Erstellt am 20.12.2016 um 07:29 Uhr von ickederdicke
Der BR ist hierbei mitbestimmungspflichtig.
Und unter Alkohol Verbot ist i.d.R. der Konsum von Alkohol gemeint. Ausnahmen wie in Bayern wo Bier zu den Grundnahrungsmitteln gehört gibt's auch.
Der Werkschutzleiter ist hier doch etwas übers Ziel hinausgeschossen , denn wie will er die von dir erwähnten Schnapspralinen erkennen ?
Ggf. muss entweder die Hausordnung bei euch spezifizierter werden oder der Kollege braucht eine bessere Arbeitsanweisung - nicht das er eurem Chef auch noch die flüssigen Präsente wegnimmt
Erstellt am 20.12.2016 um 08:10 Uhr von gironimo
.... und was ist mit alkoholischen Arzneimittel?
Die Mitbestimmung ergibt sich aus § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG.
Erstellt am 20.12.2016 um 08:24 Uhr von Zappelmann
> wie will er die von dir erwähnten Schnapspralinen erkennen ?
Kosten! ;))
Nee, jetzt im Ernst. Lasst den Mann mal ordentlich zurechtweisen und vor allem mit seiner Arbeit vertraut machen. Er ist nicht die Alkoholpolizei, die Art der Werbegeschenke geht IHN gar nichts an.
Erstellt am 20.12.2016 um 08:58 Uhr von outofmemory
Kurios, werden Mitarbeiter die Alkohol mit sich führen, dann auch wieder abgewiesen? *kopfschüttel*
Ich bin da ganz bei den Vorrednern, das Alkoholverbot kann sich nur auf den Konsum beschränken.
Erstellt am 20.12.2016 um 09:21 Uhr von stehipp
Ihr liegt schon richtig.
Der Sinn eines Alkoholverbotes richtet sich auf den Konsum und macht ja auch durchaus Sinn, auch in Bayern :-))
Auch kann man Regeln für Weihnachtsgeschenke einführen (Höhe Gegenwert....). Bei uns werden die z.B. eingesammelt und an der Weihnachtsfeier versteigert.
Der Werkschutz handelt so, wie es ihm aufgetragen wird. Also darf er, wenn er den Auftrag vom Werkleiter hat, auch so handeln.
Einer BV, dass kein Alkohol das Betriebsgelände erreichen darf, würde ich als BR niemals zustimmen.
Der Konsum von "Schnapspralinen" fallen streng genommen auch unter das Alkoholverbot, wenn ich die Auslegung auch etwas kleinlich finde. Wieviele Pralinen muss ich denn Essen, bevor man da was merkt?
Anders sieht es natürlich bei Medizin aus, diese ist i.d.R. ärztlich angeordnet und somit notwendig um die Arbeit zu leisten.
Vielleicht solltet ihr eurem Werksleiter mal vor Augen führen, was das für eine Aussenwirkung hat, wenn ihr eure Lieferanten die Geschenke bringen wollen am Tor wieder wegschickt. Noch mehr zur Lachnummer kann man sich wohl kaum machen.
Erstellt am 20.12.2016 um 13:29 Uhr von ganther
ich würde aber mal behaupten, dass der AG ganz zwanglos einem Dritten den Zutritt des Betriebes (egal ob er Alkohol bei sich hat oder eben nicht) untersagen kann. Das ist erst einmal sein Hausrecht und nicht vom MBR eingeschränkt. Was anderes ist das natürlich beim Besuch des BR
Daher tue ich mir in dieser Konstellation erst einmal schwer mit 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Erstellt am 20.12.2016 um 17:13 Uhr von Ernsthaft
„Die Mitbestimmung ergibt sich aus § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG.“
Beim Rauchen ja, aber beim Alkohol mit Sicherheit nicht. Das ist einzig und allein eine auf dem Arbeitsschutzgesetz basierende Bringschuld des AG und wird es auch immer bleiben.
Mitzubestimmen sind hier auch nicht die Art der Besucher und womit sie einen Betrieb zu betreten haben oder womit sie sich sonst bepackt haben, sondern nur die kollektive Auswirkung auf die Belegschaft. Die aber, da die Geschenke bei diesen ja nicht ankommen, kollektivrechtlich davon überhaupt noch nicht betroffen sind.
Hier sollte auch nicht vergessen werden, dass derartige Geschenke sich dann generell im Besitz des Betriebes befinden und nicht im Besitz des einzelnen MA. Wie das dann zu verteilen wäre, obliegt dann dem AG und BR. Alles andere wäre nur eine Begünstigung einzelner.
Erstellt am 21.12.2016 um 11:55 Uhr von Niemand
Macht mal euren Werksschutz darauf aufmerksam, daß dann auch kein Auto mit Benzinmotor auf das Werksgelände darf, da hier ja Alkohol im Tank mitgeführt wird. :-)
Erstellt am 21.12.2016 um 18:51 Uhr von Moreno
Der aber im Auto bleibt und nicht an die AN verteilt wird ;-)
Erstellt am 22.12.2016 um 09:48 Uhr von Niemand
Schön wärs wenn das Zeug im Auto bleiben würde. dann müsste man nicht so oft nachschenken :-)
Erstellt am 24.12.2016 um 02:29 Uhr von cityboy
Hallo an alle.
Danke für die zahlreichen Antworten.
Wird wohl erst im neuen Jahr bei uns geklärt werden können.
Ein frohes und ruhiges Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr