Was umfasst ein Alkoholverbot alles?
Was umfasst ein Alkoholverbot alles? Also bei uns gibt es schon seit über 15 Jahren ein Alkoholverbot. Bisher war eigentlichj die Meinung dazu, dass ich meine Arbeit nüchtern verrichten muss. Soll heißen, ich darf vor der Arbeit, während der Arbeit und während den Pausen keinen Alkohol zu mir nehmen. Klinkt logisch und war auch kein Problem.
Seit einem halben Jahr haben wir einen neuen Leiter im Werkschutz. Dieser legt das Alkoholverbot noch etwas genauer aus. Das Problem ist jetzt erst kurz vor Weihnachten aufgetaucht und zwar kommen da oft Vertreter und bringen "Werbegeschenke" für die einzelnen Abteilungen mit. Manchmal befindet sich auch eine Flasche Wein oder Sekt mit dabei. Unser neuer Werkschutz hat dieses Jahr alle Vertreter mit Alkoholischen Werbegeschenke an der Pforte wieder abgewiesen, sie durften also nicht ins Werk mit den Geschenken. Mit der Begründung, dass ein Alkoholverbot herrscht.
Die Jahre zuvor gab es bei den Vertretern keine Probleme.
Deshalb die Frage: Was umfasst ein Alkoholverbot alles?
Darf der Werkschutz so handeln?
In der Hausordnung steht lediglich -> Alkoholverbot
Fallen Schnapspralinen auch unter das Verbot?
Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, dies genau zu klären?
Bitte um Antwort.
Danke
Gruß cityboy
Community-Antworten (11)
20.12.2016 um 08:29 Uhr
Der BR ist hierbei mitbestimmungspflichtig. Und unter Alkohol Verbot ist i.d.R. der Konsum von Alkohol gemeint. Ausnahmen wie in Bayern wo Bier zu den Grundnahrungsmitteln gehört gibt's auch. Der Werkschutzleiter ist hier doch etwas übers Ziel hinausgeschossen , denn wie will er die von dir erwähnten Schnapspralinen erkennen ? Ggf. muss entweder die Hausordnung bei euch spezifizierter werden oder der Kollege braucht eine bessere Arbeitsanweisung - nicht das er eurem Chef auch noch die flüssigen Präsente wegnimmt
20.12.2016 um 09:10 Uhr
.... und was ist mit alkoholischen Arzneimittel?
Die Mitbestimmung ergibt sich aus § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG.
20.12.2016 um 09:24 Uhr
wie will er die von dir erwähnten Schnapspralinen erkennen ? Kosten! ;))
Nee, jetzt im Ernst. Lasst den Mann mal ordentlich zurechtweisen und vor allem mit seiner Arbeit vertraut machen. Er ist nicht die Alkoholpolizei, die Art der Werbegeschenke geht IHN gar nichts an.
20.12.2016 um 09:58 Uhr
Kurios, werden Mitarbeiter die Alkohol mit sich führen, dann auch wieder abgewiesen? kopfschüttel Ich bin da ganz bei den Vorrednern, das Alkoholverbot kann sich nur auf den Konsum beschränken.
20.12.2016 um 10:21 Uhr
Ihr liegt schon richtig.
Der Sinn eines Alkoholverbotes richtet sich auf den Konsum und macht ja auch durchaus Sinn, auch in Bayern :-))
Auch kann man Regeln für Weihnachtsgeschenke einführen (Höhe Gegenwert....). Bei uns werden die z.B. eingesammelt und an der Weihnachtsfeier versteigert.
Der Werkschutz handelt so, wie es ihm aufgetragen wird. Also darf er, wenn er den Auftrag vom Werkleiter hat, auch so handeln.
Einer BV, dass kein Alkohol das Betriebsgelände erreichen darf, würde ich als BR niemals zustimmen. Der Konsum von "Schnapspralinen" fallen streng genommen auch unter das Alkoholverbot, wenn ich die Auslegung auch etwas kleinlich finde. Wieviele Pralinen muss ich denn Essen, bevor man da was merkt? Anders sieht es natürlich bei Medizin aus, diese ist i.d.R. ärztlich angeordnet und somit notwendig um die Arbeit zu leisten.
Vielleicht solltet ihr eurem Werksleiter mal vor Augen führen, was das für eine Aussenwirkung hat, wenn ihr eure Lieferanten die Geschenke bringen wollen am Tor wieder wegschickt. Noch mehr zur Lachnummer kann man sich wohl kaum machen.
20.12.2016 um 14:29 Uhr
ich würde aber mal behaupten, dass der AG ganz zwanglos einem Dritten den Zutritt des Betriebes (egal ob er Alkohol bei sich hat oder eben nicht) untersagen kann. Das ist erst einmal sein Hausrecht und nicht vom MBR eingeschränkt. Was anderes ist das natürlich beim Besuch des BR
Daher tue ich mir in dieser Konstellation erst einmal schwer mit 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
20.12.2016 um 18:13 Uhr
„Die Mitbestimmung ergibt sich aus § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG.“
Beim Rauchen ja, aber beim Alkohol mit Sicherheit nicht. Das ist einzig und allein eine auf dem Arbeitsschutzgesetz basierende Bringschuld des AG und wird es auch immer bleiben.
Mitzubestimmen sind hier auch nicht die Art der Besucher und womit sie einen Betrieb zu betreten haben oder womit sie sich sonst bepackt haben, sondern nur die kollektive Auswirkung auf die Belegschaft. Die aber, da die Geschenke bei diesen ja nicht ankommen, kollektivrechtlich davon überhaupt noch nicht betroffen sind.
Hier sollte auch nicht vergessen werden, dass derartige Geschenke sich dann generell im Besitz des Betriebes befinden und nicht im Besitz des einzelnen MA. Wie das dann zu verteilen wäre, obliegt dann dem AG und BR. Alles andere wäre nur eine Begünstigung einzelner.
21.12.2016 um 12:55 Uhr
Macht mal euren Werksschutz darauf aufmerksam, daß dann auch kein Auto mit Benzinmotor auf das Werksgelände darf, da hier ja Alkohol im Tank mitgeführt wird. :-)
21.12.2016 um 19:51 Uhr
Der aber im Auto bleibt und nicht an die AN verteilt wird ;-)
22.12.2016 um 10:48 Uhr
Schön wärs wenn das Zeug im Auto bleiben würde. dann müsste man nicht so oft nachschenken :-)
24.12.2016 um 03:29 Uhr
Hallo an alle.
Danke für die zahlreichen Antworten.
Wird wohl erst im neuen Jahr bei uns geklärt werden können.
Ein frohes und ruhiges Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr
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