Erstellt am 24.06.2019 um 17:19 Uhr von celestro
Wie der Name "Verpflegungsmehraufwand" schon andeutet, soll man damit ja auch gar nicht "auskommen". Es soll lediglich den MEHRaufwand abdecken.
Erstellt am 24.06.2019 um 17:49 Uhr von ganther
lässt Euch der AG bei den Beträgen wirklich mitreden?
Erstellt am 24.06.2019 um 19:00 Uhr von Dummerhund
Bin Fernfahrer und habe täglich damit zu tun; auch wenn ich ins Ausland fahre. Die Verpflegungspauschale ist nun mal gesetzlich geregelt. Bekommt ihr mehr raus... Glückwunsch.
Erstellt am 25.06.2019 um 08:09 Uhr von seehas
Die Verpflegungspauschale ist das, was der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf. Diese Beträge sind durch die Steuergesetzgebung festgelegt. Erstattet der AG höhere Beträge, dann ist das zusätzliches Einkommen das versteuert werden muss und der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Und celestro hat Recht: es soll nur der Mehraufwand erstattet werden. Wenn ich unterwegs bin esse ich zuhause nichts. Die Pauschale berücksichtigt lediglich, dass es unterwegs teurer ist sich zu verpflegen.
Allerdings kann der Arbeitgeber bis zu 44,- € im Monat als steuerfreien Sachbezug gewähren. Das darf nicht bar ausbezahlt werden, kann aber in Form von Gutscheinen erfolgen. Denkbar wäre hier eine Regelung, dass abhängig vom erbrachten Aufwand von Zeit zu Zeit ein Einkaufsgutschein für einen örtlichen Supermarkt oder für eine Werbegemeinschaft (gibt es in den meisten Städten, ist nicht an ein Geschäft gebunden) herausspringt. Der sachliche Bezug wäre dann die Möglichkeit Proviant einzukaufen.
Erstellt am 25.06.2019 um 09:25 Uhr von mayerT
Hallo zusammen,
danke für ALLE Antworten.
- Sachbezug, werde ich mir / werden wir uns durch den Kopf gehen lassen.
- Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat verhandeln, wenn der Betriebsrat ihm eine Betriebsverenbarung vorlegt. Soweit ich weis.
Erstellt am 25.06.2019 um 10:12 Uhr von Kjarrigan
Zitat: Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat verhandeln, wenn der Betriebsrat ihm eine Betriebsverenbarung vorlegt. Soweit ich weis. Zitat Ende
Das gilt aber nur wenn Mitbestimmungsrelevante Themen vereinbart warden sollen.
DA die Höhe des steuerfreiben VErpflegungsmehraufwandes gestzlich geregelt ist,
gibt es in diesem Punkt nichts zu regeln.
heist wenn der AG sagt: ich zahle bei Dienstreisen die "steuerlich festgelegten Sätze" mehr nicht - dann brauchst dazu auch keine BV.
Erstellt am 25.06.2019 um 10:33 Uhr von UdoWoe
In den vergangenen Jahren (bis 2018) hat unser Arbeitgeber bei Seminaren/Schulungen die Kosten für das Essen (Frühstück, Mittag- und Abendessen) komplett übernommen. Egal wie hoch. Dafür durfte man den Verpflegungsmehraufwand nicht bei seiner Reisekostenabrechnung angeben. Das war für den MA eine gute Sache (siehe Anmerkungen bezüglich Messe und/oder Ausland).
Seid diesem Jahr darf man dies nur noch, wenn alles über eine vorhanden Kantine macht.
Wir hatten den Fall im April. Wir sind Abends Essen gegangen, in der Ansicht unser AG übernimmt die Kosten. Zwei Monate später mussten alle teilnehmende Kollegen und Kolleginen Geld nachzahlen. Dafür habe Sie aber in der Reisekostenabrechung die Verpflegungspauschale bekommen (wir reden hier von 3-5€ pro Person bei 12 Teilnehmern).
Da hier der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht hat, kann der AG dies tun. Zahlt er freiwillig mehr oder übernimmt Kosten dafür: Herzlichen Glückwunsch. Unserer AG macht es nicht mehr.
Tipp: In vielen großen Städten gibt es viele preiswerte Restaurants die einen Mittagstisch für günstiges Geld anbieten. Oder man lässt über sich einen Pizzaservice beliefern. Ist günstiger und kann somit dann das eingesparte Geld für das Abendessen nutzen.
Erstellt am 25.06.2019 um 13:54 Uhr von paula
die steuerlichen festgesetzten Beträge sind eigentlich nicht der Grund, dass es kein Mitbestimmungsrecht gibt, sondern es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt. Schaut mal in den Fitting § 87 Rn. 416. Da wird auch aufgezeigt wann es bei den Auslagenerstattungsansprüchen ggf. ein Mitbestimmungsrecht geben könnte