Modell für Arbeitszeitverkürzung
Hallo,
bei uns im Betrieb soll es zukünftig die Möglichkeit geben, die Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden pro Woche zu verkürzen. Hierzu soll es eine Regelung geben, wie viel Gehalt der einzelne Arbeitnehmer weniger bekommen würde, wen er 12,5 % weniger in der Woche arbeiten würde. Der Gehaltsabzug ist prozentual höher, je mehr ein Arbeitgeber Grundgehalt bezieht. Sprich zum Beispiel 30.000€ Jahresgehalt würde sich um 5%, 50.000€ Jahresgehalt würde sich um 8% verringern. Muss hierfür die Geschäftsführung mit dem BR eine Betriebsvereinbarung abschließen?
Community-Antworten (9)
29.05.2024 um 18:04 Uhr
Sehe das schon im Bereich des 87, als eine Art umgekehrter Prämiensatz.
29.05.2024 um 18:05 Uhr
hallo medienkraft,
nur mal kurz ne Frage bevor wir starten: Ich als Gewerkschaftsmitglied habe IMMER das Recht meine Arbeitszeit von 40 auf 35 zu kürzen. Was ich danach bekomme regeln die Tarifentgelte.
Bist du ein tarifgebundener Betrieb?
Viele Grüße Jungteichbauer
29.05.2024 um 18:13 Uhr
Nein, wir sind nicht mehr tarifgebunden.
29.05.2024 um 18:24 Uhr
Hallo medienkraft,
danke für deine schnelle Antwort.
Dann sind wir unterwegs nach der betrieblichen Lohngestaltung nach §87 Abs.1 Nr.10 ... und da ist der BR in der Mitbestimmung. Und somit bestimmt IHR was die Kollegen gewinnen oder verlieren .... oder je nach Anteil von Gewerkschaftsmitgliedern sprich Orga-Grad in der Belegschaft : Haustarifvertrag.
Viele Grüße Jungteichbauer
30.05.2024 um 08:25 Uhr
Der BR kann und darf das gar nicht regeln in einer BV, wöchentliche Arbeitszeit ist im AV oder über TV geregelt, d.h. prozentuelle Abstufung des Lohns auf Basis der wöchentlichen Arbeitszeit ist überhaupt nicht möglich geschweige denn rechtssicher.
30.05.2024 um 09:31 Uhr
Was hat Gewerkschaftsmitglied und Arbeitszeitverkürzung miteinander zu tun?
30.05.2024 um 10:10 Uhr
"Der BR kann und darf das gar nicht regeln in einer BV, wöchentliche Arbeitszeit ist im AV oder über TV geregelt, d.h. prozentuelle Abstufung des Lohns auf Basis der wöchentlichen Arbeitszeit ist überhaupt nicht möglich geschweige denn rechtssicher."
Es geht aber dann auch automatisch um Beginn und Ende der Arbeitszeit, und spätestens da sind wir dann wieder im 87er.
Einen Schritt vorher wäre die Arbeitszeitverkürzung einzuführen - und ja, hier findet ein Weisungsrecht seine klaren Grenzen in den Regelungen des AV. Das gilt dann auch für etwaige Inhalte einer BV.
30.05.2024 um 15:19 Uhr
Beginn und Ende der Täglichen Arbeitszeit inkl. Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage ist ganz klar § 87 NICHT aber die wöchentliche Stundenzahl, das ist im AV oder falls Tarifgebunden im TV geregelt. Wenn der Arbeitnehmer dann sagt ok ich arbeite statt 40 Std. nur noch 35 Std. (aufpassen dann verringert sich möglicherweise auch der Urlaubsanspruch je nach Vereinbarung)und verzichte dafür auf X Prozent meines Gehaltes dann ist das seine Sache und damit Individualrecht, das wäre dann so etwas wie im TzBfG geregelt.
31.05.2024 um 09:45 Uhr
Erstmal danke für die zahlreichen Antworten. Was ich vielleicht noch anmerken muss das Modell beruht auf Freiwilligkeit, es wird kein AN gezwungen, seine Stunden um 12.5% zu kürzen.
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