Arbeitszeitverkürzung
Hallo, im Januar Antrag auf Arbeitszeitverkürzung von Vollzeit auf 25 Std-Woche, beginnend ab 1.5.23, in Schriftform. Schriftlich wurde im März mitgeteilt, dass man Antrag GERNE genehmigt, aber die Wunsch-Arbeitszeiten nicht. Schichten bleiben wie gehabt. Dachte damit wäre die Arbeitszeitreduzierung ab 1.5. durch. Jetzt hat man gestern zum Mitarbeitergespräch geladen, dass man natürlich nicht der Arbeitszeitreduzierung zustimmen könne zum 1.5., da bräuchte man mindestens 6 Monate Vorlaufzeit. Evtl zu September. Callcenter-Agent! Schriftlich nichts mehr dazu bekommen. Ich bin der Meinung, 1. Die Arbeitszeitverkürzung ist genehmigt wie beantragt, mit Ausnahme der Wunsch-Arbeitszeiten. Außerdem: hätte die Ablehnung nicht schriftlich erfolgen müssen? Was wenn man im September sagt, evtl. Oktober?
Community-Antworten (3)
14.04.2023 um 21:00 Uhr
Lies mal TzBfG § 8. Eine Ablehnung muss in Textform erfolgen und ein betrieblicher Grund genannt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber bei einer Ablehnung verpflichtet sich mit dir zusammenzusetzten und eine Lösung zu suchen.
15.04.2023 um 16:38 Uhr
Vielen Dank. Da keine Ablehnung in Schriftform einen Monat vor dem 1. Mai erfolgt ist, ist die Arbeitszeitreduzierung zum 1. Mai genehmigt, davon gehe ich aus, da rechtzeitig beantragt. Mal sehen wie der Arbeitgeber darauf reagiert. Hat einen Anwalt im Unternehmen sitzen; ich vermute die Personalerin hat der Arbeitszeitreduzierung zugestimmt ohne Rücksprache, und die Geschäftsführung versucht jetzt zurück zu rudern und wollte einfach mal sehen, ob sie damit durch kommt, im Sinne von, Arbeitszeitreduzierung ja, aber nicht zum 1. Mai.
15.04.2023 um 16:48 Uhr
Ich sehe es genau so. Die Arbeitszeitverkürzung ist genehmigt. Trotzdem halte ich eine Einigung für zweckmäßig. Z. B. eine stufenweise Verkürzung bis September. Du kannst auch klagen. Das funktioniert auch ohne Anwalt. Das Verfahren ist kostenfrei und eine Einigung wird es bestimmt beim Gütetermin geben.
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