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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Dürfen übertarifliche Zulagen gestrichen werden?

B2
BRV 2018-
Jul 2018 bearbeitet

Wir haben eine BV hinsichtlich (gleitender) Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis max. 19:00 Uhr. ANGEORDNETE Arbeitszeit die hierüber hinausgeht wird mit einer übertariflichen Zulage/Zuschlag verrechnet. Tarifliche Zulagen (Zuschläge) werden ebenfalls bzw. zusätzlich berücksichtigt. Die übertarifliche Zulage (Zuschlag) ist in der BV NICHT vereinbart - wird also freiwillig vom AG gewährt. So weit, so gut. Nun haben wir eine (neue) Abteilung, deren FREIWILIGE Arbeitszeit regelmäßig nicht durch die BV gedeckt ist (also idR. über 19:00 Uhr hinaus geht), was dazu führt, dass nun für diese Abt. ein entsprechender Passus in der BV eingebunden werden soll. Die Abt. genießt dann eine absolut freie Einteilung der Arbeitszeit ohne Kernarbeitszeit; tarifliche Zulagen (Zuschläge) werden weiterhin gewährt [logisch]. Die übertarifliche Zulage (Zuschlag) soll jedoch entfallen [Lt. AG weil die AN der Abt. dann regelm. höhere Std.sätze hätten]. Als Kompensation hierzu stellt sich der AG eine entsprechende Anpassung des Grundgehalts der AN der Abt. vor. Nun die Frage: Dürfen übertariflich Zulagen/Zuschläge (obwohl in der Vergangenheit gewährt) gestrichen bzw. nicht mehr berücksichtigt werden oder greift hier die "betriebliche Übung"?

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Community-Antworten (3)

C
celestro

23.07.2018 um 17:28 Uhr

wie soll denn eine betriebliche Übung entstanden sein, wenn die Abteilung neu ist ? Oder sind das MA, die schon vorher im Betrieb gearbeitet haben ?

R
rsddbr

23.07.2018 um 19:01 Uhr

Ob eine betriebliche Übung entstanden ist, kann wohl am ehesten ein Fachanwalt einschätzen.

Falls eine betriebliche Übung entstanden ist, müssen die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Weiterzahlung der übertariflichen Zuschläge individuell einfordern.

Um sicherzugehen könnte der Arbeitgeber die Gehaltsanpassung mit einer Aufkündigung der betrieblichen Übung verknüpfen.

Vielleicht könnt ihr die Situation dazu nutzen, die übertariflichen Zuschläge in der BV zu regeln. Sind diese in einer BV geregelt, kann keine betriebliche Übung daraus entstehen. Damit entsteht Sicherheit für beide Seiten (AG u. AN).

B2
BRV 2018-

23.07.2018 um 19:08 Uhr

@ celestro Es ist leider etwas verfahrener. Der Begriff "neu" ist relativ. Will sagen in 08.2014 wurde die Abt. gegründet. In der Abt. arbeiten neue MA und MA aus seinerzeit anderen Abt.; nun teils mit neuen Tätigkeitsbereichen. Die BV Arbeitszeit ist 04.2016 wegen eines neuen Arbeitszeitmodells angepasst worden.

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