Gehaltsanpassung/Gleichheitsgrundsatz
Hallo liebe Kollegen, wir haben im Betrieb (kein Tarifvertrag) eine kleine Gehaltsanpassung bekommen, alle das Gleiche, Teilzeitler anteilsmäßig weniger. Ein Kollege hatte im vergangenen Jahr eine individuell ausgehandelte Gehaltserhöhung bekommen und ist nun bei dieser Gehaltsanpassung nicht berücksichtigt worden. Frage: Ist das rechtens? Hier müsste doch der Gleichheitsgrundsatz gelten? Das eine hat doch eigentlich mit dem anderen nichts zu tun? Kann jemand Auskunft geben wie sich das verhält? Vielen Dank schonmal in die Runde und eine gute Arbeitswoche
Community-Antworten (7)
25.04.2024 um 12:04 Uhr
Vorneweg: Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ganz so einfach durchzusetzen wie es manchmal erzählt wird.
Aber nun konkret zu deine Frage: Es hängt ein wenig davon ab, was die Gründe für die "verpasste" Erhöhung in diesem Fall sind. Es ist nicht auszuschließen, dass der AG hier ein sachlichen Grund hat, die dazu führt, dass der betreffende MA anders behandelt wird als die Vergleichsgruppe. Ob es diesen Grund gibt oder nicht lässt sich hier nicht beurteilen und wenn es diesen Grund aus Sicht des AGs gibt, dann können wir hier nicht beurteilen ob diesen Grund auch Gerichtsfest ist.
Für den betreffende MA ist es wichtig, dass er umgehend seine Gehaltserhöhung schriftlich geltend macht, damit Ansprüche nicht verjähren. Mit der dann folgende Reaktion des Arbeitgebers kann der MA dann eine Rechtsberatung aufsuchen und prüfen lassen, ob man hier vor dem Arbeitsgericht eine realistische Chance hat die Erhöhung durchzusetzen. Die Rechtsberatung und evt. auch den Schriftwechsel kann (auch wenn der Betrieb nicht tarifgebunden ist!) von seiner Gewerkschaft übernommen werden.
25.04.2024 um 12:30 Uhr
Hallo Olav, vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort. Als Grund das der Kollege übergangen wird, nennt die GF, das er letztes Jahr schon eine individuelle Gehaltserhöhung bekommen hat. Wir als BR fragen uns jetzt, was das eine mit dem anderen zu tun hat, und ob der Kollege nicht doch einen ganz normalen Anspruch auf die allgemeine Gehaltsanpassung hat.
25.04.2024 um 12:37 Uhr
Persönlich halte ich das Argument nicht für stichhaltig, denn die letzte Gehaltserhöhung gab es ja nicht ohne Grund. Sie dann jetzt de facto unwirksam werden zu lassen (weil die anderen ja nachgezogen sind), ist nicht unbedingt eine gute Entscheidung. Ich kann mir auch vorstellen, dass hier ein Arbeitsgericht tatsächlich den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sieht. Allerdings: Vor Gericht und auf hoher See....
25.04.2024 um 13:27 Uhr
Ja interessant, vielen Dank für deine Impulse. Wir werden uns im BR dazu beraten. Liebe Grüße
25.04.2024 um 13:32 Uhr
"Es hängt ein wenig davon ab, was die Gründe für die "verpasste" Erhöhung in diesem Fall sind. Es ist nicht auszuschließen, dass der AG hier ein sachlichen Grund hat, die dazu führt, dass der betreffende MA anders behandelt wird als die Vergleichsgruppe. Ob es diesen Grund gibt oder nicht lässt sich hier nicht beurteilen und wenn es diesen Grund aus Sicht des AGs gibt, dann können wir hier nicht beurteilen ob diesen Grund auch Gerichtsfest ist."
Der Grund steht doch im Startpost.
"Für den betreffende MA ist es wichtig, dass er umgehend seine Gehaltserhöhung schriftlich geltend macht, damit Ansprüche nicht verjähren."
Ist es so, das die schriftliche Geltendmachung eine Verjährung für immer verhindert?
25.04.2024 um 13:46 Uhr
Erstmal müssen wir hier die Vergütung (Vertragsfreiheit) von der kollektiven Gehaltserhöhung abgrenzen.
Grundsätzlich gilt der AAG auch für kollektive Gehaltserhöhungen. Insofern würde ich ebenfalls erstmal von einem Anspruch ausgehen.
Gehaltserhöhungen für das Kollektiv sind ja in der Regel der allgemeinen Teuerung geschuldet, und die trifft auch denjenigen der seinen Vertrag einfach gut ausgehandelt hat. Insofern sind das de facto zwei verschiedene Paar Schuhe.
Schiebt der AG sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor, muss er diese gut begründen können und muss Mitarbeitergruppen definieren, die für sich genommen wieder gleich behandelt werden müssen.
--
"Ist es so, das die schriftliche Geltendmachung eine Verjährung für immer verhindert?"
"Für immer" schreibt ja keiner. Aber ist ein Gerichtsverfahren anhängig, wird die Verjährungsfrist (normalerweise 3 Jahre) m.E. für diese Zeit gehemmt. Wird man nach 3 Jahren erst aktiv, kann sich der AG auf die Verjährung berufen. Ob eine schriftliche Geltendmachung allein etwas ändert, dessen wäre ich mir auch nicht so sicher.
25.04.2024 um 14:01 Uhr
@celestro: Ich bin mir jetzt nicht 100% sicher ob dies zwingend aus dem BGB folgt. Sollte aber bei ein verfahren der AG sich auf Verjährung berufen, liegt der Beweislast der Geltendmachung beim Anspruchsteller. Aus dem Grund empfeihlt es sich auch ohne zwingenden Vorschrift Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
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