Dürfen übertarifliche Zulagen gestrichen werden?
Wir haben eine BV hinsichtlich (gleitender) Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis max. 19:00 Uhr. ANGEORDNETE Arbeitszeit die hierüber hinausgeht wird mit einer übertariflichen Zulage/Zuschlag verrechnet. Tarifliche Zulagen (Zuschläge) werden ebenfalls bzw. zusätzlich berücksichtigt. Die übertarifliche Zulage (Zuschlag) ist in der BV NICHT vereinbart - wird also freiwillig vom AG gewährt. So weit, so gut. Nun haben wir eine (neue) Abteilung, deren FREIWILIGE Arbeitszeit regelmäßig nicht durch die BV gedeckt ist (also idR. über 19:00 Uhr hinaus geht), was dazu führt, dass nun für diese Abt. ein entsprechender Passus in der BV eingebunden werden soll. Die Abt. genießt dann eine absolut freie Einteilung der Arbeitszeit ohne Kernarbeitszeit; tarifliche Zulagen (Zuschläge) werden weiterhin gewährt [logisch]. Die übertarifliche Zulage (Zuschlag) soll jedoch entfallen [Lt. AG weil die AN der Abt. dann regelm. höhere Std.sätze hätten]. Als Kompensation hierzu stellt sich der AG eine entsprechende Anpassung des Grundgehalts der AN der Abt. vor. Nun die Frage: Dürfen übertariflich Zulagen/Zuschläge (obwohl in der Vergangenheit gewährt) gestrichen bzw. nicht mehr berücksichtigt werden oder greift hier die "betriebliche Übung"?
Community-Antworten (3)
23.07.2018 um 17:28 Uhr
wie soll denn eine betriebliche Übung entstanden sein, wenn die Abteilung neu ist ? Oder sind das MA, die schon vorher im Betrieb gearbeitet haben ?
23.07.2018 um 19:01 Uhr
Ob eine betriebliche Übung entstanden ist, kann wohl am ehesten ein Fachanwalt einschätzen.
Falls eine betriebliche Übung entstanden ist, müssen die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Weiterzahlung der übertariflichen Zuschläge individuell einfordern.
Um sicherzugehen könnte der Arbeitgeber die Gehaltsanpassung mit einer Aufkündigung der betrieblichen Übung verknüpfen.
Vielleicht könnt ihr die Situation dazu nutzen, die übertariflichen Zuschläge in der BV zu regeln. Sind diese in einer BV geregelt, kann keine betriebliche Übung daraus entstehen. Damit entsteht Sicherheit für beide Seiten (AG u. AN).
23.07.2018 um 19:08 Uhr
@ celestro Es ist leider etwas verfahrener. Der Begriff "neu" ist relativ. Will sagen in 08.2014 wurde die Abt. gegründet. In der Abt. arbeiten neue MA und MA aus seinerzeit anderen Abt.; nun teils mit neuen Tätigkeitsbereichen. Die BV Arbeitszeit ist 04.2016 wegen eines neuen Arbeitszeitmodells angepasst worden.
Verwandte Themen
Übertarifliche Sonderzahlung
ÄlterHallo , eine Kollege hat zur Zeit folgendes Problem und fragte bei uns nach was der BR da für Handlungsmöglichkeiten hätte . Die Situation ist folgende : Wir sind im Einzelhandel und der Manteltarif
Übertarifliche Zulagen streichen
ÄlterKann der Arbeitgeber übertarifliche und freiwillige zulagen ohne weiteres so einfach kündigen? Wenn ja, welche Fristen muss er dabei einhalten? Und wie ist das, wenn der Mitarbeiter nicht in der Gewe
Aufrechnung "übertarifliche Sonderleistung"
ÄlterHallo zusammen, ich habe da noch mal eine Frage: Wir sind nicht tarifgebunden und werden auch nicht in Anlehnung an einen TV vergütet. Wir erhalten lediglich ein Entgelt in Form eines Gehaltes. Nac
Freiwillige übertarifliche Zahlung
ÄlterHallo, bei jeder Einstellung bekommen wir natürlich alle Unterlagen inkl. der Eingruppierung in die entsprechende tariflich festgelegte Lohngruppe. So scheint auf dem Papier alles in Ordnung, da ei
Zulagen/ BR-Arbeit schutzwürdige Arbeitszeit?
ÄlterHallo Leute, wie können wir hiermit umgehen? Ein Kollege aus unserem Gremium ist im Schichtdienst. Der Dienstregler hat ihn, wegen unserer Sitzung zuvor, aus der Nachtschicht herausgenommen, mit der