W.A.F. LogoSeminare

Übertarifliche Sonderzahlung

B
b.1979
Feb 2020 bearbeitet

Hallo , eine Kollege hat zur Zeit folgendes Problem und fragte bei uns nach was der BR da für Handlungsmöglichkeiten hätte . Die Situation ist folgende : Wir sind im Einzelhandel und der Manteltarifvertrag gilt für unseren Betrieb . Wir werden nach dem Tarif bezahlt . Früher gab es auch übertarifliche Zahlungen , wenn ein Mitarbeiter besonders gute Leistung erbrachte. Dieser Kollege hat vor ca. 15 Jahren so eine übertarifliche Zahlung bekommen . Die Zahlung war auch an nichts gebunden , also keine Zusatzfunktion oder Fahrtgeld . Er hat es monatlich mit seinem Gehalt zusammen ausgezahlt bekommen . Er hat dann gemerkt , dass er die tariflichen Lohnerhöhungen nicht bekommt . Es hieß dann , das ist weil du übertariflich bezahlt wirst . Kurze Zeit später war auf der Gehaltsabrechnung diese übertarifliche Sonderzahlung viel weniger als sonst . Auf Nachfrage sagte man , du hast doch zugestimmt dass wir die übertarifliche Zahlung auf die tariflichen Lohnerhöhungen anrechen und so schmelzen lassen . Aber es wurde mit ihm kein Gespräch darüber geführt und er kann sich auch an keine Klausel diesbezüglich erinnern . Können wir als BR was unternehmen oder muss er alleine tätig werden ?

43907

Community-Antworten (7)

C
celestro

09.02.2020 um 19:39 Uhr

da muss er schon alleine tätig werden. Es sei denn, Ihr habt eine BV zum Umgang mit solchen Zahlungen.

AM
alter Mann

09.02.2020 um 20:12 Uhr

Ihr seid ja nach § 87 Abs 1 Nr 10 bei der betrieblichen Lohngestaltung in der Mitbestimmung. Also könnt Ihr den Fall als Anlass benennen und eine BV dazu fordern.

Individuell wird sich da vermutlich wenig machen lassen: Ein AG kann übertarifliche Zahlungen auf Lohnerhöhungen grundsätzlich anrechnen. Wenn der AN also nix hat, wodurch er Ansprüche erhärten kann, wird er da kaum etwas durchsetzen können.

S
samira

09.02.2020 um 20:17 Uhr

ist das der einzige Kollege? Dann siehe celestro

gibt es mehere mit dem gleiczhen Problem - siehe Mann

Vielleicht wieder einmal ein Anlass in die Listen zu schauen (§ 80 Abs. 2 BetrVG)

B
b.1979

09.02.2020 um 21:08 Uhr

Wir haben leider keine BV dazu . Muss der Ag es beweisen , dass es so eine Klausel gibt ?Oder der AN dass es keine gibt ?

B
BRHamburg

10.02.2020 um 09:07 Uhr

In der Beweisschuld ist immer die Partei die etwas behauptet. Der Kollege muss also beweisen das er weniger Geld bekommen hat als ihm zusteht. Der AG muss dann beweisen das dies nicht der Fall ist.

C
celestro

10.02.2020 um 10:54 Uhr

"Der Kollege muss also beweisen das er weniger Geld bekommen hat als ihm zusteht. Der AG muss dann beweisen das dies nicht der Fall ist."

Das es um eine Zulage geht, die abgeschmolzen wird, hast Du aber bemerkt, ja?

B
BRHamburg

10.02.2020 um 12:17 Uhr

Ja habe ich. Und was möchtest du mir jetzt mit dieser Frage sagen?

Ihre Antwort