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Verpflegungsmehraufwand

D
Dash
Mai 2024 bearbeitet

Hallo, darf der AG vorschreiben für was die Mitarbeiter den Verpflegungsmehraufwand ausgeben dürfen wenn kein Essen gestellt wird? Darf er den AN vorschreiben, dass keine einzelnen Getränke auf der Fahrt gezahlt werden, sondern nur im Zusammenhang mit etwas zu Essen, das dann noch einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet (z.B. kein einzelner Coffee to go, eine Cola, eine einzelne Banane)? Darf er einschränken für welche Getränke er die Kosten erstattet im gesetzlichen Rahmen (also kein Alkohol, Spirituosen, Cocktails etc.)? Wie sieht das aus wenn der AG über die gesetzliche Pauschale hinaus ein Budget gesetzt hat? Eine bestehende BV beinhaltet keine Regelung über die Nutzung des Geldes.

LG

543019

Community-Antworten (19)

C
celestro

04.05.2024 um 14:29 Uhr

Nein, der AG darf Dir nicht vorschreiben, in welcher Art und Weise Du Dich zu verpflegen hast. Was sagt denn der BR zu diesen Regeln, die ja offensichtlich nicht in der BV stehen?

D
Dash

04.05.2024 um 17:28 Uhr

Noch sagt unser BR nichts dazu, sie warten auf die Vorlage. Ich habe auch im Netz nichts gefunden, das spezielle Dinge ausschließt oder eine Mindestpreis für etwas festlegt. Wer bestimmt was und wann es für eine Person eine Mahlzeit ist? Was ist ein Snack und wann wird er als Verpflegung angerechnet? Finde nur Richtersprüche für Dinge die der AG anrechnen darf aber nichts was er nicht anrechnen muss....

P
Pickel

04.05.2024 um 18:03 Uhr

Da das Zahlen von Verpflegungsmehraufwand nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann der AG an seine Zahlung selbstverständlich Bedingungen knüpfen.

C
celestro

04.05.2024 um 18:57 Uhr

Das heißt dann:

1.) der AG darf bestimmen, das die MA nur bei MCD essen dürfen?

2.) er darf bestimmen, das die MA nur das kleine Menü und nicht das große essen dürfen?

3.) der AG darf festschreiben, das nur Gerichte mit Fleisch und keine vegetarischen bestellt werden dürfen?

etc. etc. etc. ?

K
KarIa

05.05.2024 um 14:08 Uhr

Hast Du ein Problem mit Alkohol, kommt ja in jeder Frage von Dir vor? Warum sollte Dir der AG Verpflegungsgeld zahlen, damit Du Dich damit betrinkst?

C
celestro

05.05.2024 um 14:30 Uhr

@RudiRadeberger

Welche Info aus dem Link soll dem TE hier helfen?

D
Dash

05.05.2024 um 15:36 Uhr

@Karla Nein, nur ohne 'Ironie aus' Aber sag mal was ist denn dein Problem solch sachliche Antworten zu schreiben? Ich weiß nicht, ob man sich tatsächlich selbst mit dem gesamten Anreisebudget von 14 Euro (wenn man sich nur flüssig ernähren würde und nichts anderes abrechnen täte) tatsächlich sinnlos Betrinken könnte.

P
Pickel

05.05.2024 um 23:08 Uhr

Ja celestro. Der Verpflegungsmehraufwand ist ein Angebot, der AN kann sich ja auch von seinem Geld etwas nach seinem Geschmack suchen.

Abgesehen davon hat der AG hier ja zumindest nicht ganz irrationale Kriterien aufgestellt.

W
WiederDa

06.05.2024 um 08:32 Uhr

Da ihr eine BV zu dem Thema habt, die entweder nicht alles regelt oder die vom AG nicht richtig umgesetzt würde ich mich mit der Sache an den lokalen BR wenden.

VB
Vic Brom

06.05.2024 um 09:36 Uhr

Der Begriff "Pauschale" bedingt für mich nicht, dass der AN die einzelnen Posten nachweisen muss. Wenn er so genügsam ist, mit einer Banane klarzukommen macht er "plus", wer eben ein Gigamenu bei MCD bestellt wird die Mehrkosten tragen müssen.

Es mutet echt strange an, wenn der AG hier den AN vorschreiben würde, WAS der AN zu essen hat. Beim Thema Alkohol könnte ich jedoch eine Einschränkung verstehen, da hier die Arbeitsfähigkeit oder Reisesicherheit tangiert werden kann.

M
Muschelschubser

06.05.2024 um 11:10 Uhr

Der von RudiRadeberger gepostete Link bezieht sich lediglich auf den Verpflegungsmehraufwand, den man in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen kann. Hier besteht Anspruch auf eine Pauschale, deren Verwendung nicht weiter reglementiert ist. Selbst wenn jemand lieber hungert, kann er die Pauschale allein aufgrund der zeitlichen Abwesenheit behalten.

Das hat aber zunächst überhaupt nichts mit betrieblichen Regelungen zu tun - es sei denn, in einer BV wird Bezug auf das EStG genommen und die Regelungen exakt daran angelehnt.

Insofern wäre tatsächlich der Wortlaut der BV interessant. Da es eine freiwillige Vereinbarung ist, befürchte ich schon fast dass der AG eine Zahlung durchaus an Bedingungen knüpfen kann. Wenn er z.B. Anreize dafür schaffen will, dass Wasser und Obst gekauft wird, Cola und Buletten dafür im Regal bleiben, wäre das denkbar nur hierfür Anreize zu bieten.

Allerdings würde ich es betriebswirtschaftlich ziemlich idiotisch finden, das mit Belegen exakt zu differenzieren und so über jede Spesenabrechnung zu befinden. Aber das hat ja nichts mit der rechtlichen Beurteilung zu tun.

Aber wie gesagt, interessant wäre der Wortlaut in der BV. Taucht dort ebenfalls das Wort "Pauschale" auf, würde ich die Regelung tatsächlich ähnlich interpretieren wie im EStG.

B
Betriebsrat0967

06.05.2024 um 18:43 Uhr

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß § 670 BGB dazu verpflichtet, die erforderlichen Kosten zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Hierzu zählt auch der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen. Zu Ihren konkreten Fragen:

  1. Vorgabe der Verwendung des Verpflegungsmehraufwands: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, Vorgaben darüber zu machen, wofür der Verpflegungsmehraufwand verwendet werden sollte. Allerdings sollte beachtet werden, dass diese Vorgaben angemessen und zweckmäßig sein müssen.

  2. Einschränkung der Erstattung von Getränken: Der Arbeitgeber kann auch festlegen, welche Getränke im Rahmen des Verpflegungsmehraufwands erstattet werden. Dabei sollten jedoch die Vorgaben des Gesetzes beachtet werden, z.B. dass kein Alkohol oder Spirituosen erstattet werden dürfen.

  3. Budget über die gesetzliche Pauschale hinaus: Wenn der Arbeitgeber über die gesetzliche Pauschale hinaus ein Budget für Verpflegungsaufwendungen festlegt, kann er auch hierbei bestimmte Regelungen aufstellen. Es ist jedoch wichtig, dass diese Regelungen klar und nachvollziehbar sind.

  4. Betriebsvereinbarung: Da in Ihrer bestehenden Betriebsvereinbarung keine Regelungen zur Verwendung des Verpflegungsmehraufwands enthalten sind, sollten Sie als Betriebsrat prüfen, ob eine entsprechende Ergänzung sinnvoll ist. Hierbei kann festgelegt werden, welche Kosten erstattet werden und unter welchen Bedingungen dies geschieht.

Insgesamt ist es empfehlenswert, dass der Arbeitgeber transparente Regelungen zur Verwendung des Verpflegungsmehraufwands aufstellt, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Interessen der Mitarbeiter angemessen berücksichtigen. Wenn hierbei Unsicherheiten bestehen, kann eine arbeitsrechtliche Beratung oder Unterstützung in Erwägung gezogen werden.

P
Pickel

07.05.2024 um 12:48 Uhr

Betriebsrat0967, dein erster Satz ist schon falsch. Den Rest zu lesen spare ich mir daher.

H
Halbprofi

07.05.2024 um 13:13 Uhr

@Pickel Vermutlich gibt es nicht wenige, die mit Deinen Beiträgen aufgrund Deiner Umgangsformen ähnlich umgehen. ?

M
Muschelschubser

07.05.2024 um 13:39 Uhr

Ich scrolle gerade durch diverse Seiten und stelle fest, dass die Auslegung von §670 doch sehr unterschiedlich ausfällt.

  1. Meinung: §670 stellt unmissverständlich den Anspruch des AN auf Erstattungsmehraufwand klar.

  2. Meinung: §670 hat lediglich dispositiven Charakter. Wenn ein AG bei der Gestaltung eines AV der Meinung ist, die aufwendungen seien durch die angemessene Vergütung abgegolten, ist das so.

  3. Meinung: Es besteht lediglich ein Anspruch auf generelle Erstattung des Verpflegungsmehraufwands, unabhängig davon wer zahlt. Spielt der AG also nicht oder nur teilweise mit, wird der ausstehende Betrag über die Steuererklärung geltend gemacht.

Ich persönlich würde die 3. Meinung ausschließen, da im BGB ausdrücklich vom Auftraggeber die Rede ist. Bei der Beurteilung der ersten beiden Meinungen müsste man tatsächlich zunächst bestehende Vereinbarungen oder Verträge inhaltlich beurteilen.

P
Pickel

07.05.2024 um 14:45 Uhr

"Wann muss ein Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale zahlen?"

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Verpflegungspauschale zu zahlen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können Arbeitnehmer:innen die Verpflegungspauschale als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung erstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass die Reisenden sich für mindestens acht Stunden außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte befinden."

https://www.travelperk.com/de/guides/der-komplette-leitfaden-fur-reiserichtlinien/dienstreise-verpflegungspauschale/

M
Moreno

07.05.2024 um 15:49 Uhr

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Verpflegungspauschale zu zahlen.....Zitat Pickel Eine bestehende BV beinhaltet keine Regelung über die Nutzung des Geldes....Zitat Dash hier wäre es natürlich gut den genauen Wortlaut der BV zu wissen!
Gibt es eine BV die die Zahlung der Versorgungspauschale regelt gibt es natürlich auch einen Rechtsanspruch! Welche Spielregel für den übergesetzlichen Anteil gelten hätte der AG hier halt regeln müssen! Z.B. 14 Euro Verpflegungspauschale plus 5 Euro für Grünkernbratlinge ;-) was der AN mit seiner eigentlichen Pauschale macht geht den AG nichts an.

M
Muschelschubser

07.05.2024 um 15:54 Uhr

@Pickel Deinen link habe ich auch gefunden, allerdings steht er im Widerspruch zur Formulierung in §670 BGB und vielen Deutungen auf anderen Seiten. Außerdem enthält er keinerlei Rechtsquellen (abgesehen von der steuerrechtlichen Seite). Also ich wäre mir da nicht so sicher.

Ich sprach ja bereits von anderen Deutungen.

https://staff-leasing-germany.com/de/verpflegungsmehraufwand/

https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent?_leongshared_serviceId=2011&_leongshared_externalcontentid=HI521988

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/auslagenersatz-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI726597.html

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