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Modell für Arbeitszeitverkürzung

M
medienkraft
Mai 2024 bearbeitet

Hallo,

bei uns im Betrieb soll es zukünftig die Möglichkeit geben, die Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden pro Woche zu verkürzen. Hierzu soll es eine Regelung geben, wie viel Gehalt der einzelne Arbeitnehmer weniger bekommen würde, wen er 12,5 % weniger in der Woche arbeiten würde. Der Gehaltsabzug ist prozentual höher, je mehr ein Arbeitgeber Grundgehalt bezieht. Sprich zum Beispiel 30.000€ Jahresgehalt würde sich um 5%, 50.000€ Jahresgehalt würde sich um 8% verringern. Muss hierfür die Geschäftsführung mit dem BR eine Betriebsvereinbarung abschließen?

21809

Community-Antworten (9)

G
GabrielBischoff

29.05.2024 um 18:04 Uhr

Sehe das schon im Bereich des 87, als eine Art umgekehrter Prämiensatz.

J
Jungteichbauer

29.05.2024 um 18:05 Uhr

hallo medienkraft,

nur mal kurz ne Frage bevor wir starten: Ich als Gewerkschaftsmitglied habe IMMER das Recht meine Arbeitszeit von 40 auf 35 zu kürzen. Was ich danach bekomme regeln die Tarifentgelte.

Bist du ein tarifgebundener Betrieb?

Viele Grüße Jungteichbauer

M
medienkraft

29.05.2024 um 18:13 Uhr

Nein, wir sind nicht mehr tarifgebunden.

J
Jungteichbauer

29.05.2024 um 18:24 Uhr

Hallo medienkraft,

danke für deine schnelle Antwort.

Dann sind wir unterwegs nach der betrieblichen Lohngestaltung nach §87 Abs.1 Nr.10 ... und da ist der BR in der Mitbestimmung. Und somit bestimmt IHR was die Kollegen gewinnen oder verlieren .... oder je nach Anteil von Gewerkschaftsmitgliedern sprich Orga-Grad in der Belegschaft : Haustarifvertrag.

Viele Grüße Jungteichbauer

A
Andi67

30.05.2024 um 08:25 Uhr

Der BR kann und darf das gar nicht regeln in einer BV, wöchentliche Arbeitszeit ist im AV oder über TV geregelt, d.h. prozentuelle Abstufung des Lohns auf Basis der wöchentlichen Arbeitszeit ist überhaupt nicht möglich geschweige denn rechtssicher.

M
Moreno

30.05.2024 um 09:31 Uhr

Was hat Gewerkschaftsmitglied und Arbeitszeitverkürzung miteinander zu tun?

M
Muschelschubser

30.05.2024 um 10:10 Uhr

"Der BR kann und darf das gar nicht regeln in einer BV, wöchentliche Arbeitszeit ist im AV oder über TV geregelt, d.h. prozentuelle Abstufung des Lohns auf Basis der wöchentlichen Arbeitszeit ist überhaupt nicht möglich geschweige denn rechtssicher."

Es geht aber dann auch automatisch um Beginn und Ende der Arbeitszeit, und spätestens da sind wir dann wieder im 87er.

Einen Schritt vorher wäre die Arbeitszeitverkürzung einzuführen - und ja, hier findet ein Weisungsrecht seine klaren Grenzen in den Regelungen des AV. Das gilt dann auch für etwaige Inhalte einer BV.

A
Andi67

30.05.2024 um 15:19 Uhr

Beginn und Ende der Täglichen Arbeitszeit inkl. Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage ist ganz klar § 87 NICHT aber die wöchentliche Stundenzahl, das ist im AV oder falls Tarifgebunden im TV geregelt. Wenn der Arbeitnehmer dann sagt ok ich arbeite statt 40 Std. nur noch 35 Std. (aufpassen dann verringert sich möglicherweise auch der Urlaubsanspruch je nach Vereinbarung)und verzichte dafür auf X Prozent meines Gehaltes dann ist das seine Sache und damit Individualrecht, das wäre dann so etwas wie im TzBfG geregelt.

M
medienkraft

31.05.2024 um 09:45 Uhr

Erstmal danke für die zahlreichen Antworten. Was ich vielleicht noch anmerken muss das Modell beruht auf Freiwilligkeit, es wird kein AN gezwungen, seine Stunden um 12.5% zu kürzen.

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