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Betriebsvereinbarung

A
Anha23
Apr 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben im Betrieb eine Betriebsvereinbarung beschlossen die regelt das es weiterhin 30 Tage Urlaub gibt. Im Arbeitsvertrag sind es die gesetzlichen 20 Tage ( bei einer 5 Tage Woche). Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Braucht es dafür Gründe? Was passiert wenn die Frist abgelaufen ist? Zählt dann der Arbeitsvertrag oder wird (kann) eine neue Betriebsvereinbarung beschlossen? Kann der BR eine neue Betriebsvereinbarung fordern?

382011

Community-Antworten (11)

E
enigmathika

17.04.2024 um 11:23 Uhr

  1. Nein, es braucht für die Kündigung keine Gründe
  2. Dann gelten die Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag.
  3. Es kann eine neue BV verhandelt und beschlossen werden
  4. Natürlich kann der BR fordern, aber der Arbeitgeber muss dem nicht nachkommen. Eine solche BV ist nicht erzwingbar.
C
celestro

17.04.2024 um 11:35 Uhr

Stellt sich die Frage, in wieweit diese BV überhaupt zulässig ist:

"Tarifvorrang bezieht sich auf die rechtliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach Tarifverträge oder tarifübliche Regelungen Vorrang vor betrieblichen Vereinbarungen haben. Das bedeutet, dass Entgelte und Arbeitsbedingungen, die in einem Tarifvertrag festgelegt sind oder üblicherweise gelten, nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfen, es sei denn, es existiert eine Öffnungsklausel, die betriebliche Vereinbarungen zulässt."

M
Meph1977

17.04.2024 um 12:06 Uhr

Wenn der Betrieb aber nicht an einen Tarifvertrag gebunden ist eröffnet sich durchaus die Möglichkeit auch solche Dinge in einer BV zu regeln. Regelt die BV nur das es 30 Tage urlaub gibt oder sind da auch weitere Urlaubsgrundsätze geregelt. z.B. wie er beantragt werden muss, wer Vorrang hat wenn gleichzeitig zuviele in Urlaub wollen usw.

L
Laloopsy

17.04.2024 um 12:20 Uhr

Selbst wenn sie nicht zulässig wäre, könnte nach der Rechtsprechung des BAG es nicht ausgeschlossen sein, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung – also: Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote - umzudeuten (vgl. BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13).

@Anha23 Wenn ihr eine Nachwirkung vereinbart habt, gilt die alte bis zum Abschluss einer neuen weiter.

A
Anha23

17.04.2024 um 12:32 Uhr

Wir haben keine Tarifbindung. es ist nur die Anzahl der Tage geregelt. Kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung eine Nachwirkung haben? Kann man das vereinbaren auch wenn es nicht erzwungen ist?

L
Laloopsy

17.04.2024 um 12:54 Uhr

Natürlich. Wenn sich der Gegenüber darauf einläßt, kann man alles vereinbaren.

P
Pickel

18.04.2024 um 00:55 Uhr

Meph1977 das ist falsch!

Denn die Tarifsperre gilt nicht nur für tarifgebundene Unternehmen sondern generell. Und Urlaubsansprüche werden gewöhnlich ganz klar in wohl jedem Tarifvertrag geregelt.

R
Rakshazar

18.04.2024 um 09:39 Uhr

Pickel hat Recht Es ist tatsächlich egal, ob ein Betrieb Tarifgebunden ist oder nicht. Es genügt, wenn es einen räumlich oder fachlich existierenden TV gibt, der gewisse Dinge (hier Urlaub) regelt.

Den Urlaub könnt ihr (sehr wahrscheinlich) nicht regeln, dazu müsste man euren TV kennen

C
celestro

18.04.2024 um 11:24 Uhr

@Rakshazar

Verstehe ich nicht ....

§77 Abs. 3 BetrVG

"(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt."

wie kommst Du also auf "Es genügt, wenn es einen räumlich oder fachlich existierenden TV gibt, der gewisse Dinge (hier Urlaub) regelt."

das es da irgendwo einen TV geben muss, kann ich aus den Worten nicht herauslesen.

K
Kucki

18.04.2024 um 12:52 Uhr

@Pickel ▶Denn die Tarifsperre gilt nicht nur für tarifgebundene Unternehmen sondern generell.-◀ Sorry Pickel, dass es nicht ganz so generell ist, kannst du den nachstehenden Urteilen entnehmen. Der § 87 Abs. 1 Nr. 10 hat hier auch noch so einiges in petto.

BAG Urt. v. 13.03.2012, Az.: 1 AZR 659/10 BAG Urt. v. 23.02.2016, Az.: 3 AZR 960/13

@celestro ▶wie kommst Du also auf "Es genügt, wenn es einen räumlich oder fachlich existierenden TV gibt◀

Das BAG sieht die Speerwirkung nicht nur bei Tarifgebundenen, sondern bezieht es auf alle einem Verband zuzuordnenden. Auch dann, wenn sie kein Mitglied sind. Aber auch hier bestehen Ausnahmen, die in den genannten Urteilen auch aufgeführt werden.

C
celestro

18.04.2024 um 13:59 Uhr

@Kucki

Schau ich mir nachher mal an, Danke!

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