitarbeiter selber entscheiden, ob er das mitmacht.
Ich als BR Mitglied denke aber, wir müssen da die Arbeitnehmer schützen und den AG in seine Schranken weisen, damit auch er merkt, dass er nicht alles machen darf. Ich Berufe mit hierbei auf BetrVG §87 Arbeitszeiten.
Eine BV über Samstags/Sonntags Arbeit existiert nicht.
Wie würdet ihr als BR hier vorgehen? Den AG abmahnen? Rechtliche Schritte einleiten? Mitarbeiter nur informieren oder der Mantel des Schweigens drüber legen?
Schönes Wochenende
Gruß Marc
Community-Antworten (8)
17.04.2021 um 18:04 Uhr
Das was der AG da macht, geht gar nicht; und was euer BRV da sagt, auch nicht. Rechtliche Schritte und Mitarbeiter-Info sind die Mittel der Wahl.
Oder ihr hängt ein Schild ans BR-Büro: "Bitte nicht stören"
17.04.2021 um 21:41 Uhr
Da lehnt sich der AG aber sehr weit vor. Das müsst ihr schnellstens unterbinden, macht der sonst immer wieder ohne entsprechende Reaktion von euch. Hier mal ein Auszug aus hensche.de
"Ein einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber durch arbeitsgerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren untersagen lassen, da er einen Unterlassungsanspruch hat. Streitigkeiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit von Arbeitgebermaßnahmen sind in der Regel eilbedürftig sind, da sich die Maßnahmen oft durch Zeitablauf vor einer regulären gerichtlichen Entscheidung erledigt haben. Daher kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine mitbestimmungswidrig bzw. einseitig getroffene Maßnahme nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren), d.h. durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts untersagen lassen.
Darüber hinaus kann der Betriebsrat durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren klären lassen, dass eine vom Arbeitgebers getroffene Maßnahme dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfällt und/oder dass die Maßnahme wegen Missachtung des Mitbestimmungsrechts rechtswidrig war oder ist. "
Würde mir an deiner Stelle auch das mal durchlesen: https://www.kluge-recht.de/leistungen/betriebsrat/reaktion-bei-verletzung-von-mitbestimmungsrechten/
Kleiner Auszug aus dem Link: "Missachtet der Arbeitgeber ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (z.B. ein Recht aus § 87 BetrVG), so ist zu unterscheiden: Will der Betriebsrat lediglich erreichen, dass der Arbeitgeber in der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats tätig wird, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Will der Betriebsrat dagegen eine bestimmte Regelung der Angelegenheit durch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erreichen, kann er die Einigungsstelle anrufen."
18.04.2021 um 14:28 Uhr
@ UliPK Bis auf den Hinweis zu überprüfen ob überhaupt eine Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit vorliegt sind deine Hinweise gut. Meiner Meinung nach wird das aber wohl erst der 2. Schritt sein können. Ich befürchte fast hier könnte wieder so ein AG freundlicher BR Fürst sitzen, dem der restliche BR hinterher dackelt. Ist aber nur meine Vermutung weil der TE hier schreibt "Der BR Vorsitzende meinte da nur, dass muss jeder Mitarbeiter selber entscheiden, ob er das mitmacht." Und nicht, die Mehrheit des Gremiums.........
18.04.2021 um 14:41 Uhr
@dummerhund
Tatsächlich sind nur 2 - 3 BR Mitglieder jene, die einer Kündigung widersprechen, die sich einsetzen und was bewegen wollen, der Rest scheint gekauft zu sein, das Management bekommt so viel mit, als ob ein Mikrofon installiert wäre. Uns ist es vom BRV untersagt, einen der IG Metall dazu zu holen, weil Pandemie und der Chef hat Hausrecht. Hier kämpfen 2-3 BR auf einsamen Posten und stoßen oft an Grenzen. Einer davon soll jetzt gekündigt werden, wobei dieser schon so mürbe gemacht wurde, dass er gerne freiwillig geht.
Ich gebe nicht auf und wenn ich alleine alle jeden Mitarbeiter persönlich informiere und ihm den Mut gebe, den Anweisungen wie Sonntags arbeiten zu widersprechen
19.04.2021 um 02:57 Uhr
Genau so hatte ich es schon vermutet. Läd ein BR übrigens in seine Räume ein, hat der BR das Hausrecht in seinen Räumen. Und ein GEW Vertreter wäre bestimmt auch bereit vorher einen entsprechenden Test zu machen. Daher wären die Argumente des AG ein stumpfes Schwert. Problem bei euch nur, wer soll sie einladen wenn ihr keine Mehrheit habt. Wäre ich in dieser Situation würde ich direkt zur GEW gehen und alles berichten. Die GEW kann dann die Auflösung des BR in die Wege leiten Und rate dem andern BR Kollegen er soll nicht von sich aus aufhören. Erhält er eine Kündigung, soll er umgehend Kündigungsschutzklage einreichen. Warum so einem AG die Sache auch noch leicht machen.
19.04.2021 um 07:02 Uhr
1/4 der BR können einen der GEW einladen, waren also 2 von den 7. Hatten wir schon, doch der Vorsitzende hat den GEW telefonisch wieder ausgeladen.
19.04.2021 um 12:15 Uhr
Dann geht eben ihr 2 zur GEW hin. Schreibt alles auf was bei euch nicht richtig läuft.
19.04.2021 um 12:32 Uhr
"Hatten wir schon, doch der Vorsitzende hat den GEW telefonisch wieder ausgeladen."
Das darf der BRV aber auch gar nicht ...
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