Alkoholverbot mit Ausnahmen
Hallo
Wir haben eine BV die Alkohol am Arbeitsplatz einschränken/verbieten soll. Meiner Meinung nach zählt da nicht die Pause des AN dazu, in der er machen kann was er möchte. Ziel soll sein, dass Arbeitsunfälle verhindert werden unter Alkoholeinfluss oder andere Dinge die den Arbeitsablauf negativ beeinflussen könnten. Hierbei handelt es sich um eine Filiale mit Verkaufs- und leichten Lagerarbeiten. Jetzt soll das ganze verschärft werden und den Alkoholkonsum auf dem Firmengelände während der Arbeitszeit verbieten inklusive der Pause, denn arbeiten unter Alkoholeinfluss soll gänzlich verboten werden. Allerdings möchte sich der AG vorbehalten, dass an Jubiläen, Geburtstagen etc. er bestimmen darf, dass doch getrunken werden kann, vorwiegend vor Arbeitsbeginn bei einem vom AG bezahlten Sektfrühstück.
In wieweit ist dies haltbar, ist das juristisch tragbar, sinnvoll und wie kann ich sinnvoll gegen argumentieren? Denn wenn ich meinen MA zutraue nach einem Sektfrühstück zu arbeiten warum nicht nach einem Radler zum Mittagessen? Und warum sollte jemand gesetzlich auch nach einem Bier noch am Straßenverkehr teilnehmen können aber nicht Kisten verräumen oder Kunden bedienen?
Nicht falsch verstehen, von mir aus wäre auch eine 0 Promille Regelung ok, das ist zumindest eine unmissverständlich Aussage.
LG
Community-Antworten (9)
03.05.2024 um 23:25 Uhr
Und wieso ist eine "Ausnahme zum Sektfrühstück" missverständlicher?
04.05.2024 um 01:17 Uhr
Bei diesen Arbeiten geht es weder den AG noch den BR was ob in den Pausen Alkohol konsumiert wird. Der AG hat Anrecht darauf, dass Mitarbeiter arbeitsfähig sind. Nicht mehr. Was in ihrem Blut ist geht keinen was an! Anders natürlich wenn es sich z. B um Busfahrer handeln würde.
04.05.2024 um 04:47 Uhr
@celestro. Na das, dass der Arbeitgeber entscheiden kann wann er den MA zutraut unter Alkoholeinfluss zu arbeiten. Aber ihnen nicht zutraut, dies selbst zu entscheiden. Oder eben einfach einen 0 Promille Regelung einführt..... Und ob sich dies nicht einfach bei einem eventuellen verstoß, im Zweifel vor Gericht, überhaupt haltbar ist, da es schließlich durchaus Ausnahmen gibt.
05.05.2024 um 17:47 Uhr
man kann dir nicht einfach vorschreiben, was du in deiner Pause machst. Eine BV, die ein Alkoholverbot auf dem Firmengelände vorschreibt, ist m.E. aber möglich. Das ist eine Ausprägung des Hausrechts des AGs
06.05.2024 um 09:27 Uhr
Ich bin da bei Ganther.
Kann man alles so bestimmen (MBR nach 87 beachten), allerdings muss man auch die Mindest-Bestimmungen nach DGUV beachten.
Heißt: Ein Glas Sekt zum Jubiläum kann man tolerieren wenn es die Arbeitsleistung nicht beeinflusst, sich im Büro des Jubilars die Kante geben geht nicht.
06.05.2024 um 10:41 Uhr
Wir haben eine BV, die u.a. das Alkoholverbot auf dem gesamten Betriebsgelände vorschreibt. Wenn die GF etwas feiern möchte, wird im gegenseitigem Einverständnis eine Ausnahmegenehmigung für eben dieses Sektfrühstück/Jubiläumsfeier/etc. geschrieben und von beiden Seiten gegengezeichnet.
06.05.2024 um 10:58 Uhr
ich bin da voll bei ganther. :-)
06.05.2024 um 12:14 Uhr
Zutreffend ist, dass der AG nicht verbieten kann in der Pause Alkohol (oder THC-haltiges) zu kosumieren. Pausen sind keine Arbeitszeit, also fällt das was man da macht auch nicht unterm Direktionsrecht. Zutreffend ist aber auch, dass der AG sehr wohl der Konsum von bewußtseinsbeeinträchtigende Mittel (Alkohol und/oder THC) auf dem gesamten Betriebsgelände untersagen kann. Das ist sein Hausrecht, dazu braucht es nicht einmal eine BV. Der AG ist nach BG-Vorschriften verpflichtet, die Arbeitssicherheit im Betrieb zu gewährleisten (so gut das möglich ist) und dazu gehört auch, dass der AG jemanden der aufgrund von Konsum möglicherweise beeinträchtigt ist untersagen kann, Maschinen zu bedienen. Dies gilt nicht nur für Konsum in der Pause, sondern auch für der Partygänger der nach ein durchfeiertes Wochenende Montags völlig unausgeschlafen eine Maschine bedienen will (auch wenn der kein Restalkohol oder THC im System hat!). Einer der Aufgaben des BR ist es darauf zu achten, dass der AG geltende Gesetze und Vorschriften befolgt. In diesen Zusammenhang sehe ich dann auch keinen Grund, warum der BR sich gegen eine BV in diesen Zusammenhang wehren sollte. In Gegenteil, ich achte es für unbedingt erforderlich, dass der BR in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beschäftigten sich einsetzt für eine BV. Es ist genau da, wo man regelt wie ggf. Ausnahmen zugelassen werden können (wer darf die erteilen und zu welche Gelegenheite z.B.), aber auch wie man vorgeht, wenn bei jemanden der Verdacht besteht, dass er/sie/es nicht in der Lage ist eine Maschine sicher zu bedienen. Je deutlicher das in eine BV abgesprochen wird, je weniger Mistverständnisse gibt es. In diesen Kontext kann man sogar darüber nachdenken, wie man vorgeht, wenn jemand immer wieder durch Konsum auffällt. Personalgespräch, verweisen an eine Suchtberatung usw.
06.05.2024 um 12:42 Uhr
@Olav HB
Völlig richtig. Allerdings kann man auch ohne BV nicht einseitig eine Betriebsordnung erlassen, dazu gehört zumindest eben das MBR nach 87.
Dazu kann auch eine Bestimmung gehören, dass man dafür Sorge zu tragen hat, die Arbeit nicht im berauschten Zustand aufzunehmen. Das untermauert letztendlich ohnehin nur die in der DGUV getroffenen Bestimmungen und sorgt lediglich für zusätzliche Transparenz und Verbindlichkeit.
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