Std.lohn +Übertarifliche Zulage
14 Euro Stundenlohn und 8 Euro übertarifliche Zulage pro Stunde. Bekomme ich den Feiertagszuschlag mit 14 Euro oder mit 22 Euro berechnet. Was ist richtig?
Community-Antworten (9)
01.06.2024 um 02:02 Uhr
Welche Regelung gilt denn bei euch? Und was steht da genau?
01.06.2024 um 06:28 Uhr
TV für private Sicherheisfachkraft in Hamburg. Stundenlohn von 14 Euro und eine zulage von 5 Euro pro Stunde als Sicherheismitarbeiter (Sonntag bis Dienstag von 18 - 2 Uhr), und 8 Euro zulage pro Stunde als sicherheitskoordinator (Freitag bis Samstag von 20 - 4 Uhr). So steht es im Vertrag. Warum bekomme ich die SFN Zuschläge nur mit 14 Euro berechnet und nicht mit 19 oder 22 Euro je nach Tage bezahlt?
01.06.2024 um 13:01 Uhr
Die Gewerkschaft wird dir sicher besser weiterhelfen können.
01.06.2024 um 16:15 Uhr
Auf das Arbeitsverhältnis findet der manteltarifvertrag für sicherheitsdienstleistungen in Hamburg Anwendung. Der Mindestlohn für eine Fachkraft beträgt aktuell 15,40 Euro. Im AV steht. "Bin unter Anwendung des örtlichen Lohn TV in die tarifliche Lohn gruppe eingruppiert und erhält einen Std.lohn von 14 € brutto und für und eine Zulage von 5 € als sicherheitsmitarbeiter (Tage u. Zeit w.o.) und für Einsätze als Koordinator 8 € pro Std. (Tage u. Zeit w.o.). So lautet der Teil im AV bei meiner Vergütung. Ich bin mir sicher, am Karfreitag war ich Koordinator d.h. Std.lohn 22 € aber der FT Zuschlag wurde mir nur mit 14 € abgerechnet. Dies ist doch nicht richtig oder?
02.06.2024 um 02:13 Uhr
Das ist sicher nicht richtig.
02.06.2024 um 15:04 Uhr
"Welche Regelung gilt denn bei euch? Und was steht da genau?"
Wenn er die Regelung kennen würde, würde er vermutlich nicht fragen.
02.06.2024 um 18:07 Uhr
Er kennt doch die Regelung.
03.06.2024 um 00:08 Uhr
Aus welchen Worten des Startposts entnimmst Du, das er die Regel kennt? Wir wissen ja nicht einmal, ob Silly schon mal eine Abrechnung bekommen hat.
03.06.2024 um 01:10 Uhr
Es gibt soweit für mich ersichtlich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für einen Feiertagszuschlag (bei Nachtarbeit gäbe es zumindest eine gewisse gesetzliche Regelung, § 6 Abs. 5 ArbZG).
Also muss man bei einem Feiertagszuschlag zB nach der tarifvertraglichen Regelung schauen. Es kann sein, dass sich dort eine - mehr oder weniger klare - Regelung findet, was dem Zuschlag zugrunde zu legen (nicht erhöhter Lohn oder erhöhter Lohn) ist.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 07.02.2007 (5 AZR 41/06) zeigt, dass die Tücke (noch) im Detail liegen kann: Der dortige Tarifvertrag knüpfte an den erhöhten Lohn an, sofern es sich um eine übertarifliche Zulage handeln würde; bei einer außertariflichen Zulage wäre dies aber im dortigen Fall anders (BAG: "Zwischen "übertariflichen" und "außertariflichen" Zulagen ist zu unterscheiden ... "Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, welchen Zweck die Beklagte mit der Zahlung der Zulage verfolgte.")
Die Vorredner haben recht: man muss die genaue(n) Klausel(n) kennen. Und ggf. muss man rechtzeitg und in der richtigen Form seine Rechte geltend machen (Stichwort: Ausschlussfristen!).
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