Verpflegungsmehraufwand bei einer Entfernung von 20km
Hallo zusammen ihr lieben Allwissenden. Ich arbeite an meinem 1.Tätigkeitsort und muss unregelmäßig auf ganztägige Veranstaltungen an die 2. Betriebsstätte. Beide sind ca. 20km voneinander entfernt. Fahrtkosten, also die absolut gefahrenen KM werden ohne Probleme bezahlt. Jetzt kam unser AG auf die Idee, bei allen Betriebsstätten die weniger als 50km voneinander entfernt sind, keinen Verpflegungsmehraufwand mehr anzuerkennen. D.h. wenn ich dort auf einer ganztägigen Veranstaltung war, habe ich bisher 12€ (>8h) erhalten. Jetzt nicht mehr. Dort gibt es keine Kantine bzw. wenn es sich um ganztägige Veranstaltungen handelt, gehe ich mit den Kolleginnen und Kollegen Abends Essen. Jetzt auf meine Kosten. Kennt ihr Regelungen nachdem der AG das machen kann bzw. wie weit dürfen Betriebsstätten auseinander liegen, damit diese noch als einen Ort anerkannt werden? Hoffe meine Frage verständlich geschrieben zu haben. Vorab schon eimal Danke.
Community-Antworten (9)
17.09.2019 um 14:13 Uhr
ist das ein Tippfehler ? 20 km entfernt ? oder sollen es 200 km sein ?
17.09.2019 um 14:22 Uhr
Es gibt keine Verpflichtung, dass der Arbeitgeber einen Verpflegungsmehraufwand bezahlt, es sei denn, ihr habt zu dem Thema eine BV. Wenn der AG hier keinen Zuschuss gewährt, hast du die Möglichkeit, die Pauschalen bei deiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Hier kann es dann passieren, dass der Arbeitgeber bestätigen muss, dass die Voraussetzungen entsprechend bestanden.
17.09.2019 um 15:15 Uhr
@ ilschenw: Zitat UdoWoe: "Jetzt kam unser AG auf die Idee, bei allen Betriebsstätten die weniger als 50km voneinander entfernt sind, keinen Verpflegungsmehraufwand mehr anzuerkennen." Also- kein Tippfehler.
17.09.2019 um 16:45 Uhr
@ilschenw : Kein Tippfehler. Ich rede hier wirklich von ca.20-25km. Deswegen, wie auch takkus erkannt hat, der Hinweis von mir, dass wir von Betriebsstätten Entfernungen von weniger als 50km reden. @stehipp: Es gibt eine BV. In der hat der AG einfach den Passus rausgenommen. Nach der alten hätten wir die Pauschale noch bekommen. Bzw. in der Anweisung an die MA hat er dann reingeschrieben, dass bei bestimmten Betriebsstätten (die er auch aufgelistet hat) keine Verpflegungspauschalen mehr gibt.
Sicher kann ich bei der Steuererklärung das dann angeben. Mal schauen ob der AG mir die Fahrten dann auch wirklich bescheinigt. Hier merke ich mal wieder sehr deutlich, worauf ich als BR/GBR/KBR alles achten muß. Dinge die geregelt sind, werden einfach in die geänderte Version nicht übernommen. Anmerkung noch am Rande: Es gab am 2. Tätigkeitsort keine Kantine, sodaß hier definitiv erhöhte Kosten entstanden. Zudem bin ich mit den angereisten Personen Abends Essen gegangen. Auch auf eigene Kosten.
Danke für die Hinweise.
18.09.2019 um 10:27 Uhr
Was sagt denn euer Betriebsrat dazu dass der AG mal einfach so eine bestehende BV eigenmächtig zu seinen Gunsten abändert? Ich glaube, unser Gremium hätte Spaß in so einem Fall.
Aber eine persönlich Anmerkung von mir am Rande: Mein täglicher Weg zur Arbeit beträgt 28 Km einfache Strecke. Meine tägliche Arbeitszeit (als BR) liegt zwischen 8 und 10 Stunden. Eine Kantine haben wir nicht und meine tägliche Verpflegung besteht aus geschmierten Broten oder Brötchen, Obst, Jogurt usw. Warmes Essen gibt es abends nach Feierabend zu Hause. Ich verstehe jetzt nicht so richtig, weshalb unbedingt ein Bistro oder Imbiss aufgesucht werden muss um den benötigten Kalorienbedarf zu decken. Sorry, aber für mich hört es sich eher nach einem lustigen Abend auf Kosten der Firma an.
19.09.2019 um 09:48 Uhr
Hallo Hangman, es geht nicht um einen "lustigen Abend auf Kosten der Firma". Bei meiner Fragestellung ging es mir eher darum zu erfahren, ob es Regelung (egal ob gesetzlich oder tariflich) gibt, welche einen Verpflegungspauschalen-Anspruch erwirken. Das Abendessen bezahlen wir alle selber. Meine Kollegen und Kolleginnen aus den weit entfernten Betriebsstellen erhalten ja die Pauschalen.
Das die BV zu Ungunsten geändert wurde, fällt (leider) meistens erst dann auf, wenn jemand einen Nachteil hat. Zudem hat der KBR diese "Reisekostenrichtlinie" erstellt.
19.09.2019 um 10:53 Uhr
Der AG kann keine BV eigenmächtig ändern! Rede doch mal mit dem Betriebsrat warum er einer Änderung zugestimmt hat. Eigentlich sollte so etwas auch in den Betriebsversammlungen bekannt gegeben werden.
20.09.2019 um 09:25 Uhr
Guten Morgen UdoWoe,
sorry, aber dein Eingangspost liest sich so als wenn der AG die Richtlinien oder eine BV eigenmächtig ohne Beteiligung des BR zu seinen Gunsten abgeändert hat. Es stand nirgends, dass euer KBR beteiligt war.
Zitate: "Jetzt kam unser AG auf die Idee, bei allen Betriebsstätten die weniger als 50km voneinander entfernt sind, keinen Verpflegungsmehraufwand mehr anzuerkennen" "Es gibt eine BV. In der hat der AG einfach den Passus rausgenommen"
Und da Du anscheinen Mitglied des KBR bist (Zitat:"Hier merke ich mal wieder sehr deutlich, worauf ich als BR/GBR/KBR alles achten muß") verstehe ich nicht, weshalb Du dich jetzt beklagst und nach Möglichkeiten suchst, den alten Status Quo wieder herzustellen (Zitat:"Das die BV zu Ungunsten geändert wurde, fällt (leider) meistens erst dann auf, wenn jemand einen Nachteil hat. Zudem hat der KBR diese "Reisekostenrichtlinie" erstellt")
20.09.2019 um 09:53 Uhr
Hallo Hangman. Ich gebe dir in deinen Bemerkungen ja recht. Ich hätte einfach besser aufpassen sollen. Nur ging es in meiner eigentlichen Frage nicht darum, dass ich (gehe jetzt mal nur von mir als Person aus, nicht als Funktion) einen Fehler gemacht habe, sondern darum ob es Bestimmungen gibt in denen ich nachlesen kann bzw. die ich als Argumentation nutzen kann bei der Definition der Tätigkeitsorte. Also wie weit müssen Arbeitsstellen auseinander liegen damit ich einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale habe. Manchmal habe ich das Gefühl, dass es hier nur perfekt und tadellos funktionierende BRs und BRM gibt welche nie einen Fehler machen und auch nichts übersehen. Ich werde das Thema auf jeden Fall nochmal auf der nächsten KBR-Sitzung vorbringen. Mal schauen was die Kollegen und Kolleginen dazu meinen.
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