Krank und Urlaub?
Wir sind gerade dabei einen BR zu wählen... aber genügend Themen gibt es bei uns im Betrieb schon.
Könnt Ihr mir helfen?
Eine Kollegin war in diesem Jahr (2024) 30 Tage krank... die Psyche. Nun will der AG ihr Urlaub streichen bzw. sie auf den gesetzlichen Urlaub zurücksetzen. Statt 30 Tage soll sie nun nur noch 20 Tage haben. Das steht auch so in ihrem Arbeitsvertrag... "wenn aufgrund von langer Krankheit keine Arbetsleistung erbracht wird, wird die Höhe der Urlaubstage von 30 Tagen auf 20 Tage reduziert.
Darf so etwas im Arbeitsvertrag überhaupt geregelt werden? Ich weiß, gesetzlich hat man nur 20 Tage... aber trotzdem - darf der AG das? Krank ist doch krank und Urlaub dient zur Erholung... oder?
Grüße Anna
Community-Antworten (15)
24.05.2024 um 18:44 Uhr
Ja, unter Umständen ist das erlaubt.
"Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub einen Mehrurlaub vereinbart, so ist es möglich, dass der individuelle Arbeitsvertrag oder auch ein anwendbarer Tarifvertrag Regelungen über eine anteilige Kürzung des Mehrurlaubs enthält. Dann ist eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten zulässig." Juraforum
Wobei der Passus "bei langer Krankheit" ja keine konkrete Dauer definiert und damit u.U. nichtig ist.
24.05.2024 um 19:00 Uhr
... danke Rudi. Das bedeutet also, wenn im Arbeitsvertrag nicht genau geschrieben ist, ab wann bzw. ab wieviel Tagen krank, der Urlaub von 30 auf 20 Tage gekürzt wird, darf der AG das nicht tun?
24.05.2024 um 19:51 Uhr
So sehe ich das zumindest. Der AG kann ja da nicht "nach Gefühl" vorgehen. Aber um sicher zu gehen, sollte sich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mal den Passus ansehen.
24.05.2024 um 19:52 Uhr
Wir können Dir nicht mit Bestimmtheit sagen, dass das unzulässig ist (das könnte ein Anwalt / ein Gericht). Aber ich halte es für recht wahrscheinlich.
24.05.2024 um 19:58 Uhr
Würde meiner Ansicht nach vom Gericht gekippt werden weil zu unklar formuliert. Aber dafür müsste man klagen.
24.05.2024 um 20:13 Uhr
Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus krankheitsbedingten Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Dies folgt nach einer Entscheidung des BAG aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Fall eines als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmers zu entscheiden, der bei seinem Arbeitgeber, einer Flughafengesellschaft, als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt war. In der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis mindestens August 2019 konnte der Arbeitnehmer wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und war deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub zu nehmen. Er machte gerichtlich geltend, ihm stehe noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zu. Dieser sei nicht verfallen, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Quelle Haufe online
24.05.2024 um 23:08 Uhr
Klar darf der AG das regeln, anscheinend bringen ihr ja 30 Tage Urlaub genausowenig.
24.05.2024 um 23:17 Uhr
@AnnaB
User*in "Jutta1966" ist ein Troll und redet nur dummes Zeug. Bitte nicht beachten.
24.05.2024 um 23:20 Uhr
Die letzte Antwort kann getrost ignoriert werden, mehr kann man zu Usern nicht sagen, deren einzige Aufgabe es anscheinend ist, andere zu beleidigen.
Traurig, aber wahr ...
25.05.2024 um 01:00 Uhr
Misttroll verpiss Dich einfach!
25.05.2024 um 02:11 Uhr
@AnnaB Die Antworten von einer genannten Person kann man wirklich getrost ignorieren. Darauf noch näher ein zu gehen ist vergebene Zeit.
Auch wenn es wirklich so in einem Arbeitsvertrag stehen sollte glaube ich das 99 von 100 Richter diese Klausel als ungültig erklären würde. Damit werden AN angehalten Krank auf Arbeit zu erscheinen und das mag gar kein Richter. Hier würde ich bei den Verlust von 10 Urlaubstagen auf jeden Fall den Weg über Gericht gehen.
25.05.2024 um 11:38 Uhr
@Moreno ... ist Dir der Begriff ganz alleine eingefallen? Wie war das noch mit Beleidigungen?
25.05.2024 um 14:34 Uhr
Möglicherweise ist das möglich, es kann aber auch sein, dass der entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam ist und zwar dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und im entsprechenden Tarif ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch festgelegt ist.
Klagt die betreffende Person vor Gericht sehe ich durchaus eine Chance dass das Gericht dieser Vereinbarung einkassiert, sie ist zu unspezifisch. Wichtig ist, dass die betreffende Kollegin sich einen Rechtsbeistand nimmt.
25.05.2024 um 14:41 Uhr
@Jutta1966
Wo habe ich Dich denn beleidigt? Troll ist die Bezeichnung für die Art und Weise, wie Du Dich hier im Forum benimmst. Und das Du dummes Zeug redest, ist ebenfalls keine Beleidigung, sondern ein Fakt.
21.06.2024 um 22:56 Uhr
danke für Eure Antworten :) Die Kollegin nimmt sich einen Anwalt. ... und am besten wir fütten den Troll nicht
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